Begründung:
Am 16.Februar 1991 ereignete sich auf der Plöckenpaß-Bundesstraße 110 im Ortsgebiet von Laas ein Verkehrsunfall, an dem Karin W***** als Lenkerin des für die Dipl.Ing.W***** KG zugelassenen Kraftfahrzeuges Kombi VW Golf (*****) und der Erstbeklagte als Lenker des von ihm gehaltenen und bei der Zweitbeklagten hatpflichtversicherten Kraftfahrzeuges Kombi VW Golf (K *****) sowie Johann Guggenberger als Lenker des Kombi Ford Sierra (K *****) beteiligt waren. Dabei entstand an dem von Karin W***** gelenkten Fahrzeug ein Schaden in der Höhe von 71.116 S und am Fahrzeug des Erstbeklagten ein solcher von 20.000 S.
Mit der vorliegenden Klage begehrt Ing.Rudolf W***** von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von 71.116 S sA. Bei dem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall sei an seinem Fahrzeug, dessen Erstbesitzer er sei, ein Schaden in der Höhe von 71.116 S entstanden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil den Erstbeklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe. In der Tagsatzung vom 17.6.1991 bestritten sie auch noch die Aktivlegitimation des Klägers, weil Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***** die Firma Dipl.Ing.W***** KG sei.
Der Kläger brachte demgegenüber nur vor, daß "Dipl.Ing.Rudolf W***** Alleininhaber der Firma Dipl.Ing.W***** KG" sei, wobei er sich zum Beweis dafür auf die Vernehmung seiner Tochter, Karin W*****, berief.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 71.116 S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung in der Höhe von 20.000 S als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Zu der im Revisionsverfahren allein strittig gebliebenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers führte das Erstgericht - ohne Feststellungen dazu getroffen zu haben - lediglich aus, daß die Aktivlegitimation des Klägers, welcher "Alleininhaber der Firma Dipl.Ing.W***** KG und Komplementär derselben ist", gegeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge, änderte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des Zuspruches geringerer Prozeßkosten ab, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel als nicht gegeben und vom festgestellten Sachverhalt ausgehend auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht pflichtete zwar der Ansicht der Berufungswerber, daß der Komplementär der KG nicht befugt sei, im eigenen Namen deren Ansprüche geltend zu machen und eine Kommanditgesellschaft eine durch
Vertrag begründete Rechtsgemeinschaft von mindestens zwei Personen darstelle, bei, verwies aber darauf, daß dann, wenn nur mehr ein Komplementär vorhanden sei, die Gesellschaft mit diesem Zeitpunkt aufgelöst sei. Komme es jedoch zur Übernahme aller Geschäftsanteile in einer Hand, so impliziere diese Übernahme die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung. Die Übernahme führe zur Gesamtrechtsnachfolge des Erwerbers in die bisher der Gesellschaft zustehenden Rechte. Da unbekämpft feststehe, daß der Kläger Alleineigentümer der als Fahrzeughalterin aufgetretenen Kommanditgesellschaft sei, liege eine Identität des Rechtsträgers vor, damit aber auch seine aktive Klagslegitimation. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision stützte das Berufungsgericht auf die von ihm in den Entscheidungsgründen angeführte "Judikatur und die Einzelfallproblematik".
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao.Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch und beantragte darin, der Revision nicht Folge zu geben.