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Entscheidung 2 Ob 38/99y×

Entscheidung 2 Ob 38/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob38/99y

Entscheidungsdatum

13.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin F*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur, und 2. Gemeinde A*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 100.230,32 s. A. (Revisionsinteresse S 96.230,32 s. A.), infolge der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. März 1998, GZ 6 R 20/98y-26, womit infolge der Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Oktober 1997, GZ 4 Cg 174/96t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.115,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erstbeklagte ist gemäß Artikel 10 Ziffer 9, Litera b, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7 f, BStG verpflichtet, die Kosten für die Errichtung von Bundesstraßen zu tragen und diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, sodass sie von allen Straßenbenützern ohne Gefahr benützbar sind. Die Erstbeklagte ist daher Halter der Rohrbacher Bundesstraße B 127 iSd Paragraph 1319 a, ABGB.

Die Zweitbeklagte ist Besitzer iSd Paragraph 1319, ABGB der im Ortsgebiet von A***** im Bereich der Rohrbacher Bundesstraße B 127 bestehenden Kanalanlage einschließlich der im Bereich der Rohrbacher Bundesstraße befindlichen Künetten. Die Zweitbeklagte hat für die Kanalanlage eine Sondernutzungsbewilligung iSd Paragraph 28, BStG seit 23. 6. 1998. Die Kosten der Errichtung und der Instandhaltung dieser Kanalanlage werden von der Zweitbeklagten getragen.

Am 3. 6. 1995 lenkte der Kläger den von ihm gehaltenen PKW Renault Espace auf der Rohrbacher Bundesstraße von Linz kommend in Richtung Rohrbach. Im Ortsgebiet von A***** wurde beim Befahren eines Kanaldeckels die Hinterachse seines Fahrzeuges herausgerissen. Dem Kläger entstand dadurch ein Schaden in Höhe von S 96.230,32.

Bereits am 20. 3. 1995 hat es einen Unfall mit leichtem Sachschaden gegeben. Ein PKW war gegen den heraußenliegenden Kanaldeckel gestoßen. Noch am selben Tag wurden über Auftrag der Zweitbeklagte Sanierungsarbeiten durch die Brüder R***** GmbH & Co KG (kurz: Fa. R*****) durchgeführt. Offensichtlich war der Betonring auf dem der Metallrahmen, in dem dann wiederum der Kanaldeckel eingelegt wird, an mehreren Stellen gebrochen. Dieser Betonring wurde von der Fa R***** ausgetauscht. Um den beschädigten Rahmen bzw den Schachtring entfernen zu lassen, musste der Anschluss gegen den Straßenbelag freigelegt werden. Dieses Arbeitsspiel dürfte nach dem Einbau des Deckels nicht oder nicht dauerbeständig kraftschlüssig verschlossen worden sein.

Einige Wochen nach dem 20. 3. 1995 stellten Mitarbeiter der Straßenmeisterei N***** fest, dass der Schachtring trotz Ausbesserung durch die Fa. R***** wiederum nicht in Ordnung war. Dies wurde der Gemeinde A***** auch mehrfach telefonisch mitgeteilt. Der Gemeindesekretär der Zweitbeklagten setzte sich daraufhin mit der Fa. R***** in Verbindung und beauftragte diese, den Deckel zu überprüfen und erforderlichenfalls auszutauschen. Trotz mehrfacher Urgenzen kam die Fa. R***** dem Auftrag nicht nach. Die Zweitbeklagte führte selbst keinerlei Überprüfungen durch und veranlasste auch keine andere Firma mit der Sanierung bzw Überprüfung. Da auch die Straßenmeisterei N***** erkannte, dass ein Spiel zwischen dem Metallrahmen und dem Asphaltbereich bestand, wurde versucht, dieses durch Anbringen von Holz und Metallkeilen zu beseitigen. Diese Arbeiten dürften am 26. Mai 1995 durchgeführt worden sein.

Da auch für die Gemeinde A***** klar war, dass es sich dabei nur um eine Notlösung handeln würde, erfolgten weitere Urgenzen gegenüber der Fa. R***** am 30. Mai bzw 1. Juni 1995. Das Verkeilen des Metallrahmens gegenüber dem Asphaltbelag mit Keilen stellt keine dauerbeständige fachgerechte Befestigung sondern lediglich eine kurzfristige Sofortmaßnahme dar.

Der Kläger begehrte den Ersatz des Fahrzeugschadens in der Höhe von S 81.430,32 sowie der Abschleppkosten und unfallkausalen Spesen von S 6.300,-- und S 500,-- sowie den Zuspruch einer Wertminderung von S 12.000,--, mit der Begründung, die Erstbeklagte hafte als Wegehalter gemäß Paragraph 1319 a, ABGB und die Zweitbeklagte als Besitzer der Kanalanlage nach Paragraph 1319, ABGB für den entstandenen Schaden. Sowohl die Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte hätten von dem Mangel gewusst, zumal sich bereits vor dem streitgegenständlichen Schadenereignis die Künettenabdeckung einmal gelöst habe. Die Erstbeklagte habe grob fahrlässig die Mängelbehebung unterlassen. Sie habe auch grob fahrlässig keinerlei Überwachungsmaßnahmen gesetzt, obwohl mit einem Absinken der Fahrbahn und einem Herausragen der Künette und einer damit im Zusammenhang stehenden unzureichenden Verankerung und Abdeckung der Künette zu rechnen gewesen sei. Der Schadenseintritt sei daher für die Erstbeklagte bzw deren Leute geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen. Die Zweitbeklagte hafte, da der Schaden am Fahrzeug des Klägers durch das Ablösen der mangelhaft verankerten Künettenabdeckung, somit von einem in ihrem Besitz stehenden Bauwerk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB, verursacht worden sei.

Die Zweitbeklagte wäre verpflichtet gewesen, selbst Absicherungsmaßnahmen durchzuführen, nachdem sie habe erkennen können, dass die Fa. R***** trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Behebungsarbeiten durchgeführt habe. Auch der Erstbeklagten sei die Mangelhaftigkeit der Verankerung des Ringes bzw des Deckels bekannt gewesen. Auch die Erstbeklagte hätte Maßnahmen setzen müssen, um den Schaden zu verhindern.

Beide Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Erstbeklagte erhob vorsichtsweise den Einwand der mangelnden passiven Klagslegitimation, zumal der Bestand der Kanalanlage der Zweitbeklagten im Straßenkörper auf einer Sondernutzungsbewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, BStG beruhe, mit welcher die Erstbeklagte der Zweitbeklagten die Benützung der Bundesstraße 127 zur Verlegung von Kanälen gestattet habe. Im Umfang der Kanalanlage sei somit Halter im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB der Bundesstraße die Zweitbeklagte. Darüber hinaus liege ein grobes Verschulden der Erstbeklagten bzw ihrer Organe nicht vor. Die Erstbeklagte habe die Zweitbeklagte mehrmals erfolglos zur Behebung des Klapperns bzw des Schepperns von der Schachtabdeckung aufgefordert. Am 26. 5. 1995 sei durch Organe der Erstbeklagten der lärmerzeugende Missstand durch Verkeilen der Abdeckung abgestellt worden. Der gegenständliche Schadensfall, der außerhalb jeder Vorhersehbarkeit liege, sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Kanalabdeckung beim Überfahren durch ein Schwerfahrzeug verschoben oder einseitig angehoben worden sei, und zwar kurz vor dem Befahren durch den Kläger.

Die Zweitbeklagte brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Kanalanlage um kein Bauwerk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB handle, sie hafte daher nicht für den Schaden des Klägers. Sie sei am 24. Mai 1995 von der Straßenmeisterei N***** informiert worden, dass der Schachtdeckel nicht richtig sitze, worauf sie die Fa. R***** mit der notwendigen Reparatur beauftragt habe. Diese Firma sei nicht tätig geworden, die Zweitbeklagte habe daher am 30. Mai 1995 die Reparatur urgiert, worauf diese die sofortige Überprüfung zugesichert habe. Am 3. Juni 1995 habe sich etwa 10 Minuten vor dem Unfall der Schachtdeckel in ordnungsgemäßer Lage befunden, es sei damit für die Zweitbeklagte nicht erkennbar gewesen, dass sofortige Reparaturmaßnahmen erforderlich seien. Die Zweitbeklagte habe sich darauf verlassen können, dass die Verkeilung durch Organe der Erstbeklagten bis zum Zeitpunkt der endgültigen Sanierung eine ausreichende Sofortmaßnahme darstellten.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 96.230,32 s. A. und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 4.000,-- s. A. ab.

Die Zweitbeklagte hafte nach Paragraph 1319, ABGB, zumal es sich bei der Kanalanlage, zu welcher auch der schadhafte Kanaldeckel gehöre, um ein Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Die Zweitbeklagte, die von dem Mangel informiert worden sei, habe auch die Fa. R***** mit der Sanierung beauftragt. Sie hätte jedoch, da sie habe erkennen können, dass diese keine Sanierung durchführe, eine andere Firma mit der kurzfristigen Sanierung beauftragen können und müssen.

Die Erstbeklagte hafte nach Paragraph 1319 a, ABGB, zumal sich der Kanaldeckel im Bereich der Fahrbahn der Bundesstraße 127 befunden habe, für deren ordnungsgemäßen Zustand die Erstbeklagte verantwortlich sei. Auch die Erstbeklagte sei sich des Mangels, nämlich des Spiels zwischen Metallrahmen und Asphaltbereich, bewusst gewesen, sie habe auch tatsächlich versucht, durch Verkeilung Stabilität zu erreichen. Hiebei habe es sich jedoch nur um eine kurzfristige Lösung gehandelt, bei der es jedoch bei Befahren des Kanaldeckels mit Schwerfahrzeugen jederzeit zu einem Herausdrücken des Kanaldeckels hätte kommen können. Die Erstbeklagte wäre verpflichtet gewesen, durch die Straßenmeisterei Hinweisschilder bzw eine Absperrung des Kanaldeckels anzubringen bzw vorzunehmen. Eine Mitteilung an die Zweitbeklagte sei als Abwehrmaßnahme nicht ausreichend gewesen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der beklagten Parteien nicht Folge und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Instandhaltung der dem Verkehr übergebenen Straßen, auch von Bundesstraßen, falle im Allgemeinen nicht in den Kompetenztatbestand der (hoheitlichen) Straßenpolizei, sondern der Straßenverwaltung und damit in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Gebietskörperschaft habe dabei keine andere Funktion zu erfüllen als ein zur Verkehrssicherung verpflichteter Liegenschaftseigentümer. Das jedem Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, erster Satz StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO) anzubringen, gelte zwar nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, StVO genannten Straßenverkehrszeichen (jetzt auch Bodenmarkierungen), umfasse aber jedenfalls auch die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen durch Aufstellen von Gefahrenzeichen. Insoweit sei Grundlage für eine allfällige Haftung des Straßenhalters Paragraph 1319 a, ABGB. Der Wegehalter hafte auch für ein Verschulden "seiner Leute", allerdings nur unter der Voraussetzung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Der Erstbeklagten sei durchaus klar gewesen, dass der nicht vorhandene kraftschlüssige Anschluss zwischen Metallrahmen und Asphaltbelag eine Gefahrenquelle dargestellt habe, sonst hätte die Straßenmeisterei nicht die Verkeilung vorgenommen, und es bei dem Streuen von Sand zwischen Metallrahmen und Deckel belassen, wobei letztere Maßnahmen gesetzt worden seien, um die Geräuschbelästigung zu beseitigen. Die Erstbeklagte hätte davon ausgehen müssen, dass bei der zu erwartenden Belastung der Schachtabdeckung durch einwirkende vertikale als auch horizontale Kräfte das Einschlagen von Holz- und Metallkeilen die Gefahrenquelle nicht sicher beseitigen würde. Ein ungesicherter Kanaldeckel im Bereich einer Bundesstraße stelle aber eine außerordentliche Gefahr dar (ZVR 1983/315). Die grobe Fahrlässigkeit, die die Erstbeklagte zu vertreten habe, liege im vorliegenden Fall darin, dass sie die einfachste und naheliegendste Absicherung versäumt habe, die darin gelegen wäre, die Gefahrenstelle durch Aufstellen von Gefahrenzeichen zu kennzeichnen bzw überhaupt abzusperren.

Die Zweitbeklagte hafte nach Paragraph 1319, ABGB. Dies setzte voraus, dass der Einsturz oder die Ablösung von Teilen auf eine mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes oder Werkes zurückzuführen sei. Dass Kanalanlagen Werke im Sinn des Paragraph 1319, ABGB seien, habe der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen. Nach dem Gesetzeszweck seien mit den Begriffen "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergäben, umfasst. Im vorliegenden Fall sei der Schaden durch den nicht kraftschlüssig mit dem Asphaltbelag verbundenen Kanaldeckel, der im Zug des Überfahrens herausgeschleudert worden sei, verursacht worden.

Für diesen Schaden haftet die Zweitbeklagte als Besitzerin des Werkes, zumal sie nicht all jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen angewandt habe, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung von ihr erwartet hätten werden können. Die Zweitbeklagte habe zwar die Baufirma mit der Kontrolle und allfälligen Fixierung des Kanaldeckels beauftragt, habe sich jedoch, als sie feststellen habe müssen, dass die Baufirma diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, mit bloßen Urgenzen begnügt und keine weiteren Schutzvorkehrungen über einen Zeitraum von zehn Tagen getroffen. Die Zweitbeklagte hätte sich auch nicht auf die Fachgerechtheit der Verkeilungsmaßnahmen durch die Straßenmeisterei verlassen dürfen, zumal diese nicht Fachmann zur Beseitigung von Baugebrechen einer Kanalanlage sei; die Straßenmeisterei sei nicht Tiefbaufachmann. Dass der Gemeindesekretär zehn Minuten vor dem gegenständlichen Vorfall den Kanaldeckel noch am Schacht liegend feststellen habe können, entlaste die Zweitbeklagte ebenfalls nicht, da eine rein visuelle Kontrolle keine Schutzvorkehrung darstelle.

Über Anträge der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht den Ausspruch im Berufungsurteil über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Unfallverhindernd hätte nur eine Straßenabsperrung gewirkt. Verfüge der Straßenerhalter solche unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen im Rahmen des Paragraph 44, BStVO, so sei davon auszugehen, dass seine Organe im hoheitlichen Bereich des Landes tätig würden, woraus sich die mangelnde Passivlegitimation der Erstbeklagten ergeben könnte. Weiters läge keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vor, ob sich die beklagte Gemeinde als Besitzer der Kanalanlage deshalb nicht auf Beseitigungsmaßnahmen der Straßenmeisterei verlassen dürfe, zumal letztere nicht Tiefbaufachmann sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der beklagten Parteien sind jedoch nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung vorliegen.

Die Erstbeklagte führt in ihrer Revision aus, dass der gegenständlichen Gefahrenlage durch Aufstellen eines Gefahrenzeichens am rechten Fahrbahnrand gemäß Paragraph 48, Absatz 2, StVO nicht wirksam entgegengewirkt worden wäre. Wirklich unfallsverhindernd hätte nur eine Straßenabsperrung gewirkt. Solche unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen dürften die Organe des Straßenhalters nur im Rahmen des Paragraph 44 b, StVO verfügen. Da die Vollziehung der StVO als Angelegenheit der Straßenpolizei in die Zuständigkeit der Länder falle, hätten die Organe des Straßenerhalters im hoheitlichen Bereich des Landes tätig werden müssen. Auch die Vornahme von unabschiebbaren Absperrungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph 44 b, StVO hätte gesetzt werden müssen, fielen in die Kompetenz der Länder, weshalb die erstbeklagte Partei passiv nicht klagslegitimiert sei.

Dass der gegenständliche Unfall nur durch eine Absperrung der Straße verhindert werden hätte können, hat die Erstbeklagte in erster Instanz nicht vorgebracht und wurde auch nicht festgestellt. Auf diese erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung ist daher im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht einzugehen.

Im Übrigen stellen die Ausführungen der Vorinstanzen zur Haftung der Erstbeklagten aus dem Grunde des Paragraph 1319 a, ABGB, insbesondere auch die Beurteilung des Verhaltens der Erstbeklagten als grobe Fahrlässigkeit, keine krasse Fehlbeurteilung dar.

Zur Revision der Zweitbeklagten ist auszuführen, dass die Rechtsfrage, ob sich die beklagte Gemeinde als Besitzer der Kanalanlage deshalb nicht auf Beseitigungsmaßnahmen der Straßenmeisterei verlassen durfte, weil letztere nicht Tiefbaufachmann ist, im vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist.

Die Zweitbeklagte hatte am 24. Mai 1995 durch die Straßenmeisterei von der Mangelhaftigkeit der Kanalabdeckung erfahren und daraufhin die Fa. R***** mit der Überprüfung bzw der Sanierung beauftragt. Am 26. Mai 1995 wurde die Kanalabdeckung von der Straßenmeisterei verkeilt. Auch für die Zweitbeklagte stellte diese Maßnahme nur eine Notlösung dar, was sich auch darin zeigt, dass sie am 30. Mai 1995 und am 1. Juni 1995 bei der Fa. R***** die Sanierung urgierte.

Die Frage, ob die Zweitbeklagte darauf vertrauen durfte, dass die von der Straßenmeisterei getroffenen Vorkehrungen ausreichend waren, stellt sich nur dann, wenn die Zweitbeklagte tatsächlich darauf vertraut hat. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus den Umständen, nämlich der Tatsache, dass die Zweitbeklagte noch nach den von der Straßenmeisterei vorgenommenen Maßnahmen, die Fa. R***** zweimal aufgefordert hat, dem Auftrag zur Reparatur des Kanaldeckels nachzukommen, eindeutig erkennbar, dass sich die Zweitbeklagte eben gerade nicht auf die Beseitigungsmaßnahmen der Straßenmeisterei verlassen hat.

Im Übrigen ist diese Frage, wie die Zweitbeklagte in ihrer Revision selbst zutreffend ausführt, nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, weshalb schon aus diesem Grund, da eine Bedeutung über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles nicht vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gegeben ist.

Beide Revisionen waren daher im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, war ihm gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO Kostenersatz für diesen Schriftsatz zuzuerkennen.

Textnummer

E57613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00038.99Y.0413.000

Im RIS seit

13.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20000413_OGH0002_0020OB00038_99Y0000_000