Begründung:
Das Erstgericht stellte die Klage beiden Beklagten zu und trug ihnen, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage binnen drei Wochen mit schriftlichem Beschluß auf. Innerhalb dieser Frist langten zwei Klagebeantwortungen ein, in welchen sich die Rechtsanwälte jeweils auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO beriefen. Eine dieser Klagebeantwortungen wurde von Rechtsanwalt Dr. Hubert S*** verfaßt. Dieser Schriftsatz führt in seinem Kopf Dr. S*** als Vertreter beider Beklagten an, am Schluß scheint aber nur der Name des Erstbeklagten auf. Die andere Klagebeantwortung wurde von den Rechtsanwälten Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Jörg Baumgärtel namens beider Beklagten erstattet. Nach Ablauf der Klagebeantwortungsfrist, aber noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, zog Dr. S*** die von ihm eingebrachte Klagebeantwortung zurück. Die Rechtsanwälte Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Jörg Baumgärtel teilten dem Gericht mit, daß der Erstbeklagte nicht durch sie, sondern durch Dr. S*** vertreten werde. Daraufhin wies das Erstgericht die von Dr.Flendrovsky und Dr. Baumgärtel erstattete Klagebeantwortung hinsichtlich des Erstbeklagten zurück. In der Folge gaben Dr. Flendrovsky und Dr. Baumgärtel bekannt, daß das Vertretungsverhältnis des Erstbeklagten mit Dr. S*** aufgelöst wurde und sie nunmehr auch den Erstbeklagten vertreten. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil gegen den Erstbeklagten. Es vertrat die Ansicht, die vor Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung erfolgte Rückziehung der Klagebeantwortung sei ein Säumnisfall nach § 398 Abs 1 ZPO.Das Erstgericht stellte die Klage beiden Beklagten zu und trug ihnen, ohne eine erste Tagsatzung anzuberaumen, die Beantwortung der Klage binnen drei Wochen mit schriftlichem Beschluß auf. Innerhalb dieser Frist langten zwei Klagebeantwortungen ein, in welchen sich die Rechtsanwälte jeweils auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO beriefen. Eine dieser Klagebeantwortungen wurde von Rechtsanwalt Dr. Hubert S*** verfaßt. Dieser Schriftsatz führt in seinem Kopf Dr. S*** als Vertreter beider Beklagten an, am Schluß scheint aber nur der Name des Erstbeklagten auf. Die andere Klagebeantwortung wurde von den Rechtsanwälten Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Jörg Baumgärtel namens beider Beklagten erstattet. Nach Ablauf der Klagebeantwortungsfrist, aber noch vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, zog Dr. S*** die von ihm eingebrachte Klagebeantwortung zurück. Die Rechtsanwälte Dr. Friedrich Flendrovsky und Dr. Jörg Baumgärtel teilten dem Gericht mit, daß der Erstbeklagte nicht durch sie, sondern durch Dr. S*** vertreten werde. Daraufhin wies das Erstgericht die von Dr.Flendrovsky und Dr. Baumgärtel erstattete Klagebeantwortung hinsichtlich des Erstbeklagten zurück. In der Folge gaben Dr. Flendrovsky und Dr. Baumgärtel bekannt, daß das Vertretungsverhältnis des Erstbeklagten mit Dr. S*** aufgelöst wurde und sie nunmehr auch den Erstbeklagten vertreten. Auf Antrag des Klägers erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil gegen den Erstbeklagten. Es vertrat die Ansicht, die vor Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung erfolgte Rückziehung der Klagebeantwortung sei ein Säumnisfall nach Paragraph 398, Absatz eins, ZPO.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten Folge, hob das angefochtene Versäumungsurteil auf, wies den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO ab und verwies die Rechtssache zur Verfahrensfortsetzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten Folge, hob das angefochtene Versäumungsurteil auf, wies den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO ab und verwies die Rechtssache zur Verfahrensfortsetzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Klagebeantwortung habe zwei Aufgaben zu erfüllen, sie solle sowohl die Säumnisfolgen für den Beklagten abwenden als auch der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen. Die Funktion der Abwehr der Säumnisfolgen sei in ihrer heutigen Gestalt historisch zu erklären (Fasching III, 174; Pollak, 716). Die Klagebeantwortung stelle die Sacheinlassung des Beklagten in den Prozeß dar. Dies bedeute, daß nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung keine Versäumungsurteile gemäß den §§ 396 und 398 ZPO ergehen können (Fasching III, 634). Da sohin die erfolgte Sacheinlassung des Beklagten durch die Erklärung, daß die Klagebeantwortung zurückgezogen werde, nicht mehr beseitigt werden könne, komme dieser Erklärung nur die Wirkung eines vorbereitenden Schriftsatzes zu, in dem zugestanden wird, daß die zur Bestreitung behaupteten Tatsachen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine derartige Prozeßerklärung einer beklagten Partei wäre nach den §§ 266 ff ZPO einer streitigen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die mittels Schriftsatz abgegebene Erklärung dieses Inhaltes werde aber gemäß § 232 Abs 2 ZPO erst durch ihren Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung wirksam (Fasching II, 525 f). Ein solcher Vortrag würde, sofern die Zurückziehung aufrecht erhalten werde, aus der bereits formgerecht erhobenen eine "leere", obschon durchaus zulässige Klagebeantwortung machen (Fasching III, 178 f). Da eine Säumnis des Erstbeklagten im Sinne des § 398 ZPO nicht vorgelegen sei, habe die Fällung eines Versäumungsurteiles nach § 398 ZPO daher nicht dem Gesetz entsprochen.Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Klagebeantwortung habe zwei Aufgaben zu erfüllen, sie solle sowohl die Säumnisfolgen für den Beklagten abwenden als auch der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen. Die Funktion der Abwehr der Säumnisfolgen sei in ihrer heutigen Gestalt historisch zu erklären (Fasching römisch drei, 174; Pollak, 716). Die Klagebeantwortung stelle die Sacheinlassung des Beklagten in den Prozeß dar. Dies bedeute, daß nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung keine Versäumungsurteile gemäß den Paragraphen 396 und 398 ZPO ergehen können (Fasching römisch drei, 634). Da sohin die erfolgte Sacheinlassung des Beklagten durch die Erklärung, daß die Klagebeantwortung zurückgezogen werde, nicht mehr beseitigt werden könne, komme dieser Erklärung nur die Wirkung eines vorbereitenden Schriftsatzes zu, in dem zugestanden wird, daß die zur Bestreitung behaupteten Tatsachen nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine derartige Prozeßerklärung einer beklagten Partei wäre nach den Paragraphen 266, ff ZPO einer streitigen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die mittels Schriftsatz abgegebene Erklärung dieses Inhaltes werde aber gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO erst durch ihren Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung wirksam (Fasching römisch zwei, 525 f). Ein solcher Vortrag würde, sofern die Zurückziehung aufrecht erhalten werde, aus der bereits formgerecht erhobenen eine "leere", obschon durchaus zulässige Klagebeantwortung machen (Fasching römisch drei, 178 f). Da eine Säumnis des Erstbeklagten im Sinne des Paragraph 398, ZPO nicht vorgelegen sei, habe die Fällung eines Versäumungsurteiles nach Paragraph 398, ZPO daher nicht dem Gesetz entsprochen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gründete das Berufungsgericht auf die §§ 500 Abs 3, 502 Abs 4 Z 1 und 528 ZPO. Da zur Frage der Wirkung der Zurückziehung einer Klagebeantwortung noch keine höchstgerichtliche Judikatur ergangen sei, sei der Rekurs zuzulassen.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gründete das Berufungsgericht auf die Paragraphen 500, Absatz 3, 502, Absatz 4, Ziffer eins und 528 ZPO. Da zur Frage der Wirkung der Zurückziehung einer Klagebeantwortung noch keine höchstgerichtliche Judikatur ergangen sei, sei der Rekurs zuzulassen.
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Versäumungsurteiles.
Die Erstbeklagte beantragte in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.