Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstbeklagte kann sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, SZ. VIII/287, in der die Beweislast für den Verlust der verwahrten Gegenstände dem Auftraggeber zugeschoben wurde, wenn er mit der Gefahr des Abhandenkommens der Gegenstände rechnen mußte, nicht berufen, weil in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Falle eine Sache einer mit der Verwahrung derartiger Sachen sonst nicht betrauten Person übergeben wurde und ein Verdacht, daß sich der Verwahrer die Sache selbst zugeeignet hat, gar nicht aufgetaucht ist. Die Erstbeklagte hat die Sachen im Rahmen eines Speditionsvertrages verwahrt. Nach § 407 des Handelsgesetzbuches finden auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs auch die für den Kommissionär gegebenen Vorschriften des § 390 HGB. Anwendung. Der Kommissionär hat zu beweisen, daß das Kommissionsgut überhaupt und in voller Stückzahl herausgelangt ist, ein Verschulden des Kommissionärs und einen ursächlichen Zusammenhang braucht der Kommittent gar nicht zu behaupten. Der Kommissionär hat darzutun, wie der Verlust oder Schaden entstanden ist, und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte; was dabei ungeklärt bleibt, geht zu Lasten des Kommissionärs. Er muß also beweisen, daß mit einer für die richterliche Überzeugung ausreichenden Wahrscheinlichkeit keine Entstehungsursachen des Schadens in Frage kommen, bei denen ihn ein Verschulden treffen könnte (Kommentar zum Handelsgesetzbuch, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsgerichtes, zu § 390 HGB., Anm. 3).Die Erstbeklagte kann sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, SZ. VIII/287, in der die Beweislast für den Verlust der verwahrten Gegenstände dem Auftraggeber zugeschoben wurde, wenn er mit der Gefahr des Abhandenkommens der Gegenstände rechnen mußte, nicht berufen, weil in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Falle eine Sache einer mit der Verwahrung derartiger Sachen sonst nicht betrauten Person übergeben wurde und ein Verdacht, daß sich der Verwahrer die Sache selbst zugeeignet hat, gar nicht aufgetaucht ist. Die Erstbeklagte hat die Sachen im Rahmen eines Speditionsvertrages verwahrt. Nach Paragraph 407, des Handelsgesetzbuches finden auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs auch die für den Kommissionär gegebenen Vorschriften des Paragraph 390, HGB. Anwendung. Der Kommissionär hat zu beweisen, daß das Kommissionsgut überhaupt und in voller Stückzahl herausgelangt ist, ein Verschulden des Kommissionärs und einen ursächlichen Zusammenhang braucht der Kommittent gar nicht zu behaupten. Der Kommissionär hat darzutun, wie der Verlust oder Schaden entstanden ist, und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte; was dabei ungeklärt bleibt, geht zu Lasten des Kommissionärs. Er muß also beweisen, daß mit einer für die richterliche Überzeugung ausreichenden Wahrscheinlichkeit keine Entstehungsursachen des Schadens in Frage kommen, bei denen ihn ein Verschulden treffen könnte (Kommentar zum Handelsgesetzbuch, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsgerichtes, zu Paragraph 390, HGB., Anmerkung 3).
Das Speditionsgeschäft bringt es mit sich, daß dem Spediteur auf Grund des diesem Berufsstande entgegengebrachten Vertrauens Sachen von bedeutendem Wert anvertraut werden; mit der Möglichkeit, daß sich der Spediteur in verbrecherischer Weise an dem Speditionsgut vergreift, braucht der Auftraggeber nicht zu rechnen. Die Erstbeklagte hat die ihr obliegenden Pflichten eines ordentlichen Kaufmannes in gröblichster Weise durch Handlungen verletzt, die vom Strafgericht als Verbrechen gewertet werden.
Bei dieser Sachlage müssen für den Entlastungsbeweis die strengsten Anforderungen gestellt werden. Die Untergerichte haben zwar als erwiesen angenommen, daß die Kisten erbrochen wurden, haben aber eine Feststellung abgelehnt, daß von unbekannten Personen Sachen aus den Kisten gestohlen wurden. Erwiesen ist, daß die Erstbeklagte auch noch andere Sachen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren, für sich verwendete. Sie konnte sich auch nicht von dem Verdacht reinigen, noch weitere Sachen veruntreut zu haben. Für den Entlastungsbeweis genügt nicht die bloße Möglichkeit, daß ein Teil des Inhaltes der Kisten vor oder nach der Entdeckung des Aufbrechens von Unbekannten gestohlen wurde. Die Erstbeklagte trifft noch immer der Verdacht der Veruntreuung an den nicht rückgestellten Sachen. In eine Erörterung, ob sie vor oder nach der Entdeckung der Beschädigung der Kisten die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens getroffen hat, war nicht einzugehen. Da die Sachen, wie der Kläger bereits in der Klage behauptet hat, nicht mehr auffindbar sind, ist das Begehren auf Ersatz in Geld berechtigt. Für eine Anwendung des § 273 ZPO. zur Ermittlung des Schadens des Klägers war kein Raum, weil feststeht, daß die Erstbeklagte mangels Erbringung des Entlastungsbeweises den ganzen Schaden zu ersetzen hat.Bei dieser Sachlage müssen für den Entlastungsbeweis die strengsten Anforderungen gestellt werden. Die Untergerichte haben zwar als erwiesen angenommen, daß die Kisten erbrochen wurden, haben aber eine Feststellung abgelehnt, daß von unbekannten Personen Sachen aus den Kisten gestohlen wurden. Erwiesen ist, daß die Erstbeklagte auch noch andere Sachen, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren, für sich verwendete. Sie konnte sich auch nicht von dem Verdacht reinigen, noch weitere Sachen veruntreut zu haben. Für den Entlastungsbeweis genügt nicht die bloße Möglichkeit, daß ein Teil des Inhaltes der Kisten vor oder nach der Entdeckung des Aufbrechens von Unbekannten gestohlen wurde. Die Erstbeklagte trifft noch immer der Verdacht der Veruntreuung an den nicht rückgestellten Sachen. In eine Erörterung, ob sie vor oder nach der Entdeckung der Beschädigung der Kisten die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Schadens getroffen hat, war nicht einzugehen. Da die Sachen, wie der Kläger bereits in der Klage behauptet hat, nicht mehr auffindbar sind, ist das Begehren auf Ersatz in Geld berechtigt. Für eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO. zur Ermittlung des Schadens des Klägers war kein Raum, weil feststeht, daß die Erstbeklagte mangels Erbringung des Entlastungsbeweises den ganzen Schaden zu ersetzen hat.