Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie zum Teil auch berechtigt.
Der Kläger weist in seinem Rechtsmittel darauf hin, daß die beklagten Parteien nicht nachweisen konnten, daß er nach links abgebogen sei, obwohl die für ihn bestimmte Ampel nicht grün leuchtete. Es wäre völlig falsch, daß dann, wenn sich nicht klären lasse, bei welcher Ampelphase die Erstbeklagte einfuhr, den Kläger eine Vorrangverletzung treffe. Die unaufklärbaren Ungewißheiten hätten zu Lasten des jeweiligen Halters entschieden werden müssen, der Schaden wäre im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen gewesen.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.
Gemäß § 11 Abs 1 EKHG hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten in erster Linie vom Verschulden ab, sekundär ist die Verursachung des Schadens durch außergewöhnliche Betriebsgefahr maßgeblich; zuletzt ist auf die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr abzustellen (Aparthy, Kommz EKHG, Rz 17 zu § 11). Der Satz, daß unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG, nicht aber für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des § 11 EKHG (ZVR 1984/32; 1984/124 uva). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge war im vorliegenden Fall nicht gegeben, auch die von ihnen ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr ist ungefähr gleich. Zwischen der Betriebsgefahr eines PKW und der eines Motorfahrrades besteht grundsätzlich kein Unterschied (ZVR 1976/151), vielmehr ist auf die konkrete Verkehrssituation abzustellen (ZVR 1977/266). Diese ergibt im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge höher einzustufen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG hängt die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten in erster Linie vom Verschulden ab, sekundär ist die Verursachung des Schadens durch außergewöhnliche Betriebsgefahr maßgeblich; zuletzt ist auf die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr abzustellen (Aparthy, Kommz EKHG, Rz 17 zu Paragraph 11,). Der Satz, daß unaufgeklärte Umstände des Unfallsablaufes zu Lasten des Halters gehen, gilt nur für den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG, nicht aber für die Beurteilung der gegenseitigen Ersatzpflicht der Beteiligten im Sinne des Paragraph 11, EKHG (ZVR 1984/32; 1984/124 uva). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge war im vorliegenden Fall nicht gegeben, auch die von ihnen ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr ist ungefähr gleich. Zwischen der Betriebsgefahr eines PKW und der eines Motorfahrrades besteht grundsätzlich kein Unterschied (ZVR 1976/151), vielmehr ist auf die konkrete Verkehrssituation abzustellen (ZVR 1977/266). Diese ergibt im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür, die Betriebsgefahr eines der beiden Fahrzeuge höher einzustufen.
Was nunmehr die primär für die Schadensteilung maßgebliche Frage des Verschuldens betrifft, ist es keiner der Parteien gelungen, der anderen ein solches nachzuweisen. In einem solchen Fall, wenn also der Unfallhergang ungeklärt blieb und keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1 : 1 zu teilen (Aparthy, aaO, Rz 123 zu § 11 mwN).Was nunmehr die primär für die Schadensteilung maßgebliche Frage des Verschuldens betrifft, ist es keiner der Parteien gelungen, der anderen ein solches nachzuweisen. In einem solchen Fall, wenn also der Unfallhergang ungeklärt blieb und keine Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1 : 1 zu teilen (Aparthy, aaO, Rz 123 zu Paragraph 11, mwN).
Daraus folgt, daß die Forderung des Klägers in der Höhe der Hälfte des von ihm erlittenen Schadens zu Recht besteht. Allerdings hat auch die Erstbeklagte einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des von ihr erlittenen Schadens (ZVR 1974/58). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagten ein Sachschaden in der Höhe von mindestens S 4.500,- entstanden ist und daß sie 10 Tage starke, 3 Wochen mittelstarke und 3 Monate leichte Schmerzen zu ertragen hatte. Allein die von der Erstbeklagten erlittenen Schmerzen rechtfertigen eine Gegenforderung deren Hälfte die Hälfte des Schadens des Klägers bei weitem übersteigt. Da über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung zu entscheiden ist (vgl Fasching, LB2, Rz 1295), bedarf es keiner genauen Ausmittlung der von den beklagten Parteien geltend gemachten Gegenforderungen. Es hat sohin bei einer klagsabweisenden Entscheidung zu verbleiben, wobei diese jedoch nicht deshalb erfolgt, weil die Forderung des Klägers zur Gänze unberechtigt ist - so wie dies die Vorinstanzen vermeinten -, sondern deshalb, weil die eingewendete Gegenforderung die zum Teil zu Recht bestehende Klagsforderung übersteigt.Daraus folgt, daß die Forderung des Klägers in der Höhe der Hälfte des von ihm erlittenen Schadens zu Recht besteht. Allerdings hat auch die Erstbeklagte einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte des von ihr erlittenen Schadens (ZVR 1974/58). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß der Erstbeklagten ein Sachschaden in der Höhe von mindestens S 4.500,- entstanden ist und daß sie 10 Tage starke, 3 Wochen mittelstarke und 3 Monate leichte Schmerzen zu ertragen hatte. Allein die von der Erstbeklagten erlittenen Schmerzen rechtfertigen eine Gegenforderung deren Hälfte die Hälfte des Schadens des Klägers bei weitem übersteigt. Da über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klagsforderung zu entscheiden ist vergleiche Fasching, LB2, Rz 1295), bedarf es keiner genauen Ausmittlung der von den beklagten Parteien geltend gemachten Gegenforderungen. Es hat sohin bei einer klagsabweisenden Entscheidung zu verbleiben, wobei diese jedoch nicht deshalb erfolgt, weil die Forderung des Klägers zur Gänze unberechtigt ist - so wie dies die Vorinstanzen vermeinten -, sondern deshalb, weil die eingewendete Gegenforderung die zum Teil zu Recht bestehende Klagsforderung übersteigt.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Wenngleich es zur Klagsabweisung nur deshalb gekommen ist, weil die Gegenforderung die Klagsforderung übersteigt, ist von einem vollständigen Unterliegen des Klägers auszugehen. Sein Antrag, die beklagten Parteien zur Zahlung des Klagsbetrages zu verurteilen, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Vielmehr sind die beklagten Parteien mit ihrem Begehren, die Klage abzuweisen, vollständig durchgedrungen. Es macht für die Kostenentscheidung keinen Unterschied, ob die vom Kläger behauptete Forderung von vornherein nicht zu Recht bestand oder ob sie durch Aufrechnung erloschen ist. Das vollständige Unterliegen des Klägers hat seine Kostenersatzpflicht im Verfahren erster Instanz zur Folge, wobei grundsätzlich nicht zu unterscheiden ist, weshalb es zur Klagsabweisung gekommen ist (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 183 f). Im Rechtsmittelverfahren ist der Kläger aber teilweise durchgedrungen, sodaß die Kosten insoweit aufzuheben sind.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Wenngleich es zur Klagsabweisung nur deshalb gekommen ist, weil die Gegenforderung die Klagsforderung übersteigt, ist von einem vollständigen Unterliegen des Klägers auszugehen. Sein Antrag, die beklagten Parteien zur Zahlung des Klagsbetrages zu verurteilen, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Vielmehr sind die beklagten Parteien mit ihrem Begehren, die Klage abzuweisen, vollständig durchgedrungen. Es macht für die Kostenentscheidung keinen Unterschied, ob die vom Kläger behauptete Forderung von vornherein nicht zu Recht bestand oder ob sie durch Aufrechnung erloschen ist. Das vollständige Unterliegen des Klägers hat seine Kostenersatzpflicht im Verfahren erster Instanz zur Folge, wobei grundsätzlich nicht zu unterscheiden ist, weshalb es zur Klagsabweisung gekommen ist (M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß, 183 f). Im Rechtsmittelverfahren ist der Kläger aber teilweise durchgedrungen, sodaß die Kosten insoweit aufzuheben sind.