Begründung:
Die Minderjährige wurde am 25. 10. 1990 unehelich geboren. Die Eltern lebten nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft getrennt.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 4. 1996, ON 36, wurde ua der Besuchsrechtsantrag des Vaters zu seiner Tochter abgewiesen. Dagegen erhob der Vater Rekurs, dem Rechtsmittel wurde nicht Folge gegeben (ON 54). Beide Entscheidungen stützten sich vor allem auf das im Akt erliegende Sachverständigengutachten ON 31, wonach der Vater unter dem Verdacht stehe, das Kind sexuell missbraucht zu haben und die Untersuchung der Sachverständigen diesen Vorwurf nicht entkräften konnte, in Gegenteil wurde der Verdacht der sexuellen Stimulation des Kindes durch den Vater erhärtet. Im Sachverständigengutachten wurde ua ausgeführt, nur bei Änderung des Verhaltens bzw der Einstellung des Vaters könnte ein Besuchsrecht in Erwägung gezogen werden. Der Vater versuchte bereits mit dem Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ON 36, das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen, was ihm nicht gelang. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass ein Mangel des Gutachtens nicht feststellbar sei.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 2. 1999, ON 123, wurden weiteren Besuchsanträge des Vaters zurück- bzw abgewiesen. Auch dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, der Vater erachte sich als nicht therapiebedürftig, weil er meine, seine Tochter sexuell nicht stimuliert zu haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 205/99g mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (ON 137).Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 2. 1999, ON 123, wurden weiteren Besuchsanträge des Vaters zurück- bzw abgewiesen. Auch dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben. In diesem Zusammenhang wurde hervorgehoben, der Vater erachte sich als nicht therapiebedürftig, weil er meine, seine Tochter sexuell nicht stimuliert zu haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 205/99g mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (ON 137).
Mit dem am 14. 1. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Antrag ON 148 beantragte der Vater, ihm ein Besuchsrecht zu seiner Tochter wie folgt einzuräumen: Am ersten und dritten Samstag eines jeden Monates in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, hilfsweise an jedem zweiten Samstag eines jeden Monates im Beisein einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie bzw einer sonstigen Vertrauensperson, hilfsweise möge ihm irgendein Besuchsrecht zu seiner Tochter an irgendwelchen Tagen eingeräumt werden. Dem Antrag wurde die Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 25. 10. 1999 und ein vom Vater in Auftrag gegebenes Privatgutachten beigelegt. Unter anderem wurde im Besuchsrechtsantrag zur Begründung vom Vater ausgeführt, diese beiden Urkunden würden ergeben, dass das im Akt erliegende gerichtliche Sachverständigengutachten ON 31 nicht objektiv und auch nicht wissenschaftlich, in jedem Fall nicht mehr haltbar sei.
Die Mutter sprach sich gegen ein Besuchsrecht des Vaters aus.
Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechts ab. Es stellte ua fest, der Vater sei betreffend seiner Therapiebedürftigkeit nicht einsichtig, er halte nach wie vor seine Meinung aufrecht, er habe sich einer Therapie nicht zu unterziehen, weil er Samantha sexuell nicht stimuliert habe. Das Erstgericht verwies vor allem auf den persönlichen Eindruck, den der Vater anlässlich seiner Einvernahme hinterlassen hat. Zusammenfassend verwies das Erstgericht letztlich darauf, der Vater habe sein Verhalten und auch seine Einstellung nicht geändert, weshalb im Interesse des Kindes ein Besuchsrecht nicht zu befürworten sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfrage - nicht zulässig sei. Es führte ua aus, da von den von dem im Akt erliegenden Sachverständigengutachten ON 31 auszugehen sei, erweise sich die Nichteinholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage der Einräumung eines Besuchsrechts an den Kindesvater derzeit für nicht notwendig, sodass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliege. Es bestehe kein Grund, das Sachverständigengutachten ON 31, das bereits Grundlage rechtskräftiger Entscheidungen sei, anzuzweifeln und hier nicht als Grundlage heranzuziehen. Eine Änderung des Verhaltens des Vaters bzw der Nachweis, dass er sich einer psychotherapeutischen Behandlung in Bezug auf das Verhalten zu seiner Tochter unterzogen habe, sei aber Voraussetzung, ihm überhaupt ein Besuchsrecht zu gewähren. Solange der Vater die im Akt erliegenden Gutachtensergebnisse nicht akzeptiere, könne von einer Änderung in seinem Verhalten nicht gesprochen werden, sodass Besuchsrechtsanträge abzuweisen seien.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihm das begehrte Besuchsrecht gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.