Entscheidungsgründe:
Am 14. Februar 1986 ereignete sich im Kleinen Walsertal in Riezlern auf der Walserstraße ein Auffahrunfall zwischen dem Omnibus, Marke Daimler-Benz 0303, polizeiliches Kennzeichen V 3.701, dessen Eigentümer, Halter und Lenker der Kläger war, und dem LKW, Marke Daimler-Benz, polizeiliches Kennzeichen (D) SR-HR 510, dessen Eigentümer und Halter die Erstbeklagte und dessen Lenker der Drittbeklagte waren und für den die Zweitbeklagte die Stelle des Haftpflichtversicherers vertritt. Der Kläger fuhr mit seinem Omnibus auf den verkehrsbedingt anhaltenden LKW auf, weil er die hinten am LKW montierte und offen gelassene Ladebordwand übersah. Unter Einräumung eines gleichteiligen Eigenverschuldens machte der Kläger die Hälfte seines mit DM 14.107,26 bezifferten Schadens, sohin einen Betrag von DM 7.053,63 geltend (der Unfall ereignete sich in einem Gebiet Österreichs, in welchem die Währung der Bundesrepublik Deutschland das gesetzliche Zahlungsmittel ist).Am 14. Februar 1986 ereignete sich im Kleinen Walsertal in Riezlern auf der Walserstraße ein Auffahrunfall zwischen dem Omnibus, Marke Daimler-Benz 0303, polizeiliches Kennzeichen römisch fünf 3.701, dessen Eigentümer, Halter und Lenker der Kläger war, und dem LKW, Marke Daimler-Benz, polizeiliches Kennzeichen (D) SR-HR 510, dessen Eigentümer und Halter die Erstbeklagte und dessen Lenker der Drittbeklagte waren und für den die Zweitbeklagte die Stelle des Haftpflichtversicherers vertritt. Der Kläger fuhr mit seinem Omnibus auf den verkehrsbedingt anhaltenden LKW auf, weil er die hinten am LKW montierte und offen gelassene Ladebordwand übersah. Unter Einräumung eines gleichteiligen Eigenverschuldens machte der Kläger die Hälfte seines mit DM 14.107,26 bezifferten Schadens, sohin einen Betrag von DM 7.053,63 geltend (der Unfall ereignete sich in einem Gebiet Österreichs, in welchem die Währung der Bundesrepublik Deutschland das gesetzliche Zahlungsmittel ist).
Der Kläger brachte hiezu vor, daß die Erstbeklagte und den Drittbeklagten ein Mitverschulden treffe. Eine auf der Ladebrücke eines LKWs montierte Hebebühne müsse während des Fahrens so fixiert werden, daß diese Ladebühne auf keiner Seite überrage. Sie müsse also hochgeklappt und entsprechend fixiert werden. Derartige Vorschriften ergäben sich zumindest analog aus der ÖNORM B 4004 Teil 2 Seite 8 sowie aus den Richtlinien für fahrbare Arbeitsbühnen, herausgegeben von der Zentralstelle für Unfallverhütung in Bonn, die auch vom Arbeitsinspektorat in Österreich angewandt würden. Die Anbringung einer Hebebühne auf einem LKW stelle eine Änderung dar, die durch die generelle Typengenehmigung des entsprechenden LKWs nicht gedeckt sei und daher nur durch Einzelgenehmigungsbescheid erfolgen könne. Ein derartiger Einzelgenehmigungsbescheid werde unter Auflagen erteilt, die in das Instruktionsbuch aufgenommen würden. Diese Auflagen erstreckten sich auch auf Vorschriften, wonach die Hubarbeitsbühne während der Fahrt des LKWs hochgeklappt und entsprechend gegen Hinunterklappen gesichert werden müsse. Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß das alleinige Verschulden den Kläger treffe, der offensichtlich das vor ihm stehende Fahrzeug übersehen habe, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu schnell gefahren sei und auch verspätet reagiert habe. Es sei nicht richtig, daß die Hebebühne am Fahrzeug der Erstbeklagten nicht hochgeklappt gewesen sei. Sie sei verkehrsgerecht mit einem Magnetwarnkegel auf der linken Seite abgesichert gewesen. Die Hebebühne sei in den Fahrzeugpapieren eingetragen, TÜV-abgenommen und normgerecht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der Kläger fuhr mit seinem Omnibus auf der Walserstraße von Hirschegg kommend talauswärts mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Er wollte ca. 35 m nach der späteren Kollisionsstelle nach links in Richtung Schigebiet Ifen 2000 einbiegen. Es herrschte Tageslicht. Es gab keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen. Die in diesem Bereich asphaltierte Walserstraße wies keine Erschwernisse auf. Sie hatte in Fahrtrichtung des Klägers ein Gefälle von ca. 3 %. Der gesamte Unfallsbereich liegt innerhalb des Ortsgebietes. Die Walserstraße weist im Unfallsbereich drei gekennzeichnete Fahrstreifen auf, wovon einer für den Gegenverkehr taleinwärts, der mittlere Fahrstreifen für den Linksabbiegeverkehr und der dritte für den die Richtung beibehaltenden Talauswärtsverkehr vorgesehen ist. Der rechte Fahrstreifen ist dementsprechend mit dem Richtungspfeil geradeaus, der mittlere Fahrstreifen mit dem Richtungspfeil nach links gekennzeichnet. Im eigentlichen Unfallsbereich ist der rechte Fahrstreifen vom mittleren durch eine Leitlinie, der mittlere von dem für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifen durch eine Sperrlinie getrennt. Der rechte Fahrstreifen weist eine Breite von 4 m, der mittlere eine solche von 2,5 m auf. In derselben Fahrtrichtung wie der Kläger war zunächst der Drittbeklagte mit dem LKW der Erstbeklagten talauswärts auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs. Er hatte kurz vorher Ladetätigkeit verrichtet. Dabei hatte er die rückwärtige Hebebühne des LKWs (Ladebordwand rückwärts) in waagrechter Stellung ausgeklappt, wobei auf der Hebebühne des LKWs links im Bereich der linken rückwärtigen Ecke ein ca. 50 cm hoher rotweiß-gestrichener Magnetwarnkegel angebracht war. Dieser haftet magnetisch auf der eisernen Platte der Ladebordwand. Der Drittbeklagte war nach Beendigung seiner Ladetätigkeit wieder weggefahren und hatte dabei vergessen, die Ladebordwand hydraulisch hochzuklappen. Er wollte Feierabend machen. Im eigentlichen Unfallsbereich mußte er den LKW verkehrsbedingt anhalten. Der Drittbeklagte wollte gerade die Handbremse einlegen, als der Kläger mit dem rechten vorderen Eck seines Omnibusses gegen die linke hintere Ecke der waagrecht ausgeklappten Hebebühne des LKWs fuhr. Durch dieses Auffahren wurde der LKW auf einen vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen stehenden PKW geschoben. Die Hebebühne des LKWs ist 2,5 m breit, entsprechend der Breite des LKWs, und 1,26 m hoch. Sie war hydraulisch zu betätigen. In waagrecht ausgeklappter Stellung ragte sie entsprechend ihrer Höhe 1,26 m über das Heck des LKWs hinten hinaus und befand sich 1,32 m über der Fahrbahn. In der waagrechten Stellung der Hebebühne befindet sich im Bereich der linken hinteren Ecke ein ca. 50 cm hoher rot-weiß-gestrichener Magnetwarnkegel, der magnetisch auf der rauhen rutschfesten Eisenplatte der Hebebühne haftet. Es stellt dies an sich eine Absicherung bei Verrichtung von Ladetätigkeiten mit der Hebebühne dar. Die Betätigung der Hebebühne erfolgt hydraulisch. Sie kann dabei so hochgeklappt werden, daß der LKW nach rückwärts von der Hebebühne nicht überragt wird. Die Hebebühne läßt sich in dieser Stellung arretieren. Es ist nicht möglich, daß sie danach von sich aus durch das Fahren selbständig herunterkippt. Eine waagrecht ausgeklappte Hebebühne hat für einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer einen an sich geringen Auffälligkeitswert. Sie war im vorliegenden Falle für den Kläger bei aufmerksamer Fahrweise erkennbar. Ein Auffahren war für den Kläger vermeidbar. Durch den Magnetwarnkegel wird der Auffälligkeitswert der waagrecht ausgeklappten Hebebühne wesentlich vergrößert. Der Magnetwarnkegel war zum Unfallszeitpunkt auf der waagrecht ausgeklappten Hebebühne vorhanden. Der Kläger wollte unmittelbar vor der Kollision noch hinter dem LKW nach links auf den mittleren Fahrstreifen überwechseln. Er hat die herausragende Hebebühne übersehen und versucht, in einem zu geringen Seitenabstand an der waagrecht nach rückwärts ausgeklappten Hebebühne vorbeizufahren. Aus technischer Sicht ist die Möglichkeit gegeben, daß es bei hochgeklappter Hebebühne und gleichem Fahrverhalten des Klägers nicht zur Kollision gekommen wäre.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Kläger entgegen der Vorschrift des § 18 StVO eine Fahrweise eingehalten habe, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gemacht habe. Sein Verhalten habe auch den Vorschriften des § 11 Abs 1 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens nicht entsprochen. Zudem habe er die erforderliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr im Sinne des § 20 StVO nicht angewandt. Der Drittbeklagte habe es verabsäumt, die Hebebühne vor Antritt der Weiterfahrt hydraulisch hochzuklappen. Angesichts des erheblichen und schwerwiegenden Aufmerksamkeitsfehlers auf Seiten des Klägers könne der Sorgfaltsverstoß des Drittbeklagten vernachlässigt werden. Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung in der Hauptsache ab und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und traf nach Beweiswiederholung die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob vor dem Unfall auf der Ladebühne des LKWs ein Warnkegel angebracht gewesen sei. Im übrigen erachtete es das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Bei der Beurteilung des Verschuldens des Klägers sei von der für ihn günstigeren möglichen Variante auszugehen, nämlich daß der Magnetwarnkegel auf der ausgeklappten Ladeplattform nicht vorhanden war, diese einen geringen Auffälligkeitswert hatte und sie der Kläger nur bei aufmerksamer Fahrweise erkennen konnte. Umgekehrt könne dem Drittbeklagten nur der Umstand zur Last gelegt werden, daß er die Ladeplattform nicht hochgeklappt hatte, sondern mit der ausgeklappten Ladeplattform gefahren sei, nicht aber irgendeine weitere Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Magnetwarnkegel. Auf den vorliegenden Schadensfall sei, da sich der Verkehrsunfall in Österreich ereignete und die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht im gleichen Staat zugelassen waren, österreichisches Recht als Recht des Unfallsortes anzuwenden. Hinsichtlich der Verkehrs- und der Sicherheitsvorschriften sei jedenfalls das Recht des Unfallsortes anzuwenden. Die Frage, ob der Drittbeklagte mit heruntergeklappter Ladeplattform fahren durfte, sei daher nach österreichischem Recht als dem Recht des Unfallsortes zu lösen. Ausdrückliche Vorschriften für Ladebordwände gebe es nicht. § 4 Abs 2 KFG schreibe zwar vor, daß Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürften innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müßten durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt, oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar sei, entsprechend gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift sei allerdings nur eine Ausrüstungsvorschrift, die auf das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Beklagtenfahrzeug jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden sei. Wenngleich es kein ausdrückliches Verbot gebe, mit herabgeklappter Ladeplattform zu fahren, so bedeute dies doch keineswegs, daß dieses Verhalten generell erlaubt sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, daß die StVO eine Vorschrift, wann Türen geöffnet werden und bleiben dürfen, nur in Bezugnahme auf das Halten und Parken kenne (§ 23 Abs 4), obwohl es wohl selbstverständlich sei, daß die Fahrzeugtüren während der Fahrt geschlossen zu halten sind. § 61 Abs 1 StVO schreibe vor, daß die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren sei, daß ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt werde. Wenngleich diese Vorschrift unmittelbar nur auf die Ladung und nicht auf die Ausrüstungsteile des Fahrzeuges anzuwenden sei, sei sie analog auch auf eine Ladebordwand anzuwenden. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er, was bei Beurteilung seines Verschuldens zu seinen Gunsten anzunehmen sei, einen Warnkegel angebracht habe, weil überhaupt kein Grund vorhanden war, mit ausgeklappter Ladebordwand zu fahren. Es könne nötig sein, wegen der besonderen Beschaffenheit der Ladung die Ladebordwand in heruntergeklapptem Zustand zu belassen. Dann werde für gewöhnlich eine deutlichere Sichtbarkeit schon zufolge der Ladung gegeben sein. Zudem wäre dann eben eine Kennzeichnung nach § 61 Abs 2 StVO bzw. § 101 Abs 4 KFG, § 59 Abs 1 KDV erforderlich. Der Drittbeklagte könne sich aber nicht darauf berufen, daß nach dem bei Beurteilung seines Verschuldens günstigeren möglichen Sachverhalt ohnedies ein Warnkegel angebracht gewesen ist, denn das Fahren mit herabgeklappter Ladebordwand sei im vorliegenden Fall, weil es nicht durch eine besondere Art des Ladegutes bedingt war, überhaupt nicht erforderlich gewesen. Wie sich bereits aus dem zitierten § 4 Abs 2 KFG ergebe, wolle der Gesetzgeber vorspringende Teile nur bei Unvermeidbarkeit tolerieren. Dies ergebe sich aus dem Umstand, daß solche vorspringenden Teile immer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellten. Dies hätte dem Drittbeklagten als Berufskraftfahrer (§ 1299 ABGB) bekannt sein müssen. In einer Fahrt mit herabgelassener Ladebordwand, ohne daß eine Notwendigkeit hiefür bestand, sei daher jedenfalls eine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr zu erblicken, die dem Drittbeklagten auch dann als Verschulden anzurechnen sei, wenn er einen Warnkegel angebracht habe. Bei der Abwägung des nach § 11 EKHG in erster Linie heranzuziehenden beiderseitigen Verschuldens sei davon auszugehen, daß keinen der beiden Fahrzeuglenker ein überwiegendes Verschulden treffe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens, die nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes jedenfalls in dem geltend gemachten Klagsbetrag von DM 7.053,63 Deckung finde. Der Zuspruch eines Betrags in DM sei gerechtfertigt, weil sowohl der Unfallsort wie auch der Wohnsitz des Klägers in der Gemeinde Mittelberg liege, also in einer Gemeinde, in der DM das gesetzliche Zahlungsmittel sei.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß der Kläger entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, StVO eine Fahrweise eingehalten habe, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gemacht habe. Sein Verhalten habe auch den Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, StVO über den Wechsel des Fahrstreifens nicht entsprochen. Zudem habe er die erforderliche Aufmerksamkeit im Straßenverkehr im Sinne des Paragraph 20, StVO nicht angewandt. Der Drittbeklagte habe es verabsäumt, die Hebebühne vor Antritt der Weiterfahrt hydraulisch hochzuklappen. Angesichts des erheblichen und schwerwiegenden Aufmerksamkeitsfehlers auf Seiten des Klägers könne der Sorgfaltsverstoß des Drittbeklagten vernachlässigt werden. Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Klagsstattgebung in der Hauptsache ab und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und traf nach Beweiswiederholung die Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob vor dem Unfall auf der Ladebühne des LKWs ein Warnkegel angebracht gewesen sei. Im übrigen erachtete es das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Bei der Beurteilung des Verschuldens des Klägers sei von der für ihn günstigeren möglichen Variante auszugehen, nämlich daß der Magnetwarnkegel auf der ausgeklappten Ladeplattform nicht vorhanden war, diese einen geringen Auffälligkeitswert hatte und sie der Kläger nur bei aufmerksamer Fahrweise erkennen konnte. Umgekehrt könne dem Drittbeklagten nur der Umstand zur Last gelegt werden, daß er die Ladeplattform nicht hochgeklappt hatte, sondern mit der ausgeklappten Ladeplattform gefahren sei, nicht aber irgendeine weitere Nachlässigkeit im Zusammenhang mit dem Magnetwarnkegel. Auf den vorliegenden Schadensfall sei, da sich der Verkehrsunfall in Österreich ereignete und die beiden beteiligten Fahrzeuge nicht im gleichen Staat zugelassen waren, österreichisches Recht als Recht des Unfallsortes anzuwenden. Hinsichtlich der Verkehrs- und der Sicherheitsvorschriften sei jedenfalls das Recht des Unfallsortes anzuwenden. Die Frage, ob der Drittbeklagte mit heruntergeklappter Ladeplattform fahren durfte, sei daher nach österreichischem Recht als dem Recht des Unfallsortes zu lösen. Ausdrückliche Vorschriften für Ladebordwände gebe es nicht. Paragraph 4, Absatz 2, KFG schreibe zwar vor, daß Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürften innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müßten durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt, oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar sei, entsprechend gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift sei allerdings nur eine Ausrüstungsvorschrift, die auf das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Beklagtenfahrzeug jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden sei. Wenngleich es kein ausdrückliches Verbot gebe, mit herabgeklappter Ladeplattform zu fahren, so bedeute dies doch keineswegs, daß dieses Verhalten generell erlaubt sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, daß die StVO eine Vorschrift, wann Türen geöffnet werden und bleiben dürfen, nur in Bezugnahme auf das Halten und Parken kenne (Paragraph 23, Absatz 4,), obwohl es wohl selbstverständlich sei, daß die Fahrzeugtüren während der Fahrt geschlossen zu halten sind. Paragraph 61, Absatz eins, StVO schreibe vor, daß die Ladung am Fahrzeug so zu verwahren sei, daß ein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt werde. Wenngleich diese Vorschrift unmittelbar nur auf die Ladung und nicht auf die Ausrüstungsteile des Fahrzeuges anzuwenden sei, sei sie analog auch auf eine Ladebordwand anzuwenden. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß er, was bei Beurteilung seines Verschuldens zu seinen Gunsten anzunehmen sei, einen Warnkegel angebracht habe, weil überhaupt kein Grund vorhanden war, mit ausgeklappter Ladebordwand zu fahren. Es könne nötig sein, wegen der besonderen Beschaffenheit der Ladung die Ladebordwand in heruntergeklapptem Zustand zu belassen. Dann werde für gewöhnlich eine deutlichere Sichtbarkeit schon zufolge der Ladung gegeben sein. Zudem wäre dann eben eine Kennzeichnung nach Paragraph 61, Absatz 2, StVO bzw. Paragraph 101, Absatz 4, KFG, Paragraph 59, Absatz eins, KDV erforderlich. Der Drittbeklagte könne sich aber nicht darauf berufen, daß nach dem bei Beurteilung seines Verschuldens günstigeren möglichen Sachverhalt ohnedies ein Warnkegel angebracht gewesen ist, denn das Fahren mit herabgeklappter Ladebordwand sei im vorliegenden Fall, weil es nicht durch eine besondere Art des Ladegutes bedingt war, überhaupt nicht erforderlich gewesen. Wie sich bereits aus dem zitierten Paragraph 4, Absatz 2, KFG ergebe, wolle der Gesetzgeber vorspringende Teile nur bei Unvermeidbarkeit tolerieren. Dies ergebe sich aus dem Umstand, daß solche vorspringenden Teile immer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellten. Dies hätte dem Drittbeklagten als Berufskraftfahrer (Paragraph 1299, ABGB) bekannt sein müssen. In einer Fahrt mit herabgelassener Ladebordwand, ohne daß eine Notwendigkeit hiefür bestand, sei daher jedenfalls eine Unterlassung der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr zu erblicken, die dem Drittbeklagten auch dann als Verschulden anzurechnen sei, wenn er einen Warnkegel angebracht habe. Bei der Abwägung des nach Paragraph 11, EKHG in erster Linie heranzuziehenden beiderseitigen Verschuldens sei davon auszugehen, daß keinen der beiden Fahrzeuglenker ein überwiegendes Verschulden treffe. Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens, die nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes jedenfalls in dem geltend gemachten Klagsbetrag von DM 7.053,63 Deckung finde. Der Zuspruch eines Betrags in DM sei gerechtfertigt, weil sowohl der Unfallsort wie auch der Wohnsitz des Klägers in der Gemeinde Mittelberg liege, also in einer Gemeinde, in der DM das gesetzliche Zahlungsmittel sei.
Gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.