Entscheidungsgründe:
Am 21.4.1984 wurde der Zweitkläger bei einem Verkehrsunfall als PKW-Fahrgast des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Gerhard N*** schwer verletzt und erlitt außerdem sonstige Schäden. Gerhard N*** wurde auf Grund dieses Unfalles, der sich durch Abkommen von der Fahrbahn und Anprall gegen einen Baum ereignete, wegen Lenkung des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 4, 2.Fall, StGB) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der Zweitkläger hat seine Ansprüche auf Ersatz bisheriger Unfallsschäden dem Erstkläger abgetreten.Am 21.4.1984 wurde der Zweitkläger bei einem Verkehrsunfall als PKW-Fahrgast des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Gerhard N*** schwer verletzt und erlitt außerdem sonstige Schäden. Gerhard N*** wurde auf Grund dieses Unfalles, der sich durch Abkommen von der Fahrbahn und Anprall gegen einen Baum ereignete, wegen Lenkung des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und fahrlässiger Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins und 4, 2 Punkt F, a, l, l, StGB) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Der Zweitkläger hat seine Ansprüche auf Ersatz bisheriger Unfallsschäden dem Erstkläger abgetreten.
Der Erstkläger forderte unter Anrechnung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen von zusammen S 100.000,-- zuletzt die Zahlung des Betrages von S 510.732,66 s.A., der Zweitkläger den Ausspruch der Haftung der Beklagten für seine künftigen Unfallsschäden, beschränkt auf die zwischen ihr und Gerhard N*** vereinbarte Versicherungssumme. Die Kläger brachten vor, den PKW-Lenker treffe wegen seiner dem Zweitkläger nicht erkennbaren Alkoholisierung das Alleinverschulden am Unfall. Die Beklagte habe ihre Haftung zu 100 % bereits anerkannt. Wegen der schweren Verletzungsfolgen des Zweitklägers gebühre ihm ein mangels Kausalität seines Verstoßes gegen die Gurtenanlegepflicht ungekürztes Schmerzengeld von S 350.000,-- und im Hinblick auf die unfallskausale Entstellung wegen Verhinderung des besseren Fortkommens im beruflichen und privaten Bereich eine Entschädigung von S 30.000,--. Zur Beseitigung der entstellenden Narben sei eine Operation mit einem Kostenaufwand von S 20.000,-- erforderlich. Durch den Unfall seien dem Zweitkläger Pflege- und Aushilfskosten von S 9.900,-- erwachsen. Während des Spitalsaufenthaltes habe er S 500,-- für Trinkgelder und Telefonate aufgewendet. Die Kosten der Besuche seines Bruders hätten S 5.000,-- betragen und die unfallskausalen Kleiderschäden S 2.807,--.
Die Beklagte wendete ein 50 %-iges Mitverschulden des Zweitklägers wegen Erkennbarkeit der schweren Alkoholisierung des PKW-Lenkers N*** ein, anerkannte aber andererseits das Feststellungsbegehren hinsichtlich ihrer Haftung für 2/3 künftiger Unfallsschäden und beantragte die Abweisung des übrigen Klagebegehrens. Sie habe kein konstitutives Anerkenntnis bezüglich 100 %-iger Haftung abgegeben, sondern nur im vorprozessualen Schriftverkehr wegen ihrs damaligen Kenntnisstandes den zuvor erhobenen Mitverschuldenseinwand fallen gelassen. Den bisherigen Verletzungsfolgen des Zweitklägers entspreche ein Schmerzengeld von S 50.000,--, das um die Mitverschuldensquote und um ein weiteres Drittel an Verschulden wegen Verletzung der Gurtenpflicht zu kürzen sei. Alle weiteren Klagsansprüche wurden von der Beklagten zur Gänze bestritten.
Das Erstgericht sprach dem Erstkläger S 137.976,34 s.A. zu und stellte die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden des Zweitklägers im Umfang von 3/4 fest. Das Mehrbegehren des Erstklägers auf weitere S 372.756,02 s.A. sowie das Feststellungsmehrbegehren des Zweitklägers wurden abgewiesen. Das Erstgericht ging hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
1. Zur Verschuldensteilung:
Gerhard N*** hatte am Unfallstag um 11,00 Uhr zu arbeiten aufgehört; dann fuhr er heim und begab sich unmittelbar darauf ins Gasthaus "Post", es war dies etwa am Nachmittag; dort blieb er, bis er die gegenständliche Fahrt antrat, also bis kurz vor 17,00 Uhr. Bis zur Unfallsstelle sind es bestenfalls 2 km. Er war bis kurz vor dem Unfall im Gasthaus und trank dort ein Cola und zumindest 5 große Bier (die Alkoholkonzentration im Blut ergab in weiterer Folge 1,26 %o nach Widmark und 1,25 %o nach ADH). Gerhard N*** sieht man den Genuß einer derartigen Menge Bier an, er wird jedenfalls lustiger. Auch der Zweitkläger war kurz ins Gasthaus gekommen und hatte sich dort ebenso wie N*** bis zum gemeinsamen Wegfahren aufgehalten. Er trank sehr viel Kaffee und zwischendurch 3 bis 4 große Bier. N*** saß gemeinsam mit 3 oder 4 anderen Leuten an einem Nebentisch, auch der Zweitkläger setzte sich in weiterer Folge zu ihnen. Im Zuge der beginnenden Heiterkeit begannen die Leute, N*** die Haare zu schneiden, und es ging äußerst lustig zu. Im Zuge des diesbezüglichen Tumultes wurde dem Zweitkläger die Hose mit Bier angeschüttet. Der Zweitkläger meinte, daß er nunmehr seine Hose wechseln müsse und fragte, wer ein Auto hätte. N*** wies darauf hin, daß er eines hätte und den Zweitkläger heimführen könne, was er sodann auch tat. Im Zuge dieser Fahrt ereignete sich der gegenständliche Unfall. Zusammenfassend war die Alkoholisierung des Gerhard N*** für den Zweitkläger erkennbar. Der PKW prallte mit der rechten Hälfte der Frontpartie gegen einen Baum mit einem Durchmesser von ca. 50 bis 70 cm, dadurch kam es zu einer massiven Stauchung der rechten Hälfte des Vorbaus, die sich bis in die Fahrgastzelle fortsetzte. Die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW mit dem Baum war ebenfalls rund 70 km/h. Es kann mit Sicherheit gesagt werden, daß auch bei Benützung des Sicherheitsgurtes - der Zweitkläger war nicht angegurtet - die gleichen oder zumindest ähnlich schwere Verletzungen eingetreten wären.
2. Zur Höhe des Schmerzengeldes:
Der Zweitkläger erlitt eine Innen- und Außenknöchelfraktur links mit Bruch des Wadenbeines links und Zerreißung der Bandverbindung zwischen Wadenbein und Schienbein, Zerreißung der langen Strecksehne der Großzehe und des Bandapparates im Sprunggelenksbereich sowie durch eine teilweise Zerreißung des vorderen Schienbeinmuskels und der Zehenstrecksehne. Es handelte sich um eine kombinierte Knochen-Weichteilverletzung des linken Unterschenkels. Nach primärer Schockbekämpfung wurde am selben Tag die operative Versorgung der Frakturen mittels Schrauben und Platten durchgeführt und die Muskulatur soweit wie möglich genäht. Der weitere postoperative Verlauf war durch die verzögerte Wundheilung charakterisiert, es wurden praktisch täglich Verbandswechsel durchgeführt, der Patient erhielt einen Unterschenkelspaltgipsverband, die gequetschten Hautteile erholten sich nicht, außerdem war es zum Auftreten einer Wadenbeinnervenlähmung Anfang Juni 1984 gekommen. Am 2.7.1984 wurde eine Spalthauttransplantation durchgeführt. Der postoperative Verlauf war im wesentlichen komplikationslos. Am 29.8.1984 (bis 1.9.1984) erfolgte eine neuerliche Aufnahme zur Entfernung einer Schraube im seinerzeitigen Verletzungsbereich, am 15.11.1984 (bis 2.12.1984) eine operative Materialentfernung. Als Dauerfolgen besteht eine hochgradige Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenkes links, bei Spitzfußstellung und ausgedehnten narbigen Veränderungen des Unterschenkels und Fußbereiches, nach primärer Verletzung und Hautransplantatentnahme. Das Ausmaß der Dauerfolgen ist in einem vorwiegend stehenden Beruf mit etwa 30 % Invalidität anzunehmen, überdies sind dem Kläger Arbeiten, die längerdauerndes Stehen, Gehen, Knien, Hocken, Leitersteigen, Arbeiten in unebenem Gelände usw. erfordern, nicht mehr zumutbar. Der Zweitkläger war 90 Tage, 3 Tage und 17 Tage in stationärer Behandlung, er mußte sich einer großen, einer mittleren und zwei kleineren Operationen unterziehen. Im Sinne der Komprimierung auf den 24-Stunden-Tag sind folgende Schmerzperioden anzunehmen:
Andauernd starke Schmerzen 12 Tage,
andauernd mittlere Schmerzen 20 Tage,
andauernd leichte Schmerzen 80 bis 90 Tage.
Der Schmerzkatalog ist als pauschaler zu sehen und berücksichtigt die noch vorhandenen und in Zukunft möglichen, kurzzeitig auftretenden Beschwerden leichter Intensität und ähnlich gelagerte Beschwerden. Der Heilungsverlauf ist praktisch abgeschlossen, eine wesentliche Änderung in Zukunft nicht zu erwarten.
3. Kosten einer kosmetischen Operation:
Die Frage nach einer kosmetischen Korrektur des bestehenden Zustandes erscheint unbedeutend gegenüber der Frage, welche operativen Maßnahmen eine bessere Funktion des Beines ermöglichen könnten. Die Operationsmöglichkeiten sowohl in kosmetischer Hinsicht, besonders aber in anatomischer und funktioneller Hinsicht, sind durch die schlechten Hautverhältnisse stark eingegrenzt. Das Optimum, das zu erreichen wäre, wenn man eine Operation wagt, wäre eine operative Versteifung des oberen Sprunggelenkes, wobei die Spitzfußstellung beseitigt werden müßte und durch Versteifung die Belastbarkeit des Fußes wesentlich verbessert werden würde. Die Möglichkeit, diese Operation zu einem risikoarmen Ergebnis zu bringen, ist nicht sehr groß.
An Trinkgeldern hat der Zweitkläger im Landeskrankenhaus einen Betrag von S 300.,-- ausgegeben.
Der Zweitkläger hat weder Eltern noch Kinder, er hat nur drei Brüder und eine Halbschwester. Einer dieser Brüder besuchte ihn im Krankenhaus.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht gehe mangels Kausalität dieses Verstoßes für den Verletzungsumfang ins Leere. Die Kläger müßten sich aber wegen Erkennenmüssens der Alkoholisierung des PKW-Lenkers N*** ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Ausmaß von der Rechtsprechung unterschiedlich teils mit 1/3, teils mit 1/4 beurteilt werde. Im Anlaßfall müsse berücksichtigt werden, daß die Alkoholisierung des PKW-Lenkers weitgehend erkennbar gewesen sei und daß die zum Unfall führende Fahrt eigentlich nicht einem dringenden Erfordernis gedient habe, sondern im wesentlichen unnotwendig gewesen sei. Über die Alkoholisierung des Lenkers sei offensichtlich nicht gesprochen worden, insbesondere sei der Zweitkläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Sicherlich sei auch sein Urteilsvermögen durch die von ihm genossene Alkoholmenge etwas eingeschränkt gewesen. Im Hinblick auf die den höchstgerichtlichen Erkenntnissen SZ 52/84 und ZVR 1965/63 zugrundeliegenden Erwägungen sei es vertretbar, nur einen Abzug von 1/4 vorzunehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, vom bezüglichen Einwand Abstand zu nehmen, sei nicht erwiesen. Die Beklagte sei lediglich im Zuge der Vergleichsverhandlungen vom damaligen Wissensstand ausgegangen und ihre diesbezüglichen Erklärungen seien daher als unpräjudiziell zu behandeln. Der Höhe nach sei zur Abgeltung der festgestellten Schmerzensfolgen unter Bedachtnahme auf die seelischen Schmerzen ein Betrag von S 180.000,-- angemessen. Da der Zweitkläger in seinem äußeren Erscheinungsbild jedenfalls beeinträchtigt sei, was gerade bei einem unverheirateten Mann berücksichtigt werden müsse, und sein Fortkommen auch sonst in beruflicher Hinsicht behindert sei, erscheine der aus dem Titel des § 1326 ABGB verlangte Betrag von S 30.000,-- angemessen. Der Zuspruch des Ersatzes von Kosten einer kosmetischen Operation sei hingegen beim erwiesenen Sachverhalt nicht gerechtfertigt.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, der Mitverschuldenseinwand wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht gehe mangels Kausalität dieses Verstoßes für den Verletzungsumfang ins Leere. Die Kläger müßten sich aber wegen Erkennenmüssens der Alkoholisierung des PKW-Lenkers N*** ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Ausmaß von der Rechtsprechung unterschiedlich teils mit 1/3, teils mit 1/4 beurteilt werde. Im Anlaßfall müsse berücksichtigt werden, daß die Alkoholisierung des PKW-Lenkers weitgehend erkennbar gewesen sei und daß die zum Unfall führende Fahrt eigentlich nicht einem dringenden Erfordernis gedient habe, sondern im wesentlichen unnotwendig gewesen sei. Über die Alkoholisierung des Lenkers sei offensichtlich nicht gesprochen worden, insbesondere sei der Zweitkläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Sicherlich sei auch sein Urteilsvermögen durch die von ihm genossene Alkoholmenge etwas eingeschränkt gewesen. Im Hinblick auf die den höchstgerichtlichen Erkenntnissen SZ 52/84 und ZVR 1965/63 zugrundeliegenden Erwägungen sei es vertretbar, nur einen Abzug von 1/4 vorzunehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, vom bezüglichen Einwand Abstand zu nehmen, sei nicht erwiesen. Die Beklagte sei lediglich im Zuge der Vergleichsverhandlungen vom damaligen Wissensstand ausgegangen und ihre diesbezüglichen Erklärungen seien daher als unpräjudiziell zu behandeln. Der Höhe nach sei zur Abgeltung der festgestellten Schmerzensfolgen unter Bedachtnahme auf die seelischen Schmerzen ein Betrag von S 180.000,-- angemessen. Da der Zweitkläger in seinem äußeren Erscheinungsbild jedenfalls beeinträchtigt sei, was gerade bei einem unverheirateten Mann berücksichtigt werden müsse, und sein Fortkommen auch sonst in beruflicher Hinsicht behindert sei, erscheine der aus dem Titel des Paragraph 1326, ABGB verlangte Betrag von S 30.000,-- angemessen. Der Zuspruch des Ersatzes von Kosten einer kosmetischen Operation sei hingegen beim erwiesenen Sachverhalt nicht gerechtfertigt.
Die Berufungen der Kläger und der Beklagten blieben erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Dabei übersteigt hinsichtlich des Zweitklägers und der Beklagten der von der Bestätigung betroffene Wert (bei der Beklagten einschließlich des in einem Geldbetrag bestehenden Teiles) je S 60.000,--, aber nicht S 300.000,--; in Ansehung dieser Parteien sei die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.Die Berufungen der Kläger und der Beklagten blieben erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil insgesamt S 300.000,-- übersteigt. Dabei übersteigt hinsichtlich des Zweitklägers und der Beklagten der von der Bestätigung betroffene Wert (bei der Beklagten einschließlich des in einem Geldbetrag bestehenden Teiles) je S 60.000,--, aber nicht S 300.000,--; in Ansehung dieser Parteien sei die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig; das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 315.105,-- s.A. an den Erstkläger und Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden des Zweitklägers zu einem weiteren Viertel, somit zur Gänze; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger aus den Anfechtungsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 315.105,-- s.A. an den Erstkläger und Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden des Zweitklägers zu einem weiteren Viertel, somit zur Gänze; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.