Begründung:
Der Sattelzug des Klägers wurde am 13. 2. 1988 bei einem vom Erstbeklagten auf der Bundesstraße ***** im Gemeindegebiet von S***** verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Die zweitbeklagte Partei wird als Halter des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges in Anspruch genommen, die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer.
Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung verschiedener Zahlungen und eines am 23. 3. 1989 ergangenen Teilanerkenntnisurteils letztlich den Ersatz folgender Schäden:
1.) Sattelzugfahrzeug: dieses sei mit Kaufvertrag vom 1. 2. 1988 gemeinsam mit einem nicht klagsgegenständlichen Hänger um
S 1,050.000,- an den Transportunternehmer Franz S***** verkauft worden; die Übergabe hätte am 29. 2. 1988 erfolgen sollen. Da das Fahrzeug beim Unfall vom 13. 2. 1988 einen Totalschaden erlitten habe, sei eine Übergabe an den Käufer nicht möglich gewesen. Der Hänger habe um S 210.000,- verkauft werden können, der dem Kläger entstandene konkrete Schaden durch die Unmöglichkeit der Erfüllung des mit S***** abgeschlossenen Kaufvertrages belaufe sich auf S 840.000,-. Darauf seien S 550.000,- bezahlt worden, sodaß noch ein Restbetrag von S 290.000,- netto aushafte.
2.) Sattelauflieger: dessen Zeitwert habe S 220.000,- betragen, aus dem Verkauf des Wracks sei ein Erlös von S 30.000,- erzielt worden. Die Drittbeklagte habe eine Teilzahlung von S 100.000,-
geleistet, sodaß noch ein Rest von S 90.000,- offen sei.
3.) Verdienstentgang für die Zeit vom 13. 2. 1988 bis 28. 2. 1988 in der Höhe von insgesamt S 57.600,-.
4.) Unfallskausale Spesen und Kosten seien in der Höhe von
S 54.055,- entstanden. Darauf habe die drittbeklagte Partei
S 14.000,- bezahlt, sodaß restliche S 40.055,- offen seien.
5.) Verlust persönlicher Gegenstände im Wert von S 22.190,-.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren der Höhe nach.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren - abgesehen vom Zuspruch von Zinsen - ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf es zu den unfallskausalen Schäden im wesentlichen folgende Feststellungen:
1.) Sattelzugfahrzeug: dieses wurde am 3. 9. 1985 erstmals in Österreich zum Verkauf zugelassen, der Neupreis ohne Zubehör und Sonderausstattung beträgt S 974.000,-.
2.) Sonderausstattung: eine solche war, abgesehen von einigen serienmäßig eingebauten Extras, nicht vorhanden. Der Kläger hat das Fahrzeug mit verschiedener Sonderausstattung ausgerüstet, wodurch sich der Neupreis der Sattelzugmaschine auf rund
S 1,032.000,- erhöhte.
Das Sattelzugfahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Zeitwert betrug zum Unfallszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sonderausstattung S 480.000,-, der Wrackwert S 25.000,-. Der Kläger hat das Wrack nicht verwertet, sondern an einen Alteisenhändler verschenkt.
3.) Sattelauflieger: diesen hat der Kläger 1986 in reparaturbedürftigem Zustand um S 90.000,- (ohne Umsatzsteuer) gekauft. Nach dem Kauf führte der Kläger in seiner Werkstätte die notwendigen Reparaturen durch. Der Auflieger wurde beim Unfall erheblich beschädigt. Zur Behebung der Schäden ist ein Reparaturaufwand von S 140.000,- erforderlich. Der Kläger hat den Auflieger zwischenzeitig in unrepariertem Zustand um S 30.000,-
verkauft. Der Zeitwert des Aufliegers zum Unfallszeitpunkt betrug rund S 155.000,-.
4.) Bergungs- und Abschleppkosten: Für die Bergung des Sattelzuges mußte der Kläger S 14.035,- und S 5.340,- bezahlen. Für die vom Kläger und seinen Leuten verrichteten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bergung sind dem Kläger Kosten und Auslagen in der Höhe von S 24.000,- erwachsen.
5.) Verlust persönlicher Gegenstände:
Zum Zeitpunkt des Unfalls befanden sich im Fahrerhaus persönliche Gegenstände des Klägers und seiner Gattin, die so beschädigt wurden, daß sie unbrauchbar waren.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es bestünden Zweifel, ob der vom Kläger behauptete Kaufvertragsabschluß mit S***** zu dem vom Kläger genannten Preis tatsächlich erfolgte. Aus rechtlichen Gründen könne es aber dahingestellt bleiben, ob ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Beklagte hätte dem Kläger den Zeitwert der Sattelzugmaschine in der Höhe von S 480.000,- abzüglich des erzielbaren Wrackwertes von S 25.000,-, sohin S 455.000,- zu ersetzen. Sollte, wie vom Kläger behauptet, tatsächlich ein Kaufvertrag mit S***** abgeschlossen worden sein, so sei dieser offensichtlich nach dem Unfall einvernehmlich aufgelöst worden, da der Käufer Franz S***** 1 bis 2 Monate später vom Kläger ein anderes Zugfahrzeug mit Anhänger gekauft habe. Durch die einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrages seien Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, da ja die Erfüllungspflichten einvernehmlich beseitigt wurden. Mangels eines Nichterfüllungsschadens könne dieser auch nicht auf die Beklagten überwälzt werden. Gewinnentgang könne der Kläger nicht begehren, da er keine Tatsachenbehauptungen zum Nachweis grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten aufgestellt habe.
Hinsichtlich des Sattelaufliegers vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger stünde der Ersatz des Zeitwertes von S 155.000,- abzüglich des Erlöses aus dem Verkauf des unreparierten Aufliegers in der Höhe von S 30.000,- zu, sodaß sich ein Betrag von S 125.000,- ergebe.
Betreffend die vom Kläger erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Bergung des Fahrzeuges und der Abschleppung erachtete das Erstgericht insgesamt einen Betrag von S 24.000,- für angemessen (§ 273 ZPO). Dazu kämen noch die vom Kläger geleisteten Zahlungen von S 14.035,- und S 5.340,-, sodaß ein Ersatzanspruch von S 43.375,- zu Recht bestehe.Betreffend die vom Kläger erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Bergung des Fahrzeuges und der Abschleppung erachtete das Erstgericht insgesamt einen Betrag von S 24.000,- für angemessen (Paragraph 273, ZPO). Dazu kämen noch die vom Kläger geleisteten Zahlungen von S 14.035,- und S 5.340,-, sodaß ein Ersatzanspruch von S 43.375,- zu Recht bestehe.
Als Ersatz für Verlust persönlicher Gegenstände erachtete das Erstgericht unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO einen Betrag von S 12.000,- für angemessen.Als Ersatz für Verlust persönlicher Gegenstände erachtete das Erstgericht unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO einen Betrag von S 12.000,- für angemessen.
Hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang führte das Erstgericht aus, es sei aus prozeßökonomischen Gründen vertretbar, dem Kläger unter Anwendung des § 273 ZPO einen Betrag von S 25.000,- zuzuerkennen.Hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang führte das Erstgericht aus, es sei aus prozeßökonomischen Gründen vertretbar, dem Kläger unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO einen Betrag von S 25.000,- zuzuerkennen.
Die An- und Abmeldekosten seien mit dem Betrag von S 2.500,-
berechtigt und anerkennbar, die Wiederherstellungskosten betreffend das Ladegut stünden mit dem geltend gemachten Betrag von S 17.514,80 außer Streit.
Insgesamt ergebe sich daraus eine Ersatzforderung des Klägers in der Höhe von S 680.389,80; da aber bereits S 681.515,- bezahlt worden seien, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung (lediglich Zinsen betreffend) erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen weiteren Betrag von S 68.875,- samt Anhang zu; die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 373.370,- samt Zinsen wurde bestätigt. Die Revision gemäß § 502 Abs.1 ZPO wurde für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Abweisung des weiteren Klagebegehrens von restlichen S 57.600,- samt Anhang und der Kostenentscheidung wurde das Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung (lediglich Zinsen betreffend) erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen gab das Berufungsgericht dem Rechtsmittel des Klägers teilweise Folge und sprach ihm einen weiteren Betrag von S 68.875,- samt Anhang zu; die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 373.370,- samt Zinsen wurde bestätigt. Die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wurde für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Abweisung des weiteren Klagebegehrens von restlichen S 57.600,- samt Anhang und der Kostenentscheidung wurde das Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es liege positiver Schaden vor, wenn durch die Beschädigung eines Fahrzeuges dessen - schon
vereinbarte - Veräußerung zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis unmöglich werde. In einem solchen Fall werde das Bestehen einer Gewinnmöglichkeit im Verkehr bereits als selbständiger Wert angesehen. Der Kläger begehre daher lediglich den Ersatz dessen, was ihm durch eine Vereinbarung bereits gewährt war, somit "eigentliche Schadloshaltung" im Sinne des § 1324 ABGB. Die Frage, ob dem Erstbeklagten grobes Verschulden vorzuwerfen sei, könne daher auf sich beruhen. Der Kläger habe aber den Nachweis, daß er das Zugfahrzeug um S 840.000,- bereits veräußert hatte, nicht erbracht. Das Verfahren habe insoweit Ungereimtheiten hervorgebracht, die zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gingen.vereinbarte - Veräußerung zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis unmöglich werde. In einem solchen Fall werde das Bestehen einer Gewinnmöglichkeit im Verkehr bereits als selbständiger Wert angesehen. Der Kläger begehre daher lediglich den Ersatz dessen, was ihm durch eine Vereinbarung bereits gewährt war, somit "eigentliche Schadloshaltung" im Sinne des Paragraph 1324, ABGB. Die Frage, ob dem Erstbeklagten grobes Verschulden vorzuwerfen sei, könne daher auf sich beruhen. Der Kläger habe aber den Nachweis, daß er das Zugfahrzeug um S 840.000,- bereits veräußert hatte, nicht erbracht. Das Verfahren habe insoweit Ungereimtheiten hervorgebracht, die zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gingen.
Hinsichtlich des behaupteten Verdienstentganges von S 57.600,-
habe es das Erstgericht unterlassen, die vom Kläger beantragte Zeugin Regina S***** zu befragen; das Verfahren leide insoweit an einer primären Mangelhaftigkeit.
Das Erstgericht habe auch das Teilanerkenntnis der beklagten Parteien nicht ausreichend beachtet. Unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen und des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses stünden dem Kläger noch weitere S 25.000,- für den Schaden am Sattelauflieger, S 29.375,- an unfallskausalen Kosten und Spesen, S 12.000,- für den Verlust persönlicher Gegenstände und S 2.500,- an An- und Abmeldekosten zu.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit außerordentlicher Revision insoweit, als sein Begehren auf Zahlung von S 290.000,-
abgewiesen und das Urteil in einem S 32.600,- übersteigendem Ausmaß aufgehoben wird. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm weitere S 315.000,-
(S 290.000,- und S 25.000,-) samt Anhang zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen bzw. das angefochtene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen.