Aus den Entscheidungsgründen:
Bereits in der Klage hat die klagende Partei vorgebracht, "unter Hinweis auf § 1326 ABGB. einen angemessenen Betrag in der Höhe von 70.000 S zu begehren"; der Kläger hat diese Forderung damit begrundet, "er sei nach wie vor in der Statik und Motorik seiner unteren Gliedmaßen schwerstens gestört und in gewissen physischen Funktionen, wie Sprache und Affektivität, sichtbar beeinträchtigt". In der Tagsatzung vom 28. April 1964 haben beide Parteien im Hinblick auf das vom Sachverständigen erstattete Gutachten "Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Klagsteilanspruchs von 70.000 S erklärt", hierauf hat die klagende Partei das Begehren um 20.000 S samt Anhang "aus dem Titel der Verunstaltung des Klägers" ausgedehnt; die beklagte Partei aber hat eine bleibende Verunstaltung des Klägers bestritten. Mit Schriftsatz vom 15. April 1967 hat der Kläger die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens puncto 70.000 S beantragt. Die Aufspaltung des Verfahrens erster Instanz hinsichtlich eines Anspruches von 70.000 S und eines solchen von 20.000 S - die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens bloß in Ansehung eines Teilanspruchs ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen; die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung durch das Erstgericht hat zu dieser Aufspaltung geführt - zwingt nicht zur Annahme, daß lediglich mit dem Begehren von 20.000 S eine Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht worden ist, weil die klagende Partei die Begründung für das restliche Begehren von 70.000 S nicht geändert hat und diesbezüglich, wie dargestellt, u. a. von einer sichtbaren Beeinträchtigung des Klägers die Rede gewesen ist. Gewiß ist das Vorbringen der klagenden Partei in dieser Hinsicht nicht einheitlich, das bezeichnete Klagsvorbringen ist aber nicht zurückgenommen worden und selbst im genannten Schriftsatz findet sich eine Bezugnahme auf § 1326 ABGB. Die beklagte Partei, die durch ihre Mitwirkung an der prozessual nicht vorgesehenen Vereinbarung des Ruhens eines Teilverfahrens nicht minder als die klagende Partei Anlaß zu den dargestellten ungewöhnlichen Komplikationen gegeben hat, kann sich bei diesen Umständen nicht mit Erfolg darüber beschweren, daß die Berufungsinstanz bei ihrer Entscheidung von der Geltendmachung eines auf § 1326 ABGB. gegrundeten Gesamtbegehrens von 90.000 S seitens der klagenden Partei ausgegangen ist.Bereits in der Klage hat die klagende Partei vorgebracht, "unter Hinweis auf Paragraph 1326, ABGB. einen angemessenen Betrag in der Höhe von 70.000 S zu begehren"; der Kläger hat diese Forderung damit begrundet, "er sei nach wie vor in der Statik und Motorik seiner unteren Gliedmaßen schwerstens gestört und in gewissen physischen Funktionen, wie Sprache und Affektivität, sichtbar beeinträchtigt". In der Tagsatzung vom 28. April 1964 haben beide Parteien im Hinblick auf das vom Sachverständigen erstattete Gutachten "Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Klagsteilanspruchs von 70.000 S erklärt", hierauf hat die klagende Partei das Begehren um 20.000 S samt Anhang "aus dem Titel der Verunstaltung des Klägers" ausgedehnt; die beklagte Partei aber hat eine bleibende Verunstaltung des Klägers bestritten. Mit Schriftsatz vom 15. April 1967 hat der Kläger die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens puncto 70.000 S beantragt. Die Aufspaltung des Verfahrens erster Instanz hinsichtlich eines Anspruches von 70.000 S und eines solchen von 20.000 S - die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens bloß in Ansehung eines Teilanspruchs ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen; die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung durch das Erstgericht hat zu dieser Aufspaltung geführt - zwingt nicht zur Annahme, daß lediglich mit dem Begehren von 20.000 S eine Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht worden ist, weil die klagende Partei die Begründung für das restliche Begehren von 70.000 S nicht geändert hat und diesbezüglich, wie dargestellt, u. a. von einer sichtbaren Beeinträchtigung des Klägers die Rede gewesen ist. Gewiß ist das Vorbringen der klagenden Partei in dieser Hinsicht nicht einheitlich, das bezeichnete Klagsvorbringen ist aber nicht zurückgenommen worden und selbst im genannten Schriftsatz findet sich eine Bezugnahme auf Paragraph 1326, ABGB. Die beklagte Partei, die durch ihre Mitwirkung an der prozessual nicht vorgesehenen Vereinbarung des Ruhens eines Teilverfahrens nicht minder als die klagende Partei Anlaß zu den dargestellten ungewöhnlichen Komplikationen gegeben hat, kann sich bei diesen Umständen nicht mit Erfolg darüber beschweren, daß die Berufungsinstanz bei ihrer Entscheidung von der Geltendmachung eines auf Paragraph 1326, ABGB. gegrundeten Gesamtbegehrens von 90.000 S seitens der klagenden Partei ausgegangen ist.
Was nun die Bemessung dieser Entschädigung betrifft, so sind die Rechtsrügen beider Parteien zu berücksichtigen. Gegenüber dem vom Berufungssenate festgesetzten Betrage von insgesamt 70.000 S erachtet die klagende Partei einen solchen von 80.000 S für angemessen, die beklagte Partei aber bekämpft die Bemessung mit einem höheren als dem bereits dem Kläger zuerkannten Betrage von 20.000 S. Keiner dieser beiden Rügen kommt Berechtigung zu. Nach § 1326 ABGB. ist für jenen Nachteil Ersatz zu leisten, den der Verletzte an seinem besseren Fortkommen erleiden kann, wenn dieser Nachteil durch eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung herbeigeführt wird (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 632); denn eine Entstellung macht zwar nicht schlechthin erwerbsunfähig, sie schließt aber manche Erwerbsarten aus, übt also auf die freie Erwerbs- und Standeswahl einen nachteiligen Einfluß aus (vgl. Ehrenzweig unter Berufung auf Zeiller, a. a. O.). Unter diesem Gesichtspunkte ist festzuhalten, daß der nunmehr neun Jahre alte Kläger, welcher beim Unfall vom 13. Juli 1961 als schwerste Beschädigung eine organische Hirnverletzung mit beträchtlicher Verminderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, entsprechend einer mittleren Debilität und einer absoluten Sonderschulbedürftigkeit, erlitten hat, in körperlicher Hinsicht unfallsbedingt einen zwar freien, aber infolge einer zirka 3 cm betragenden Verkürzung seines linken Beines stark hinkenden Gang aufweist; der linke Fuß ist nach außen gedreht und befindet sich in einer Spitzfußstellung; dies bewirkt einen schleudernd-hinkenden Gang; außerdem leidet der Kläger an einer übersteigerte und oft grimassierenden Mimik; sein Sprechen wird von einem stereotypen Lächeln und einer typisch organisch leer wirkenden Mimik begleitet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger durch die bezeichneten Entstellungen im Gang und im Gesichtsausdruck in seinem Fortkommen wesentlich beeinträchtigt sein kann. Die Festsetzung der Gesamtentschädigung in dieser Hinsicht mit dem Betrage von 70.000 S seitens der Berufungsinstanz ist angemessen, weder überhöht noch auch zu gering, sodaß die von beiden Parteien gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung in dieser Frage nicht zu erkennen ist.Was nun die Bemessung dieser Entschädigung betrifft, so sind die Rechtsrügen beider Parteien zu berücksichtigen. Gegenüber dem vom Berufungssenate festgesetzten Betrage von insgesamt 70.000 S erachtet die klagende Partei einen solchen von 80.000 S für angemessen, die beklagte Partei aber bekämpft die Bemessung mit einem höheren als dem bereits dem Kläger zuerkannten Betrage von 20.000 S. Keiner dieser beiden Rügen kommt Berechtigung zu. Nach Paragraph 1326, ABGB. ist für jenen Nachteil Ersatz zu leisten, den der Verletzte an seinem besseren Fortkommen erleiden kann, wenn dieser Nachteil durch eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung herbeigeführt wird vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S. 632); denn eine Entstellung macht zwar nicht schlechthin erwerbsunfähig, sie schließt aber manche Erwerbsarten aus, übt also auf die freie Erwerbs- und Standeswahl einen nachteiligen Einfluß aus vergleiche Ehrenzweig unter Berufung auf Zeiller, a. a. O.). Unter diesem Gesichtspunkte ist festzuhalten, daß der nunmehr neun Jahre alte Kläger, welcher beim Unfall vom 13. Juli 1961 als schwerste Beschädigung eine organische Hirnverletzung mit beträchtlicher Verminderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, entsprechend einer mittleren Debilität und einer absoluten Sonderschulbedürftigkeit, erlitten hat, in körperlicher Hinsicht unfallsbedingt einen zwar freien, aber infolge einer zirka 3 cm betragenden Verkürzung seines linken Beines stark hinkenden Gang aufweist; der linke Fuß ist nach außen gedreht und befindet sich in einer Spitzfußstellung; dies bewirkt einen schleudernd-hinkenden Gang; außerdem leidet der Kläger an einer übersteigerte und oft grimassierenden Mimik; sein Sprechen wird von einem stereotypen Lächeln und einer typisch organisch leer wirkenden Mimik begleitet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Kläger durch die bezeichneten Entstellungen im Gang und im Gesichtsausdruck in seinem Fortkommen wesentlich beeinträchtigt sein kann. Die Festsetzung der Gesamtentschädigung in dieser Hinsicht mit dem Betrage von 70.000 S seitens der Berufungsinstanz ist angemessen, weder überhöht noch auch zu gering, sodaß die von beiden Parteien gerügte unrichtige rechtliche Beurteilung in dieser Frage nicht zu erkennen ist.