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Entscheidung 2 Ob 373/64×

Entscheidung 2 Ob 373/64

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob373/64

Entscheidungsdatum

17.12.1964

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosina H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zimmermann, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Alfred G*****, vertreten durch Dr. Walther Dillersberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restl 25.000 S sA (im Revisionsverfahren) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1964, GZ 1 R 115/64-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 1964, GZ 4 Cg 532/62-34, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben:

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt und die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei die mit 734,13 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat als Fußgängerin am 30. 10. 1961 zwischen Werfenweng und Pfarrwerfen einen Verkehrsunfall erlitten, als sie von dem durch den Beklagten gelenkten Moped niedergestoßen wurde. Im Revisionsverfahren ist die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß Paragraph 1325, ABGB für den Schaden der Klägerin aus dem bezeichneten Unfalle nicht mehr strittig. Die Klägerin hatte bereits in der Klage ein Schmerzengeld von 50.000 S begehrt; der Beklagte hat ein solches von 20.000 S als angemessen zugestanden und den Mehranspruch bestritten.

Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 58.714,90 S sA an die Klägerin verurteilt und deren Mehrbegehren pcto 21.011,05 S sA abgewiesen. Im zuerkannten Betrage ist ein Schmerzengeld von 30.000 S berücksichtigt.

Beide Teile haben berufen. Die Klägerin hat damit (ON 36) die Abweisung ihres Mehrbegehrens an Schmerzengeld in der Höhe von 20.000 S bekämpft, der Beklagte aber hat in der Berufung (ON 35) zu diesem Punkte seinen Standpunkt aufrecht erhalten, dass ein Betrag von 20.000 S als Schmerzengeld angemessen sei. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben, auf die Berufung des Beklagten aber das Ersturteil dahin abgeändert, dass der Klägerin bloß der Betrag von 53.714,90 S sA zuerkannt und das Mehrbegehren pcto 26.011,05 S sA abgewiesen wurde. Die Berufungsinstanz erachtete auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts an Schmerzengeld den Betrag von 25.000 S für angemessen.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich nur die Revision der klagenden Partei: sie bekämpft die Abweisung ihres Mehrbegehrens an Schmerzengeld in der Höhe von 25.000 S durch das Berufungsgericht; aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO beantragt die Klägerin die Abänderung des Berufungsurteils dahin, dass ihr an Schmerzengeld der Betrag von insgesamt 50.000 S zuerkannt werde.

Die beklagte Partei hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig vergleiche JB Nr 56 neu); sie ist im Sinne der folgenden Ausführungen auch zum Teil begründet.

Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - S 145 ff in Verbindung mit S 184 und 187 der Prozessakten; es ist nur Rechtsrüge erhoben worden und auch der Beklagte als Revisionsgegner hat gegen die vorinstanzlichen Feststellungen nichts vorgebracht - hat die zur Unfallszeit (30. 10. 1961) 20 Jahre alte Klägerin (sie ist am 20. 10. 1941 geboren) durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Verletzung der Achillessehne rechts sowie Rissquetschwunden an der linken Ohrmuschel und am rechten Unterschenkel erlitten. Sie wurde nach dem Unfall in bewusstlosem Zustande ins Krankenhaus St. Johann im Pongau eingeliefert und aus diesem nach fünf Wochen in häusliche Pflege entlassen. Die Klägerin litt in der Folge immer wieder an starken Kopfschmerzen und musste häufig erbrechen; schließlich war sie zu Beginn des Jahres 1963 genötigt, neuerlich stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch zu nehmen. Sie wurde von der römisch eins. Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Salzburg der Landesnervenklinik zur Beobachtung überwiesen; dortselbst wurde ein „postcommotionelles Syndrom“ angenommen. Nach einer weiteren Behandlung im Krankenhaus Werfen besserte sich der Zustand der Klägerin so, dass sie am 9. 3. 1963 aus dem Spital entlassen wurde; etwa ab Mitte März 1963 war die Klägerin beschwerdefrei. Die Vorinstanzen sind bei diesen Feststellungen dem Gutachten des Neurologen Dr. Josef H***** gefolgt, womit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Franz M***** zum größten Teil übereingestimmt hatte; eine Rentenneurose ist bei der Klägerin von den Untergerichten nicht angenommen worden (S 146 und 187 der Prozessakten). Die Klägerin war vom Unfallstag bis Anfang März 1962 zur Gänze arbeitsunfähig. Zwar besserte sich in der Folge ihr Gesundheitszustand; die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit betrug aber bis Ende Mai 1962 noch 50 % und dann bis Ende 1962 noch mindestens 25 %. Zu Beginn des Jahres 1963 trat - unfallsbedingt - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ein, was zur Spitalsbehandlung - wie oben dargestellt - führte. Durch etwa 14 Tage sind starke, durch weitere rund vier Wochen mittelstarke und durch etwa dreieinhalb Monate leichte und abklingende Schmerzen anzunehmen; des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis Anfang März 1963, also durch etwa eineinhalb Jahre seit dem Unfall, an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden hatte.

Bei diesen Umständen hat das Erstgericht das Schmerzengeld mit 30.000 S bemessen, die Berufungsinstanz aber mit 25.000 S; die zweite Instanz führte aus, dass zwar die Klägerin unverhältnismäßig lange Schmerzperioden mitzumachen gehabt habe, es dürfe aber nicht übersehen werden, dass die Verletzungen der Klägerin an sich nicht besonders schwer gewesen seien; das Berufungsgericht hat auch darauf verwiesen, dass die psychische Beeinträchtigung so erheblich gewesen sei, dass die Klägerin in eine geschlossene Abteilung der Landesheilanstalt aufgenommen worden sei.

Der Ansicht der Revisionswerberin, dass das Schmerzengeld mit 50.000 S zu bemessen sei, vermag auch der Oberste Gerichtshof bei den dargestellten Umständen dieses Falls nicht beizupflichten. Eine Gehirnquetschung mit ihren Dauerfolgen scheidet ja nach dem letzten Stande der Begutachtung, welcher die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, als Unfallsfolge aus, vielmehr ist anzunehmen, dass etwa ab Mitte März 1963 Beschwerden der Klägerin im Zusammenhange mit dem Unfalle vom 30. 10. 1961 nicht mehr aufgetreten sind. Der Revision kann aber insoferne die Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden, als die lange Dauer der unfallsbedingten Gesundheitsstörung der Klägerin entsprechend berücksichtigt werden muss. Unter diesem Gesichtspunkte bestand kein Anlass, das vom Erstgerichte mit 30.000 S bemessene Schmerzengeld herabzusetzen. Gewiss kommt es auf die Schwere der erlittenen Verletzung an, daneben ist aber auch die Dauer der Gesundheitsstörung zu berücksichtigen vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 630, sowie die dortselbst bezogene Judikatur). In diesem Zusammenhange ist auf die etwa eineinhalb Jahre dauernde erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin Bedacht zu nehmen, die auch in der oben dargestellten Arbeitsunfähigkeit bzw Verminderung der Arbeitsfähigkeit zum Ausdrucke gekommen ist. Bei diesen Umständen erachtet das Revisionsgericht - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der ersten Instanz - ein Schmerzengeld von 30.000 S als angemessen.

Somit war der Revision der Klägerin teilweise Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils wie im Spruche zu erkennen.

Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 50 und 43 ZPO. Die nunmehr aktuellen beiderseitigen Beschwerden der Parteien in den Berufungen gegen den Kostenausspruch des Erstgerichts sind unbegründet; diesbezüglich ist auf die Erledigung des Berufungsgerichts (S 188) mit dem Bemerken zu verweisen, dass bei Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache das vom Erstgerichte angenommene Quotenverhältnis von 50 % (S 149) zu billigen ist. Für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass nach der endgültigen Erledigung dieser Streitsache beide Berufungen erfolglos waren; mit Rücksicht auf die im Umfange voneinander verschiedene Anfechtung des Ersturteils in zweiter Instanz gebührt aber beim nunmehrigen Ergebnis des Prozesses der Klägerin die Hälfte der Kosten der Berufungsverhandlung ungekürzt (S 189 mit der erforderlichen Modifikation). Für das Revisionsverfahren war maßgeblich, dass die Klägerin nur zu einem kleinen Teil Erfolg hatte, die Bemessung des Schmerzengeldes aber vom richterlichen Ermessen abhängig war.

Textnummer

E95534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0020OB00373.64.1217.000

Im RIS seit

24.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010

Dokumentnummer

JJT_19641217_OGH0002_0020OB00373_6400000_000