Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig (vgl JB Nr 56 neu); sie ist im Sinne der folgenden Ausführungen auch zum Teil begründet.Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig vergleiche JB Nr 56 neu); sie ist im Sinne der folgenden Ausführungen auch zum Teil begründet.
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - S 145 ff iVm S 184 und 187 der Prozessakten; es ist nur Rechtsrüge erhoben worden und auch der Beklagte als Revisionsgegner hat gegen die vorinstanzlichen Feststellungen nichts vorgebracht - hat die zur Unfallszeit (30. 10. 1961) 20 Jahre alte Klägerin (sie ist am 20. 10. 1941 geboren) durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Verletzung der Achillessehne rechts sowie Rissquetschwunden an der linken Ohrmuschel und am rechten Unterschenkel erlitten. Sie wurde nach dem Unfall in bewusstlosem Zustande ins Krankenhaus St. Johann im Pongau eingeliefert und aus diesem nach fünf Wochen in häusliche Pflege entlassen. Die Klägerin litt in der Folge immer wieder an starken Kopfschmerzen und musste häufig erbrechen; schließlich war sie zu Beginn des Jahres 1963 genötigt, neuerlich stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch zu nehmen. Sie wurde von der I. Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Salzburg der Landesnervenklinik zur Beobachtung überwiesen; dortselbst wurde ein „postcommotionelles Syndrom“ angenommen. Nach einer weiteren Behandlung im Krankenhaus Werfen besserte sich der Zustand der Klägerin so, dass sie am 9. 3. 1963 aus dem Spital entlassen wurde; etwa ab Mitte März 1963 war die Klägerin beschwerdefrei. Die Vorinstanzen sind bei diesen Feststellungen dem Gutachten des Neurologen Dr. Josef H***** gefolgt, womit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Franz M***** zum größten Teil übereingestimmt hatte; eine Rentenneurose ist bei der Klägerin von den Untergerichten nicht angenommen worden (S 146 und 187 der Prozessakten). Die Klägerin war vom Unfallstag bis Anfang März 1962 zur Gänze arbeitsunfähig. Zwar besserte sich in der Folge ihr Gesundheitszustand; die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit betrug aber bis Ende Mai 1962 noch 50 % und dann bis Ende 1962 noch mindestens 25 %. Zu Beginn des Jahres 1963 trat - unfallsbedingt - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ein, was zur Spitalsbehandlung - wie oben dargestellt - führte. Durch etwa 14 Tage sind starke, durch weitere rund vier Wochen mittelstarke und durch etwa dreieinhalb Monate leichte und abklingende Schmerzen anzunehmen; des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis Anfang März 1963, also durch etwa eineinhalb Jahre seit dem Unfall, an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden hatte.Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - S 145 ff in Verbindung mit S 184 und 187 der Prozessakten; es ist nur Rechtsrüge erhoben worden und auch der Beklagte als Revisionsgegner hat gegen die vorinstanzlichen Feststellungen nichts vorgebracht - hat die zur Unfallszeit (30. 10. 1961) 20 Jahre alte Klägerin (sie ist am 20. 10. 1941 geboren) durch den Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Verletzung der Achillessehne rechts sowie Rissquetschwunden an der linken Ohrmuschel und am rechten Unterschenkel erlitten. Sie wurde nach dem Unfall in bewusstlosem Zustande ins Krankenhaus St. Johann im Pongau eingeliefert und aus diesem nach fünf Wochen in häusliche Pflege entlassen. Die Klägerin litt in der Folge immer wieder an starken Kopfschmerzen und musste häufig erbrechen; schließlich war sie zu Beginn des Jahres 1963 genötigt, neuerlich stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch zu nehmen. Sie wurde von der römisch eins. Chirurgischen Abteilung des Landeskrankenhauses Salzburg der Landesnervenklinik zur Beobachtung überwiesen; dortselbst wurde ein „postcommotionelles Syndrom“ angenommen. Nach einer weiteren Behandlung im Krankenhaus Werfen besserte sich der Zustand der Klägerin so, dass sie am 9. 3. 1963 aus dem Spital entlassen wurde; etwa ab Mitte März 1963 war die Klägerin beschwerdefrei. Die Vorinstanzen sind bei diesen Feststellungen dem Gutachten des Neurologen Dr. Josef H***** gefolgt, womit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Franz M***** zum größten Teil übereingestimmt hatte; eine Rentenneurose ist bei der Klägerin von den Untergerichten nicht angenommen worden (S 146 und 187 der Prozessakten). Die Klägerin war vom Unfallstag bis Anfang März 1962 zur Gänze arbeitsunfähig. Zwar besserte sich in der Folge ihr Gesundheitszustand; die Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit betrug aber bis Ende Mai 1962 noch 50 % und dann bis Ende 1962 noch mindestens 25 %. Zu Beginn des Jahres 1963 trat - unfallsbedingt - eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ein, was zur Spitalsbehandlung - wie oben dargestellt - führte. Durch etwa 14 Tage sind starke, durch weitere rund vier Wochen mittelstarke und durch etwa dreieinhalb Monate leichte und abklingende Schmerzen anzunehmen; des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis Anfang März 1963, also durch etwa eineinhalb Jahre seit dem Unfall, an erheblichen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden hatte.
Bei diesen Umständen hat das Erstgericht das Schmerzengeld mit 30.000 S bemessen, die Berufungsinstanz aber mit 25.000 S; die zweite Instanz führte aus, dass zwar die Klägerin unverhältnismäßig lange Schmerzperioden mitzumachen gehabt habe, es dürfe aber nicht übersehen werden, dass die Verletzungen der Klägerin an sich nicht besonders schwer gewesen seien; das Berufungsgericht hat auch darauf verwiesen, dass die psychische Beeinträchtigung so erheblich gewesen sei, dass die Klägerin in eine geschlossene Abteilung der Landesheilanstalt aufgenommen worden sei.
Der Ansicht der Revisionswerberin, dass das Schmerzengeld mit 50.000 S zu bemessen sei, vermag auch der Oberste Gerichtshof bei den dargestellten Umständen dieses Falls nicht beizupflichten. Eine Gehirnquetschung mit ihren Dauerfolgen scheidet ja nach dem letzten Stande der Begutachtung, welcher die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, als Unfallsfolge aus, vielmehr ist anzunehmen, dass etwa ab Mitte März 1963 Beschwerden der Klägerin im Zusammenhange mit dem Unfalle vom 30. 10. 1961 nicht mehr aufgetreten sind. Der Revision kann aber insoferne die Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden, als die lange Dauer der unfallsbedingten Gesundheitsstörung der Klägerin entsprechend berücksichtigt werden muss. Unter diesem Gesichtspunkte bestand kein Anlass, das vom Erstgerichte mit 30.000 S bemessene Schmerzengeld herabzusetzen. Gewiss kommt es auf die Schwere der erlittenen Verletzung an, daneben ist aber auch die Dauer der Gesundheitsstörung zu berücksichtigen (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 630, sowie die dortselbst bezogene Judikatur). In diesem Zusammenhange ist auf die etwa eineinhalb Jahre dauernde erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin Bedacht zu nehmen, die auch in der oben dargestellten Arbeitsunfähigkeit bzw Verminderung der Arbeitsfähigkeit zum Ausdrucke gekommen ist. Bei diesen Umständen erachtet das Revisionsgericht - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der ersten Instanz - ein Schmerzengeld von 30.000 S als angemessen.Der Ansicht der Revisionswerberin, dass das Schmerzengeld mit 50.000 S zu bemessen sei, vermag auch der Oberste Gerichtshof bei den dargestellten Umständen dieses Falls nicht beizupflichten. Eine Gehirnquetschung mit ihren Dauerfolgen scheidet ja nach dem letzten Stande der Begutachtung, welcher die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, als Unfallsfolge aus, vielmehr ist anzunehmen, dass etwa ab Mitte März 1963 Beschwerden der Klägerin im Zusammenhange mit dem Unfalle vom 30. 10. 1961 nicht mehr aufgetreten sind. Der Revision kann aber insoferne die Berechtigung nicht zur Gänze abgesprochen werden, als die lange Dauer der unfallsbedingten Gesundheitsstörung der Klägerin entsprechend berücksichtigt werden muss. Unter diesem Gesichtspunkte bestand kein Anlass, das vom Erstgerichte mit 30.000 S bemessene Schmerzengeld herabzusetzen. Gewiss kommt es auf die Schwere der erlittenen Verletzung an, daneben ist aber auch die Dauer der Gesundheitsstörung zu berücksichtigen vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S 630, sowie die dortselbst bezogene Judikatur). In diesem Zusammenhange ist auf die etwa eineinhalb Jahre dauernde erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin Bedacht zu nehmen, die auch in der oben dargestellten Arbeitsunfähigkeit bzw Verminderung der Arbeitsfähigkeit zum Ausdrucke gekommen ist. Bei diesen Umständen erachtet das Revisionsgericht - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der ersten Instanz - ein Schmerzengeld von 30.000 S als angemessen.
Somit war der Revision der Klägerin teilweise Folge zu geben und in Abänderung des Berufungsurteils wie im Spruche zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen gründet sich auf die §§ 50 und 43 ZPO. Die nunmehr aktuellen beiderseitigen Beschwerden der Parteien in den Berufungen gegen den Kostenausspruch des Erstgerichts sind unbegründet; diesbezüglich ist auf die Erledigung des Berufungsgerichts (S 188) mit dem Bemerken zu verweisen, dass bei Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache das vom Erstgerichte angenommene Quotenverhältnis von 50 % (S 149) zu billigen ist. Für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass nach der endgültigen Erledigung dieser Streitsache beide Berufungen erfolglos waren; mit Rücksicht auf die im Umfange voneinander verschiedene Anfechtung des Ersturteils in zweiter Instanz gebührt aber beim nunmehrigen Ergebnis des Prozesses der Klägerin die Hälfte der Kosten der Berufungsverhandlung ungekürzt (S 189 mit der erforderlichen Modifikation). Für das Revisionsverfahren war maßgeblich, dass die Klägerin nur zu einem kleinen Teil Erfolg hatte, die Bemessung des Schmerzengeldes aber vom richterlichen Ermessen abhängig war.Die Entscheidung über die Kosten aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 50 und 43 ZPO. Die nunmehr aktuellen beiderseitigen Beschwerden der Parteien in den Berufungen gegen den Kostenausspruch des Erstgerichts sind unbegründet; diesbezüglich ist auf die Erledigung des Berufungsgerichts (S 188) mit dem Bemerken zu verweisen, dass bei Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache das vom Erstgerichte angenommene Quotenverhältnis von 50 % (S 149) zu billigen ist. Für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass nach der endgültigen Erledigung dieser Streitsache beide Berufungen erfolglos waren; mit Rücksicht auf die im Umfange voneinander verschiedene Anfechtung des Ersturteils in zweiter Instanz gebührt aber beim nunmehrigen Ergebnis des Prozesses der Klägerin die Hälfte der Kosten der Berufungsverhandlung ungekürzt (S 189 mit der erforderlichen Modifikation). Für das Revisionsverfahren war maßgeblich, dass die Klägerin nur zu einem kleinen Teil Erfolg hatte, die Bemessung des Schmerzengeldes aber vom richterlichen Ermessen abhängig war.