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Entscheidung 2 Ob 38/01d×

Entscheidung 2 Ob 38/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob38/01d

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Samantha G*****, geboren am 25. Oktober 1990, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Laszlo T*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 2000, GZ 43 R 660/00b-179, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 19. Oktober 2000, GZ 19 P 2391/95z-174, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige wurde am 25. 10. 1990 unehelich geboren. Die Eltern lebten nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft getrennt.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 4. 1996, ON 36, wurde ua der Besuchsrechtsantrag des Vaters zu seiner Tochter abgewiesen. Dagegen erhob der Vater Rekurs, dem Rechtsmittel wurde nicht Folge gegeben (ON 54). Beide Entscheidungen stützten sich vor allem auf das im Akt erliegende Sachverständigengutachten ON 31, wonach der Vater unter dem Verdacht stehe, das Kind sexuell missbraucht zu haben und die Untersuchung der Sachverständigen diesen Vorwurf nicht entkräften konnte, in Gegenteil wurde der Verdacht der sexuellen Stimulation des Kindes durch den Vater erhärtet. Im Sachverständigengutachten wurde ua ausgeführt, nur bei Änderung des Verhaltens bzw der Einstellung des Vaters könnte ein Besuchsrecht in Erwägung gezogen werden. Der Vater versuchte bereits mit dem Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ON 36, das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen, was ihm nicht gelang. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass ein Mangel des Gutachtens nicht feststellbar sei.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 2. 1999, ON 123, wurden weiteren Besuchsanträge des Vaters zurück- bzw abgewiesen. Auch dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, der Vater erachte sich als nicht therapiebedürftig, weil er meine, seine Tochter sexuell nicht stimuliert zu haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 205/99g mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (ON 137).

Mit dem am 14. 1. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Antrag ON 148 beantragte der Vater, ihm ein Besuchsrecht zu seiner Tochter wie folgt einzuräumen: Am ersten und dritten Samstag eines jeden Monates in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, hilfsweise an jedem zweiten Samstag eines jeden Monates im Beisein einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie bzw einer sonstigen Vertrauensperson, hilfsweise möge ihm irgendein Besuchsrecht zu seiner Tochter an irgendwelchen Tagen eingeräumt werden. Dem Antrag wurde die Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 25. 10. 1999 und ein vom Vater in Auftrag gegebenes Privatgutachten beigelegt. Unter anderem wurde im Besuchsrechtsantrag zur Begründung vom Vater ausgeführt, diese beiden Urkunden würden ergeben, dass das im Akt erliegende gerichtliche Sachverständigengutachten ON 31 nicht objektiv und auch nicht wissenschaftlich, in jedem Fall nicht mehr haltbar sei.

Die Mutter sprach sich gegen ein Besuchsrecht des Vaters aus.

Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts ab. Es stellte ua fest, der Vater sei betreffend seiner Therapiebedürftigkeit nicht einsichtig, er halte nach wie vor seine Meinung aufrecht, er habe sich einer Therapie nicht zu unterziehen, weil er Samantha sexuell nicht stimuliert habe. Das Erstgericht verwies vor allem auf den persönlichen Eindruck, den der Vater anlässlich seiner Einvernahme hinterlassen hat. Zusammenfassend verwies das Erstgericht letztlich darauf, der Vater habe sein Verhalten und auch seine Einstellung nicht geändert, weshalb im Interesse des Kindes ein Besuchsrecht nicht zu befürworten sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfrage - nicht zulässig sei. Es führte ua aus, da von den von dem im Akt erliegenden Sachverständigengutachten ON 31 auszugehen sei, erweise sich die Nichteinholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage der Einräumung eines Besuchsrechts an den Kindesvater derzeit für nicht notwendig, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege. Es bestehe kein Grund, das Sachverständigengutachten ON 31, das bereits Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen sei, anzuzweifeln und hier nicht als Grundlage heranzuziehen. Eine Änderung des Verhaltens des Vaters bzw der Nachweis, dass er sich einer psychotherapeutischen Behandlung in Bezug auf das Verhalten zu seiner Tochter unterzogen habe, sei aber Voraussetzung, ihm überhaupt ein Besuchsrecht zu gewähren. Solange der Vater die im Akt erliegenden Gutachtensergebnisse nicht akzeptiere, könne von einer Änderung in seinem Verhalten nicht gesprochen werden, sodass Besuchsrechtsanträge abzuweisen seien.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm das begehrte Besuchsrecht gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsansicht, es sei ausreichend, in einem Pflegschaftsverfahren ein einziges Mal ein kinderpsychologisches Gutachten (vom 8. 3. 1996) einzuholen, welches sodann für immer Gültigkeit habe, sei unzutreffend. Die Lebenserfahrung, der Geist und der Charakter von Menschen könnten sich während eines Zeitraumes von vier Jahren fortentwickeln und verändern, weshalb ein aktuelles kinderspychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre.

Hiezu wurde erwogen:

Wurde ein Mangel erster Instanz im Rekurs zwar geltend gemacht, vom Rekursgericht aber verneint, dann kann der Mangel grundsätzlich nicht mehr im Revisionsrekurs gerügt werden; dies gilt aber dann nicht, wenn das Rekursgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat vergleiche Kodek in Rechbergerý Paragraph 503, ZPO Rz 3 mwN).

Im vorliegenden Fall liegt der Rechtsirrtum des Rekursgerichts darin, dass es sich an die aufgrund des Gutachtens ON 31 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen über die Therapiebedürftigkeit des Vaters, die Grundlage früherer Entscheidungen waren, gebunden erachtet hat. Bei einem Zeitraum von mehr als 4 1/2 Jahren von der Gutachtenserstattung bis zur erstgerichtlichen Entscheidung kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Sachverhaltsänderung (jetzt und für alle Zukunft) auszuschließen ist. Vielmehr bedarf es nach so langer Zeit einer Aktualisierung der Entscheidungsgrundlagen, um beurteilen zu können, ob dem Vater nicht einmal ein Besuchsrecht im Beisein einer Vertrauensperson zu gewähren ist.

Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung (durch Einholung eines neuen Gutachtens) an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Textnummer

E60801

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00038.01D.0222.000

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20010222_OGH0002_0020OB00038_01D0000_000