Begründung:
In ihrer Kaufpreisklage über US-$ 5,548.034,46 berief sich die klagende Partei zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts auf eine Vereinbarung mit der beklagten Partei im Schiedsvertrag, daß es den Parteien fallweise zustehe, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor ein Schiedsgericht oder vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Gleichzeitig mit ihrer Klage beantragte sie, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 a bis c ZPO zu bewilligen.In ihrer Kaufpreisklage über US-$ 5,548.034,46 berief sich die klagende Partei zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts auf eine Vereinbarung mit der beklagten Partei im Schiedsvertrag, daß es den Parteien fallweise zustehe, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor ein Schiedsgericht oder vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Gleichzeitig mit ihrer Klage beantragte sie, ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, a bis c ZPO zu bewilligen.
Die beklagte Partei wendete die sachliche und örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Die von der klagenden Partei genannte Schiedsklausel laute dahin, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für Streitigkeiten aus dem Schiedsvertrag unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte vereinbart worden sei.
Die klagende Partei erwiderte auf die Unzuständigkeitseinrede, daß sie von ihrem Recht, vom Schiedsvertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten, durch die Einbringung der Klage beim Erstgericht Gebrauch gemacht habe. Sie sei vom Schiedsvertrag zurückgetreten, weil ihr ein Festhalten daran wegen der von der beklagten Partei verschuldeten Vermögenslosigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Sie habe für die beklagte Partei Stahlprodukte in erheblichen Mengen angekauft. Die beklagte Partei habe durch die Nichtzahlung ihren wirtschaftlichen Zusammenbruch verursacht.
Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Punkt 1) und das Vorbringen der klagenden Partei, mit dem der Rücktritt vom Schiedsvertrag geltend gemacht wurde, gemäß § 179 ZPO wegen Verschleppungsabsicht zurück (Punkt 2) und wies ferner den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Punkt 3). Mit ihrem Antrag auf Leistung einer Prozeßkostensicherheit verwies es die beklagte Partei auf diese Entscheidung (Punkt 4). Das Erstgericht stellte den Inhalt der Schiedsklausel dahin fest, daß Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Verhandlungsweg gelöst werden können, unter Ausschluß der Anrufung allgemeiner Gerichte durch die Parteien der Übergabe zur schieds-/arbitragegerichtlichen Entscheidung unterliegen und diese Entscheidungen endgültig und verpflichtend für beide Seiten sind. Andere Übersetzungen, die sinngemäß ein Wahlrecht einer Partei zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht zuließen, seien falsch.Das Erstgericht wies - im zweiten Rechtsgang - die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Punkt 1) und das Vorbringen der klagenden Partei, mit dem der Rücktritt vom Schiedsvertrag geltend gemacht wurde, gemäß Paragraph 179, ZPO wegen Verschleppungsabsicht zurück (Punkt 2) und wies ferner den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Punkt 3). Mit ihrem Antrag auf Leistung einer Prozeßkostensicherheit verwies es die beklagte Partei auf diese Entscheidung (Punkt 4). Das Erstgericht stellte den Inhalt der Schiedsklausel dahin fest, daß Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Verhandlungsweg gelöst werden können, unter Ausschluß der Anrufung allgemeiner Gerichte durch die Parteien der Übergabe zur schieds-/arbitragegerichtlichen Entscheidung unterliegen und diese Entscheidungen endgültig und verpflichtend für beide Seiten sind. Andere Übersetzungen, die sinngemäß ein Wahlrecht einer Partei zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht zuließen, seien falsch.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, daß der vor dem ordentlichen Gericht angebrachten Klage das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit entgegenstehe. Das Prozeßvorbringen über den Rücktritt vom Schiedsvertrag sei erst nach der Zurückweisung der Klage im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht und daher bloß in Verschleppungsabsicht erhoben worden, weshalb es zurückzuweisen gewesen sei. Im übrigen sei der einseitige Rücktritt von einem Schiedsvertrag unzulässig. Die Bestimmungen über den Schiedsvertrag in den §§ 577 ff ZPO seien öffentliches Recht und könnten durch Vereinbarung der Parteien nur in den im Gesetz genannten Fällen abgeändert werden. Äußerstenfalls könnte die Klage aus dem Übereinkommen erst dann vor einem ordentlichen Gericht angebracht werden, wenn in einem gesonderten Prozeß festgestellt worden sei, daß die Schiedsklausel unwirksam geworden sei. Da die Prozeßführung vor dem ordentlichen Gericht somit aussichtslos sei, könne der klagenden Partei auch nicht die Verfahrenshilfe bewilligt werden.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, daß der vor dem ordentlichen Gericht angebrachten Klage das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit entgegenstehe. Das Prozeßvorbringen über den Rücktritt vom Schiedsvertrag sei erst nach der Zurückweisung der Klage im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht und daher bloß in Verschleppungsabsicht erhoben worden, weshalb es zurückzuweisen gewesen sei. Im übrigen sei der einseitige Rücktritt von einem Schiedsvertrag unzulässig. Die Bestimmungen über den Schiedsvertrag in den Paragraphen 577, ff ZPO seien öffentliches Recht und könnten durch Vereinbarung der Parteien nur in den im Gesetz genannten Fällen abgeändert werden. Äußerstenfalls könnte die Klage aus dem Übereinkommen erst dann vor einem ordentlichen Gericht angebracht werden, wenn in einem gesonderten Prozeß festgestellt worden sei, daß die Schiedsklausel unwirksam geworden sei. Da die Prozeßführung vor dem ordentlichen Gericht somit aussichtslos sei, könne der klagenden Partei auch nicht die Verfahrenshilfe bewilligt werden.
Das Rekursgericht bestätigte die Punkte 1 und 3 des Beschlusses des Erstgerichtes und verwies die klagende Partei mit ihrem Rekurs gegen Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichts auf diese bestätigende Entscheidung. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Klage nicht zulässig und im übrigen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen der strittigen Textpassage des Schiedsvertrages hätten nur den Charakter von Privatgutachten, die das Gutachten des vom Erstgericht bestellten Dolmetschers nicht widerlegen könnten. Es bestehe auch nicht die Verpflichtung des Gerichtes, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und einem als verläßlich erscheinenden Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen aufzuklären. Die Feststellungen des Erstgerichts über den Inhalt der Schiedsklausel seien auf Grund eines unmittelbar aufgenommenen Sachverständigenbeweises getroffen worden und im Rekursverfahren daher nicht anfechtbar. Nach dem festgestellten Wortlaut der Schiedsklausel sei auch die rechtliche Beurteilung, daß der vor dem ordentlichen Gericht eingebrachten Klage das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit entgegenstehe, nicht zu beanstanden. Wegen der deshalb aussichtslosen Prozeßführung sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen gewesen. Mit ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung ihres weiteren Prozeßvorbringens sei die klagende Partei auf die Zurückweisung der Klage zu verweisen gewesen. Im Zuständigkeitsstreit wäre überdies auch nicht darüber zu befinden, ob ein Schiedsvertrag durch einseitige Parteienerklärung auflösbar sei. Nach SZ 18/151 könne darüber nur auf Grund einer (gesonderten) Feststellungsklage entschieden werden.