Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das Berufungsgericht zu den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht Stellung genommen habe. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil nur dann die Rechtssache erschöpfend erörtert und gründlich beurteilt hätte werden können.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.
Der Kläger unterlasst es, anzuführen, aus welchen bestimmten Gründen es erforderlich gewesen wäre, auf diese Berufungsgründe näher einzugehen. Er übersieht, dass das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der Sache von dem unbestritten gebliebenen vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist und danach aus rechtlichen Erwägungen das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt angesehen hat. Die im Berufungsverfahren strittige Feststellung des Erstgerichts, dass sich die Firma W***** oder deren Arbeiter gegenüber der beklagten Partei verpflichtet hatten, nach Abdeckung des Hofs mit dem festgewalzten Grädermaterial die Kanalschächte wieder freizulegen, ist vom Berufungsgericht deshalb nicht erörtert worden, weil es diese für die rechtliche Beurteilung der Sache nicht für entscheidend hielt. Wie noch später ausgeführt werden wird, ist diese Auffassung des Berufungsgerichts richtig. Von wesentlichen Verfahrensmängeln kann daher nicht gesprochen werden.
In rechtlicher Hinsicht wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ein Haftungsgrund auf Seiten der beklagten Partei für die dem Kläger entstandenen Schäden in keiner Richtung gegeben sei. Er ist der Meinung, dass schon nach dem vom Obersten Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 259/60 (JBl 1961, S 358) aufgestellten Rechtssatz, wonach der Bauführer eine Straßenbaustelle entsprechend zu sichern habe und dieser im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung einem geschädigten Straßenbenützer hafte, auch im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten Partei anzunehmen sei. Diese Rechtsansicht müsse auch hier angewendet werden, auch wenn es sich nicht um eine Straßenbaustelle, sondern um Arbeiten in einem geschlossenen Hof gehandelt habe. Die beklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, nach Beendigung der Arbeiten die Baustelle mit Rücksicht auf die noch nicht endgültig abgedeckten Kanalschächte zu sichern.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. In dieser Hinsicht ist ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei iSd § 1311 ABGB nicht gegeben. Richtig ist, dass ein Bauführer zur Absicherung der Baustelle zur Verhütung von Unfällen schon nach den allgemeinen Grundsätzen des § 335 StG, aber auch nach § 1319 ABGB verpflichtet ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Baustelle, sondern um eine solche in einem geschlossenen Hof des Schlachthofs St. Marx handelt, weil nicht behauptet oder nachgewiesen ist, dass jede Möglichkeit für dritte Personen, diese Baustelle zu betreten, ausgeschlossen worden war. Diese Sicherungspflicht des Bauführers dauert aber nur so lange, als die Baustelle besteht und der Bauführer darüber verfügungsberechtigt ist. Sie endet mit dem Abschluss der Arbeiten und der Verständigung des Bauherrn davon. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Bauherr die Verpflichtung, allfällige noch notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen (2 Ob 471/61 in SZ XXXIV/179).Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. In dieser Hinsicht ist ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei iSd Paragraph 1311, ABGB nicht gegeben. Richtig ist, dass ein Bauführer zur Absicherung der Baustelle zur Verhütung von Unfällen schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 335, StG, aber auch nach Paragraph 1319, ABGB verpflichtet ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Baustelle, sondern um eine solche in einem geschlossenen Hof des Schlachthofs St. Marx handelt, weil nicht behauptet oder nachgewiesen ist, dass jede Möglichkeit für dritte Personen, diese Baustelle zu betreten, ausgeschlossen worden war. Diese Sicherungspflicht des Bauführers dauert aber nur so lange, als die Baustelle besteht und der Bauführer darüber verfügungsberechtigt ist. Sie endet mit dem Abschluss der Arbeiten und der Verständigung des Bauherrn davon. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Bauherr die Verpflichtung, allfällige noch notwendige Sicherungsmaßnahmen zu treffen (2 Ob 471/61 in SZ XXXIV/179).
Im vorliegenden Fall steht nun fest, diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden, dass die beklagte Partei, die ihr von der Gemeinde Wien (Magistratsabteilung 23) aufgetragenen Arbeiten, nämlich die Überdeckung des Hofs mit einer festgewalzten Gräderschicht, im Jänner 1963 beendet hatte. Die beklagte Partei hat die Magistratsabteilung 23 von der Beendigung der Arbeiten verständigt, hat im Februar 1963 Rechnung gelegt und hat auch Zahlung erhalten. Damit war die Baustelle in St. Marx mit den von der beklagten Partei abgeschlossenen Arbeiten wieder in die Verfügungsgewalt und in den verantwortlichen Besitz der Gemeinde Wien übergegangen und die Verfügungsgewalt der beklagten Partei als zeitweiligem Bauführer über diese Baustelle beendet. Einer formellen Übergabe hat es nicht bedurft. Es hat ausgereicht, dass die Gemeinde Wien als Bauherr von der Beendigung der Arbeiten verständigt wurde. Von diesem Zeitpunkt an hatte nicht mehr die beklagte Partei, sondern die Gemeinde Wien die Verpflichtung, allfällige Sicherungsmaßnahmen iSd § 1319 ABGB vorzunehmen. Der Unfall hat sich, wie unbestritten feststeht, erst im Mai 1963, also mehrere Monate nach Beendigung der Arbeiten durch die beklagte Partei und Verständigung der Gemeinde Wien, ereignet. Dass in der Zwischenzeit die, wie ebenfalls unangefochten festgestellt wurde, nur provisorisch abgedeckten Kanalschächte bei der Gemeinde Wien in Vergessenheit geraten sind, hat nicht die beklagte Partei zu verantworten. Es steht fest, dass die Gemeinde Wien Kenntnis von diesen Tatsachen hatte, da ihr Vertreter Ing. S***** bei den verschiedenen Besprechungen anwesend war. Eine Haftung der beklagten Partei aus den angeführten Gründen für die dem Kläger entstandenen Schäden kommt daher nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall steht nun fest, diese Feststellung ist vom Kläger im Berufungsverfahren nicht bekämpft worden, dass die beklagte Partei, die ihr von der Gemeinde Wien (Magistratsabteilung 23) aufgetragenen Arbeiten, nämlich die Überdeckung des Hofs mit einer festgewalzten Gräderschicht, im Jänner 1963 beendet hatte. Die beklagte Partei hat die Magistratsabteilung 23 von der Beendigung der Arbeiten verständigt, hat im Februar 1963 Rechnung gelegt und hat auch Zahlung erhalten. Damit war die Baustelle in St. Marx mit den von der beklagten Partei abgeschlossenen Arbeiten wieder in die Verfügungsgewalt und in den verantwortlichen Besitz der Gemeinde Wien übergegangen und die Verfügungsgewalt der beklagten Partei als zeitweiligem Bauführer über diese Baustelle beendet. Einer formellen Übergabe hat es nicht bedurft. Es hat ausgereicht, dass die Gemeinde Wien als Bauherr von der Beendigung der Arbeiten verständigt wurde. Von diesem Zeitpunkt an hatte nicht mehr die beklagte Partei, sondern die Gemeinde Wien die Verpflichtung, allfällige Sicherungsmaßnahmen iSd Paragraph 1319, ABGB vorzunehmen. Der Unfall hat sich, wie unbestritten feststeht, erst im Mai 1963, also mehrere Monate nach Beendigung der Arbeiten durch die beklagte Partei und Verständigung der Gemeinde Wien, ereignet. Dass in der Zwischenzeit die, wie ebenfalls unangefochten festgestellt wurde, nur provisorisch abgedeckten Kanalschächte bei der Gemeinde Wien in Vergessenheit geraten sind, hat nicht die beklagte Partei zu verantworten. Es steht fest, dass die Gemeinde Wien Kenntnis von diesen Tatsachen hatte, da ihr Vertreter Ing. S***** bei den verschiedenen Besprechungen anwesend war. Eine Haftung der beklagten Partei aus den angeführten Gründen für die dem Kläger entstandenen Schäden kommt daher nicht in Betracht.
Es kann aber auch dem Kläger darin nicht beigepflichtet werden, dass die Haftung der beklagten Partei aufgrund einer ausdehnenden Auslegung des § 1313a ABGB gegeben sei. Der Kläger glaubt, sich hier auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen zu können, wonach die Schadenshaftung der Vertragspartner aus vertraglichen Nebenverpflichtungen auch für ihre Erfüllungsgehilfen besteht (JBl 1963, S 570). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es steht fest, dass die Aufträge zu den einzelnen Bauarbeiten von der Gemeinde Wien selbst gesondert an verschiedene Unternehmen erteilt wurden. Irgendwelche vertragliche Bindungen zwischen den einzelnen Unternehmern, die an dieser Baustelle arbeiteten, haben nicht bestanden.Es kann aber auch dem Kläger darin nicht beigepflichtet werden, dass die Haftung der beklagten Partei aufgrund einer ausdehnenden Auslegung des Paragraph 1313 a, ABGB gegeben sei. Der Kläger glaubt, sich hier auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen zu können, wonach die Schadenshaftung der Vertragspartner aus vertraglichen Nebenverpflichtungen auch für ihre Erfüllungsgehilfen besteht (JBl 1963, S 570). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es steht fest, dass die Aufträge zu den einzelnen Bauarbeiten von der Gemeinde Wien selbst gesondert an verschiedene Unternehmen erteilt wurden. Irgendwelche vertragliche Bindungen zwischen den einzelnen Unternehmern, die an dieser Baustelle arbeiteten, haben nicht bestanden.
So hat es auch keine vertraglichen Bindungen zwischen der beklagten Partei, die die Gräderschicht aufzutragen hatte, und dem Pflastermeister D***** gegeben, der nachträglich die Pflasterung des Hofs durchzuführen hatte. Dies wäre aber nach der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung unbedingte Voraussetzung dafür gewesen, nun auch dem Kläger als Erfüllungsgehilfen des Letztgenannten aus einer vertraglichen Nebenwirkung Schutz zu gewähren.
Die Ansicht des Klägers, dass alle an einer Baustelle arbeitenden Unternehmer in einem Vertragsverhältnis zueinander stehen und jeder dem anderen gegenüber für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen haftet, ist durch die Lehre und Rechtsprechung nicht gedeckt. Die Haftung eines Unternehmers könnte nur aus den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts abgeleitet werden, wie es oben bereits aufgezeigt wurde. Aber auch eine solche Haftung könnte nur für die Zeit angenommen werden, in der der Bauführer die Verfügungsgewalt über die Baustelle hat. Es ist daher auch eine Haftung der beklagten Partei aus einer ausdehnenden Auslegung des § 1313a ABGB nicht abzuleiten.Die Ansicht des Klägers, dass alle an einer Baustelle arbeitenden Unternehmer in einem Vertragsverhältnis zueinander stehen und jeder dem anderen gegenüber für ein schuldhaftes Verhalten seines Erfüllungsgehilfen haftet, ist durch die Lehre und Rechtsprechung nicht gedeckt. Die Haftung eines Unternehmers könnte nur aus den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts abgeleitet werden, wie es oben bereits aufgezeigt wurde. Aber auch eine solche Haftung könnte nur für die Zeit angenommen werden, in der der Bauführer die Verfügungsgewalt über die Baustelle hat. Es ist daher auch eine Haftung der beklagten Partei aus einer ausdehnenden Auslegung des Paragraph 1313 a, ABGB nicht abzuleiten.
Das Berufungsgericht hat mit Recht das Klagebegehren abgewiesen und es besteht kein Anlass zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Anträge des Klägers.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.