Entscheidung 2 Ob 378/97w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde T*****, vertreten durch Dr.Josef W.Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. Paul S*****, und 2. ***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr.Franz Dobersberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.825 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 19.August 1997, GZ 37 R 62/97k-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man hier nicht auf die Rechtsvorrangregel des § 19 Abs 1 StVO abstellt (wie ZVR 1980/260), weil der Primärunfall jedenfalls eine geraume Strecke nach der Fahrstreifenvereinigung stattfand, fallen der Klägerin doch die Verstöße gegen § 9 Abs 1 und § 11 Abs 1 StVO zur Last. Ein dem § 11 Abs 5 StVO zu unstellender Ablauf wurde nicht vorgebracht; aber selbst dann hätte die Klägerin erst nach dem Erstbeklagten wechseln und nicht - wie sie es tat - ihn über eine Sperrlinie (oder Sperrfläche?) hinweg überholen und dann einfach vor ihm "hineinschneiden" dürfen.Selbst wenn man hier nicht auf die Rechtsvorrangregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO abstellt (wie ZVR 1980/260), weil der Primärunfall jedenfalls eine geraume Strecke nach der Fahrstreifenvereinigung stattfand, fallen der Klägerin doch die Verstöße gegen Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, StVO zur Last. Ein dem Paragraph 11, Absatz 5, StVO zu unstellender Ablauf wurde nicht vorgebracht; aber selbst dann hätte die Klägerin erst nach dem Erstbeklagten wechseln und nicht - wie sie es tat - ihn über eine Sperrlinie (oder Sperrfläche?) hinweg überholen und dann einfach vor ihm "hineinschneiden" dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00378.97W.1218.000
Dokumentnummer
JJT_19971218_OGH0002_0020OB00378_97W0000_000