Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin meint, es sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob zur Unfallszeit das Versicherungsverhältnis noch bestanden habe und der Klägerin ein Anspruch gemäß § 158c VersVG. gegen den Vertragsversicherer zugestanden sei. Die Beklagte hafte ihr gegenüber auf jeden Fall gemäß § 1311 ABGB., weil der Schaden im Falle pflichtgemäßer Einziehung der Zulassung des Motorfahrrades zum Verkehr nicht eingetreten wäre. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsnorm löst nach ständiger Rechtsprechung einen Schadenersatzanspruch nur insoweit aus, als durch das Zuwiderhandeln gegen die Norm Interessen verletzt werden, deren Schutz die Norm betrifft. Es muß der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Das Zuwiderhandeln ist rechtswidrig nur gegenüber den durch die Rechtsnorm geschützten Interessen (vgl. SZ. XXVIII 127 u. a.). Die Bestimmungen des VI. Abschnittes des KFG. 1955 (§§ 53 ff.) über die Verpflichtung zur Eingehung und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung und des § 38 KFG. 1955 über das Eingreifen der Organe der Beklagten für den Fall, daß den Bestimmungen des VI. Abschnittes über die Haftpflichtversicherung nicht mehr Genüge geleistet ist, bezwecken nicht schlechthin die Verhütung von Unfällen. Diesem Zwecke dienen die Verkehrsregeln, die Vorschriften über den Erwerb eines Führerscheines, über die Ausstattung der Kraftfahrzeuge usw. Die Vorschriften des VI. Abschnittes und des § 38 des KFG. 1955 haben zum Ziel, den Beteiligten bei Eintritt eines Schadensfalles den Schutz der Haftpflichtversicherung zu sichern. Es soll gewährleistet sein, daß im Falle eines Schadensereignisses der Schaden durch eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. War demnach der Versicherungsschutz zugunsten des Adolf S. im Unfallszeitpunkt noch aufrecht, kann von einer Schädigung der Interessen der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht gesprochen werden.Die Klägerin meint, es sei im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob zur Unfallszeit das Versicherungsverhältnis noch bestanden habe und der Klägerin ein Anspruch gemäß Paragraph 158 c, VersVG. gegen den Vertragsversicherer zugestanden sei. Die Beklagte hafte ihr gegenüber auf jeden Fall gemäß Paragraph 1311, ABGB., weil der Schaden im Falle pflichtgemäßer Einziehung der Zulassung des Motorfahrrades zum Verkehr nicht eingetreten wäre. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ein Zuwiderhandeln gegen eine Rechtsnorm löst nach ständiger Rechtsprechung einen Schadenersatzanspruch nur insoweit aus, als durch das Zuwiderhandeln gegen die Norm Interessen verletzt werden, deren Schutz die Norm betrifft. Es muß der sogenannte Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben sein. Das Zuwiderhandeln ist rechtswidrig nur gegenüber den durch die Rechtsnorm geschützten Interessen vergleiche SZ. römisch 28 127 u. a.). Die Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes des KFG. 1955 (Paragraphen 53, ff.) über die Verpflichtung zur Eingehung und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung und des Paragraph 38, KFG. 1955 über das Eingreifen der Organe der Beklagten für den Fall, daß den Bestimmungen des römisch sechs. Abschnittes über die Haftpflichtversicherung nicht mehr Genüge geleistet ist, bezwecken nicht schlechthin die Verhütung von Unfällen. Diesem Zwecke dienen die Verkehrsregeln, die Vorschriften über den Erwerb eines Führerscheines, über die Ausstattung der Kraftfahrzeuge usw. Die Vorschriften des römisch sechs. Abschnittes und des Paragraph 38, des KFG. 1955 haben zum Ziel, den Beteiligten bei Eintritt eines Schadensfalles den Schutz der Haftpflichtversicherung zu sichern. Es soll gewährleistet sein, daß im Falle eines Schadensereignisses der Schaden durch eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. War demnach der Versicherungsschutz zugunsten des Adolf S. im Unfallszeitpunkt noch aufrecht, kann von einer Schädigung der Interessen der Klägerin im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht gesprochen werden.
Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann braucht im vorliegenden Falle auf die Frage, ob die Organe der Beklagten verpflichtet gewesen wären, auf die Anzeige der Nebenintervenientin vom 23. August 1960 hin die Zulassung des Motorfahrrades zum Verkehr einzuziehen, gar nicht eingegangen werden. Die Interessen der Klägerin waren hiedurch nicht berührt, weil der Versicherungsvertrag im Unfallszeitpunkt mangels Aufkündigung durch die Nebenintervenientin noch aufrecht war, die einmonatige Frist des § 158c (2) VersVG. daher noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.Wird von dieser Ansicht ausgegangen, dann braucht im vorliegenden Falle auf die Frage, ob die Organe der Beklagten verpflichtet gewesen wären, auf die Anzeige der Nebenintervenientin vom 23. August 1960 hin die Zulassung des Motorfahrrades zum Verkehr einzuziehen, gar nicht eingegangen werden. Die Interessen der Klägerin waren hiedurch nicht berührt, weil der Versicherungsvertrag im Unfallszeitpunkt mangels Aufkündigung durch die Nebenintervenientin noch aufrecht war, die einmonatige Frist des Paragraph 158 c, (2) VersVG. daher noch gar nicht zu laufen begonnen hatte.
Der Ansicht der Nebenintervenientin, es habe im Unfallszeitpunkt mangels Zahlung der Prämie für das Versicherungsjahr vom 13. Mai 1960 bis 13. Mai 1961, die infolge Stornos des vorangegangenen Versicherungsverhältnisses wieder als Erstprämie zu beurteilen sei, überhaupt keine Versicherung bestanden, von einer Reaktivierung des ursprünglichen Versicherungsvertrages könne nicht gesprochen werden, sind die Vorinstanzen bei dem festgestellten Sachverhalte mit Recht nicht beigetreten. Sie haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die Nebenintervenientin selbst im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt eingenommen hat, das ursprüngliche Versicherungsverhältnis sei nach der, wenn auch verspäteten Zahlung der Prämie reaktiviert, also ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn wieder in Kraft gesetzt worden. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der Nebenintervenientin an Josef B. vom 5. April 1960 verwiesen werden, in dem es ausdrücklich heißt, daß die mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 ausgesprochene Stornierung ab 13. Mai 1959 aufgehoben werde, so daß die Versicherung von dem genannten Tage an wieder in vollem polizzenmäßigen Umfang in Kraft stehe. Wäre es bei der Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf Grund des mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 erklärten Rücktrittes verblieben, hätte die Nebenintervenientin nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen können (§ 40 (2) VersVG.). Es bestand auch kein rechtliches Hindernis dagegen, den ursprünglichen Versicherungsvertrag, von dem die Nebenintervenientin wegen Nichtzahlung der Erstprämie mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 zurückgetreten ist, nach der, wenn auch verspäteten Zahlung der Erstprämie einvernehmlich ab dem ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginn wieder in Kraft zu setzen. Da dies geschehen ist, haben die Vorinstanzen die Prämie für das Versicherungsjahr vom 13. Mai 1960 bis 13. Mai 1961 mit Recht nicht als Erstprämie, sondern als Folgeprämie beurteilt. Von einem Feststellungsmangel, der darin gelegen sein soll, daß aus dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 28. Dezember 1959 nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen worden seien, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.Der Ansicht der Nebenintervenientin, es habe im Unfallszeitpunkt mangels Zahlung der Prämie für das Versicherungsjahr vom 13. Mai 1960 bis 13. Mai 1961, die infolge Stornos des vorangegangenen Versicherungsverhältnisses wieder als Erstprämie zu beurteilen sei, überhaupt keine Versicherung bestanden, von einer Reaktivierung des ursprünglichen Versicherungsvertrages könne nicht gesprochen werden, sind die Vorinstanzen bei dem festgestellten Sachverhalte mit Recht nicht beigetreten. Sie haben zutreffend darauf hingewiesen, daß die Nebenintervenientin selbst im erstinstanzlichen Verfahren den Standpunkt eingenommen hat, das ursprüngliche Versicherungsverhältnis sei nach der, wenn auch verspäteten Zahlung der Prämie reaktiviert, also ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn wieder in Kraft gesetzt worden. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben der Nebenintervenientin an Josef B. vom 5. April 1960 verwiesen werden, in dem es ausdrücklich heißt, daß die mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 ausgesprochene Stornierung ab 13. Mai 1959 aufgehoben werde, so daß die Versicherung von dem genannten Tage an wieder in vollem polizzenmäßigen Umfang in Kraft stehe. Wäre es bei der Beendigung des Versicherungsverhältnisses auf Grund des mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 erklärten Rücktrittes verblieben, hätte die Nebenintervenientin nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen können (Paragraph 40, (2) VersVG.). Es bestand auch kein rechtliches Hindernis dagegen, den ursprünglichen Versicherungsvertrag, von dem die Nebenintervenientin wegen Nichtzahlung der Erstprämie mit Schreiben vom 28. Dezember 1959 zurückgetreten ist, nach der, wenn auch verspäteten Zahlung der Erstprämie einvernehmlich ab dem ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginn wieder in Kraft zu setzen. Da dies geschehen ist, haben die Vorinstanzen die Prämie für das Versicherungsjahr vom 13. Mai 1960 bis 13. Mai 1961 mit Recht nicht als Erstprämie, sondern als Folgeprämie beurteilt. Von einem Feststellungsmangel, der darin gelegen sein soll, daß aus dem Schreiben der Nebenintervenientin vom 28. Dezember 1959 nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht gezogen worden seien, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.