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Entscheidung 2 Ob 38/23m×

Entscheidung 2 Ob 38/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023559 Rechtssatz 02.11.1972Zivilrecht
Es gibt eine allgemeine Rechtspflicht, niemand in seiner Sicherheit zu gefährden.
RS0073184 Rechtssatz 20.05.1976Zivilrecht
Grundsätzlich sind befahrbare Teile der Straße, und zwar unabhängig von den daran bestehenden Eigentumsverhältnissen, zur Fahrbahn zu rechnen.
RS0073196 Rechtssatz 21.03.1968Strafrecht
1. Straßenteile sind nur dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzuzählen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, die Randteile einer Straße ausschließlich anderen Zwecken als dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird. 2. Dies kommt …
RS0073533 Rechtssatz 21.03.1963Zivilrecht
Da die Klägerin auf dem Fahrrad ganz am rechten Fahrbahnrande fuhr, hatte der Beklagte, der sie mit seinem Motorrad überholte, keine Veranlassung, ein Warnzeichen zu geben. Mit der plötzlichen Richtungsänderung der Klägerin in seine Fahrbahn brauchte der Be …
RS0073726 Rechtssatz 21.06.1979Zivilrecht
Auf das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an in gleicher Richtung gehenden Personen sind allgemeine Grundsätze des Überholens anzuwenden.
RS0075009 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
"Überraschend" bedeutet, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach "nicht damit rechnen konnten" und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten.
RS0134301 Rechtssatz 21.03.2023Zivilrecht
Bei einem Privatweg, der für die gemeinsame und gleichberechtigte Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmet ist, sind Fußgänger nicht gehalten, den äußersten Straßenrand zu benutzen.