Aus der Begründung:
Vorerst war die Frage der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zu prüfen.
Diese Prüfung führt hinsichtlich der beiden Klägerinnen zu keinem einheitlichen Ergebnis.
Das Berufungsgericht verwies diesfalls auf die neuere Rechtsprechung zu § 1 Abs 1 Z 2 ArbGG, wonach das Arbeitsgericht für den Rechtsstreit aus einer in Verrichtung gemeinsamer Arbeit begangenen unerlaubten Handlung auch dann zuständig ist, wenn beide Parteien nicht bei demselben Dienstgeber beschäftigt sind (SZ 39/66). Es war jedoch der Ansicht, daß im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Arbeit mangle. Es bejahte daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes hinsichtlich beider Klagen.Das Berufungsgericht verwies diesfalls auf die neuere Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGG, wonach das Arbeitsgericht für den Rechtsstreit aus einer in Verrichtung gemeinsamer Arbeit begangenen unerlaubten Handlung auch dann zuständig ist, wenn beide Parteien nicht bei demselben Dienstgeber beschäftigt sind (SZ 39/66). Es war jedoch der Ansicht, daß im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Arbeit mangle. Es bejahte daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes hinsichtlich beider Klagen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Rücksicht auf die diesfalls nicht einhellige Rechtsprechung diese Frage in jüngster Zeit nach Beschlußfassung i S des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG neuerlich geprüft und an der in der zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht unter Hinweis auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung festgehalten. Er hat hiezu ausgeführt, daß die gegenteilige, u a in der in EvBl 1962/271 veröffentlichten Entscheidung vertretene Ansicht, wonach § 1 Abs 1 Z 2 ArbGG nur auf Beschäftigte desselben Unternehmens anzuwenden sei, der offenbaren Absicht des Gesetzgebers zuwiderliefe, auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskameraden durch ein Gericht entscheiden zu lassen, dessen Zusammensetzung Verständnis für die Verhältnisse am Arbeitsplatz garantiere. Auf diese Weise werde es vermieden, natürliche Zusammenhänge zu zerreißen, was ansonsten einträte, wem sich ein Anspruch aus gemeinsamer Arbeit gegen Beschäftigte des eigenen und eines anderen Unternehmens richtete, wie es bei der jetzt üblichen Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf Großbaustellen häufig vorkommen könne (RZ 1970, 127). Von dieser Ansicht abzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund.Der Oberste Gerichtshof hat mit Rücksicht auf die diesfalls nicht einhellige Rechtsprechung diese Frage in jüngster Zeit nach Beschlußfassung i S des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG neuerlich geprüft und an der in der zitierten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht unter Hinweis auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung festgehalten. Er hat hiezu ausgeführt, daß die gegenteilige, u a in der in EvBl 1962/271 veröffentlichten Entscheidung vertretene Ansicht, wonach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ArbGG nur auf Beschäftigte desselben Unternehmens anzuwenden sei, der offenbaren Absicht des Gesetzgebers zuwiderliefe, auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskameraden durch ein Gericht entscheiden zu lassen, dessen Zusammensetzung Verständnis für die Verhältnisse am Arbeitsplatz garantiere. Auf diese Weise werde es vermieden, natürliche Zusammenhänge zu zerreißen, was ansonsten einträte, wem sich ein Anspruch aus gemeinsamer Arbeit gegen Beschäftigte des eigenen und eines anderen Unternehmens richtete, wie es bei der jetzt üblichen Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf Großbaustellen häufig vorkommen könne (RZ 1970, 127). Von dieser Ansicht abzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Grund.
Der Ansicht, der Unfall habe sich nicht bei gemeinsamer Arbeit des Geschädigten und des Schädigers ereignet, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn das Berufungsgericht meint, die beiden hätten nicht den unmittelbar gleichen Arbeitserfolg angestrebt und seien nicht in dieselbe Arbeitsordnung eingefügt gewesen, so ist dieser engen Auslegung des Begriffes "gemeinsame Arbeit" nicht zu folgen. Der Sachverhalt liegt nicht wesentlich anders als in der zuletzt zitierten Entscheidung: Der Unfall ereignete sich auf einer Straßenbaustelle. Peter J war auf dieser als Teerarbeiter einer Arbeitspartie der Fa T beschäftigt, deren Aufgabe darin bestand, die neu zu belegende Fahrbahnhälfte mit Teer zu bespritzen und das Mischgut aufzutragen. Der Beklagte brachte das Mischgut für den Straßenbelag mit dem LKW seines Dienstgebers an die Unfallstelle, um es an die Planiermaschine abzugeben. Diese Feststellungen lassen keinen Zweifel offen, daß die Tätigkeit beider aufeinander abgestimmt war und sich daher als gemeinsame Arbeit darstellt.
Da die Zweitklägerin - wie bereits erwähnt - ihren Anspruch nur auf § 332 ASVG stützte und die Heranziehung des § 334 ASVG zu dessen Begründung ausdrücklich ausschloß, also sogar, ohne hiezu verpflichtet zu sein, den zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt rechtlich qualifizierte, kommt ihr als Legalzessionarin des Peter J der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz nicht zugute, wonach auch dann, wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig ist, sofern es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt (JBl 1937, 240; SZ 25/325).Da die Zweitklägerin - wie bereits erwähnt - ihren Anspruch nur auf Paragraph 332, ASVG stützte und die Heranziehung des Paragraph 334, ASVG zu dessen Begründung ausdrücklich ausschloß, also sogar, ohne hiezu verpflichtet zu sein, den zur Beurteilung vorgelegten Sachverhalt rechtlich qualifizierte, kommt ihr als Legalzessionarin des Peter J der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz nicht zugute, wonach auch dann, wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden kann, das angerufene Gericht zuständig ist, sofern es die Zuständigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen besitzt (JBl 1937, 240; SZ 25/325).
Zur Entscheidung über den Anspruch der Zweitklägerin ist somit das Arbeitsgericht zuständig. Diese Zuständigkeit war in dritter Instanz von Amtswegen mit dem im Spruch dargestellten Ergebnis wahrzunehmen.
Hingegen war nach der dargestellten Sach- und Rechtslage die Zuständigkeit des Erstgerichtes für den Anspruch der Erstklägerin gegeben. Insoweit ist der Rekurs sachlich zu erledigen.
Die Erstklägerin stellte bei ihrer Klagsbehauptung, daß für ihre Regreßansprüche volle Deckung vorhanden sei, auch das Arbeitslosengeld, das Peter J durchschnittlich vier Monate jährlich bezogen hätte, in Rechnung. Der Beklagte wendete dagegen ein, das Arbeitslosengeld, das Peter J durchschnittlich vier Monate jährlich bezogen sehen. Das Erstgericht ließ es bei Errechnung des fiktiven Verdienstentganges außer Betracht. Hingegen folgte das Berufungsgericht der im Schrifttum (Kunst in der Glosse zur Entscheidung 2 Ob 65/65 ZAS 1968, 12 ff) vertretenen gegenteiligen Ansicht.
Der Rekurs beruft sich, um die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes darzutun, vor allem auf die in SZ 33/140 veröffentlichte Entscheidung. Allein zu der hier zu entscheidenden Frage, ob ein Ersatzanspruch des Verletzten wegen des unfallsbedingten Verlustes der Möglichkeit, Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen, einen Deckungsfonds für die Leistungen des Sozialversicherungsträgers bilden könne, hat die bezogene Entscheidung, die sich vor allem mit der Frage der Vorteilsausgleichung auseinanderzusetzen hatte, nicht Stellung genommen. Wohl wurde dort hervorgehoben, daß die Bezüge an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wie Leistungen aus der Privatversicherung zu behandeln seien. Dies hätte zur Folge daß diese Bezüge kein Erwerbseinkommen des Geschädigten darstellen würden und daß daher die sachliche Kongruenz mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers verneint werden müßte. Dieser Standpunkt kann jedoch nur hinsichtlich der Notstandshilfe aufrechterhalten werden. Der Oberste Gerichtshof bezog sich in diesem Zusammenhang u a auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung. Geigel, Der Haftpflichtprozeß[9], 27 und ebenso Haftpflichtprozeß[14], 198) verweist diesfalls auf die in NJW 1956, 505 und VersR 1956, 118 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Dort handelte es sich um die Frage der Anrechnung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, also einer Leistung, die der Notstandshilfe i S der §§ 6 lit b, 26 ff AlVG 1958 entspricht. Auf die Leistung der Notstandshilfe besteht kein unbedingter Rechtsanspruch, wie sich insbesondere aus § 26 Abs 1 und 2 lit c AlVG 1958 ergibt, wonach Notstandshilfe auf Antrag gewährt werden kann und Voraussetzung für ihre Gewährung u a Notlage des Arbeitslosen ist.Der Rekurs beruft sich, um die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichtes darzutun, vor allem auf die in SZ 33/140 veröffentlichte Entscheidung. Allein zu der hier zu entscheidenden Frage, ob ein Ersatzanspruch des Verletzten wegen des unfallsbedingten Verlustes der Möglichkeit, Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen, einen Deckungsfonds für die Leistungen des Sozialversicherungsträgers bilden könne, hat die bezogene Entscheidung, die sich vor allem mit der Frage der Vorteilsausgleichung auseinanderzusetzen hatte, nicht Stellung genommen. Wohl wurde dort hervorgehoben, daß die Bezüge an Arbeitslosengeld und Notstandshilfe wie Leistungen aus der Privatversicherung zu behandeln seien. Dies hätte zur Folge daß diese Bezüge kein Erwerbseinkommen des Geschädigten darstellen würden und daß daher die sachliche Kongruenz mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers verneint werden müßte. Dieser Standpunkt kann jedoch nur hinsichtlich der Notstandshilfe aufrechterhalten werden. Der Oberste Gerichtshof bezog sich in diesem Zusammenhang u a auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung. Geigel, Der Haftpflichtprozeß[9], 27 und ebenso Haftpflichtprozeß[14], 198) verweist diesfalls auf die in NJW 1956, 505 und VersR 1956, 118 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Dort handelte es sich um die Frage der Anrechnung der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, also einer Leistung, die der Notstandshilfe i S der Paragraphen 6, Litera b,, 26 ff AlVG 1958 entspricht. Auf die Leistung der Notstandshilfe besteht kein unbedingter Rechtsanspruch, wie sich insbesondere aus Paragraph 26, Absatz eins und 2 Litera c, AlVG 1958 ergibt, wonach Notstandshilfe auf Antrag gewährt werden kann und Voraussetzung für ihre Gewährung u a Notlage des Arbeitslosen ist.
Hingegen kann hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, auf das ein unbedingter Rechtsanspruch besteht (vgl §§ 6 lit a, 7 ff AlVG 1958), der Charakter eines dem Erwerbseinkommen gleichzuhaltenden Bezuges nicht verneint werden. Damit ist aber die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger gem § 332 ASVG gegeben, sodaß der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten ist.Hingegen kann hinsichtlich des Arbeitslosengeldes, auf das ein unbedingter Rechtsanspruch besteht vergleiche Paragraphen 6, Litera a,, 7 ff AlVG 1958), der Charakter eines dem Erwerbseinkommen gleichzuhaltenden Bezuges nicht verneint werden. Damit ist aber die sachliche Kongruenz als Voraussetzung für den Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger gem Paragraph 332, ASVG gegeben, sodaß der Ansicht des Berufungsgerichtes beizupflichten ist.
Da somit das Berufungsgericht mit Recht das Vorhandensein eines Deckungsfonds in diesem Belang angenommen hat, dessen Höhe erst festzustellen ist, erweist sich der Aufhebungsgbeschluß auch insoweit als gerechtfertigt.