Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist die Revision teilweise begrundet. Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision übersehen, daß das Erstgericht, dessen Feststellungen unberührt blieben, als erwiesen annahm, daß der Wille der Parteien dahin ging, der Kläger solle Eigentümer des aus eigenen Mitteln erbauten Schutzhauses sein und die beklagte Partei Eigentümerin des verbauten Gründes bleiben, der in Form einer Pacht vom Kläger zu benützen sei. Die Grenze zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung ist oft schwer zu ziehen und vielfach streitig. Was jedoch die Parteien wollten, ist tatsächliche Feststellung, rechtliche Beurteilung nur, was sie gewollt hätten oder hätten wollen müssen (vgl. die in der 10. Auflage der Manz'schen Ausgabe der Zivilprozeßordnung zu § 498, S. 985 unter Nr. 2 - 4 abgedruckten Oberstgerichtlichen Entscheidungen). Das Erstgericht läßt keinen Zweifel, daß es feststellt, von welchem Gedanken die Parteien sich bei Abschluß des Pachtvertrages und Errichtung des Bauwerkes leiten ließen. Den Parteien habe ein Rechtsverhältnis vorgeschwebt, wie es in diesem Gebiete allgemein üblich sei, daß nämlich Schutzhütten, Almhütten und Wirtschaftsgebäude als Überbauten auf forstärarischem Gründe errichtet werden. Die beteiligten Stellen hätten niemals daran gedacht, daß dem Kläger nach mühevoller Aufführung des Bauwerkes jederzeit gekundigt werden könne. Diese Tatsachenfeststellungen sind dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Die Revision verweist auf Punkt 5 des Pachtvertrages, der unter der Bezeichnung "Verbesserungen" die Bestimmung enthält, daß Veränderungen auf den Pachtgrundstücken (Neuerrichtung von Zäunen, Gräben, Wegen oder Baulichkeiten) der Zustimmung des Verpächters bedürfen und daß für solche Verbesserungen dem Pächter bei Ablauf der Pachtzeit nur insoweit eine Vergütung gebühre, als dies vom Verpächter anläßlich der Zustimmung zugestanden sei. Diese Bestimmung kann auf das gegenständliche Bauwerk keine Anwendung finden, weil der stillschweigende, beiden Teilen erkennbare Wille dahin ging, daß das Bauwerk Eigentum des Klägers bleiben, dieses also nicht unter Punkt 5 fallen solle. Die verbaute Fläche sollte aber im Eigentum der beklagten Partei bleiben. Andernfalls hätte die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages durch die Bezahlung des Pachtzinses keinen Sinn gehabt. Für die Anwendung des § 418 ABGB. ist daher wegen des Vorliegens einer besonderen Vereinbarung kein Raum.In rechtlicher Hinsicht ist die Revision teilweise begrundet. Sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision übersehen, daß das Erstgericht, dessen Feststellungen unberührt blieben, als erwiesen annahm, daß der Wille der Parteien dahin ging, der Kläger solle Eigentümer des aus eigenen Mitteln erbauten Schutzhauses sein und die beklagte Partei Eigentümerin des verbauten Gründes bleiben, der in Form einer Pacht vom Kläger zu benützen sei. Die Grenze zwischen tatsächlichen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung ist oft schwer zu ziehen und vielfach streitig. Was jedoch die Parteien wollten, ist tatsächliche Feststellung, rechtliche Beurteilung nur, was sie gewollt hätten oder hätten wollen müssen vergleiche die in der 10. Auflage der Manz'schen Ausgabe der Zivilprozeßordnung zu Paragraph 498,, S. 985 unter Nr. 2 - 4 abgedruckten Oberstgerichtlichen Entscheidungen). Das Erstgericht läßt keinen Zweifel, daß es feststellt, von welchem Gedanken die Parteien sich bei Abschluß des Pachtvertrages und Errichtung des Bauwerkes leiten ließen. Den Parteien habe ein Rechtsverhältnis vorgeschwebt, wie es in diesem Gebiete allgemein üblich sei, daß nämlich Schutzhütten, Almhütten und Wirtschaftsgebäude als Überbauten auf forstärarischem Gründe errichtet werden. Die beteiligten Stellen hätten niemals daran gedacht, daß dem Kläger nach mühevoller Aufführung des Bauwerkes jederzeit gekundigt werden könne. Diese Tatsachenfeststellungen sind dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Die Revision verweist auf Punkt 5 des Pachtvertrages, der unter der Bezeichnung "Verbesserungen" die Bestimmung enthält, daß Veränderungen auf den Pachtgrundstücken (Neuerrichtung von Zäunen, Gräben, Wegen oder Baulichkeiten) der Zustimmung des Verpächters bedürfen und daß für solche Verbesserungen dem Pächter bei Ablauf der Pachtzeit nur insoweit eine Vergütung gebühre, als dies vom Verpächter anläßlich der Zustimmung zugestanden sei. Diese Bestimmung kann auf das gegenständliche Bauwerk keine Anwendung finden, weil der stillschweigende, beiden Teilen erkennbare Wille dahin ging, daß das Bauwerk Eigentum des Klägers bleiben, dieses also nicht unter Punkt 5 fallen solle. Die verbaute Fläche sollte aber im Eigentum der beklagten Partei bleiben. Andernfalls hätte die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages durch die Bezahlung des Pachtzinses keinen Sinn gehabt. Für die Anwendung des Paragraph 418, ABGB. ist daher wegen des Vorliegens einer besonderen Vereinbarung kein Raum.
Aber auch wenn die Feststellungen über die Absicht und den Willen der Parteien der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterlägen, wäre der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB.).Aber auch wenn die Feststellungen über die Absicht und den Willen der Parteien der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterlägen, wäre der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB.).
Ein großer Teil der Schutzhütten in den Alpen und nicht nur im fraglichen Gebiet steht auf fremdem Gründe. Gehört der Grund einem Privaten oder einer Gemeinde, so wird es dem Hüttenerwerber in der Regel gelingen, den Hüttenplatz käuflich zu erwerben. Der Fiskus hingegen pflegt sich seines Eigentums nicht zu entäußern, sondern räumt dem Erwerber in der Regel mehr oder minder ausgedehnte Benutzungsrechte ein. Ein gesondertes Eigentum des Klägers an dem Bauwerk ist rechtlich möglich (Klang, 2. Auflage, zu § 435, S. 370). Nicht einzusehen ist, warum die Parteien von dieser verbreiteten Übung abgegangen wären. Der Kläger hat durch den Pachtvertrag das Eigentumsrecht der Beklagten an der Grundfläche anerkannt. Die Anwendung des Punktes 5 des Pachtvertrages auf das Bauwerk würde aber der Übung des redlichen Verkehrs widersprechen.Ein großer Teil der Schutzhütten in den Alpen und nicht nur im fraglichen Gebiet steht auf fremdem Gründe. Gehört der Grund einem Privaten oder einer Gemeinde, so wird es dem Hüttenerwerber in der Regel gelingen, den Hüttenplatz käuflich zu erwerben. Der Fiskus hingegen pflegt sich seines Eigentums nicht zu entäußern, sondern räumt dem Erwerber in der Regel mehr oder minder ausgedehnte Benutzungsrechte ein. Ein gesondertes Eigentum des Klägers an dem Bauwerk ist rechtlich möglich (Klang, 2. Auflage, zu Paragraph 435,, S. 370). Nicht einzusehen ist, warum die Parteien von dieser verbreiteten Übung abgegangen wären. Der Kläger hat durch den Pachtvertrag das Eigentumsrecht der Beklagten an der Grundfläche anerkannt. Die Anwendung des Punktes 5 des Pachtvertrages auf das Bauwerk würde aber der Übung des redlichen Verkehrs widersprechen.
Die Revision versucht noch darzutun, daß der Beklagten zumindestens ein Miteigentumsrecht an dem Bauwerke zustehe, weil das umgebaute Gebäude mit dem unveränderten Barackenteil des Mannschaftsgebäudes wirtschaftlich eine Einheit bilde. Die Anwendung des § 415 ABGB. scheitert aber an dem Umstande, daß diese Gesetzesstelle eine Verarbeitung ohne Zustimmung des Eigentümers voraussetzt.Die Revision versucht noch darzutun, daß der Beklagten zumindestens ein Miteigentumsrecht an dem Bauwerke zustehe, weil das umgebaute Gebäude mit dem unveränderten Barackenteil des Mannschaftsgebäudes wirtschaftlich eine Einheit bilde. Die Anwendung des Paragraph 415, ABGB. scheitert aber an dem Umstande, daß diese Gesetzesstelle eine Verarbeitung ohne Zustimmung des Eigentümers voraussetzt.