Aus den Entscheidungsgründen:
Wohl ist es richtig, daß auch das Berufungsgericht eine ausdrückliche Feststellung nicht vorgenommen hat, ob und auf welche Weise und wann eine Untervermietung oder Überlassung der Bestandrechte stattgefunden hat. Allein hier handelt es sich um keinen Feststellungsmangel, der eine richtige rechtliche Beurteilung der Sache verhindern würde. Wenn das Mietengesetz im § 19 Abs. 2 Z. 10 von "Weitervermieten" spricht, darf dieser Ausdruck nicht wörtlich und im engsten Sinn aufgefaßt werden. Unter Weitervermieten nach dieser Gesetzesstelle ist jede Weitergabe des Mietgegenstandes an einen Dritten zu verstehen, mag der bezügliche Vertrag wie immer benannt sein. Entscheidend ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn des Wortes (s. E. v. 18. März 1925, 2 Ob 239/33, SZ. VII/91 u. a.).Wohl ist es richtig, daß auch das Berufungsgericht eine ausdrückliche Feststellung nicht vorgenommen hat, ob und auf welche Weise und wann eine Untervermietung oder Überlassung der Bestandrechte stattgefunden hat. Allein hier handelt es sich um keinen Feststellungsmangel, der eine richtige rechtliche Beurteilung der Sache verhindern würde. Wenn das Mietengesetz im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, von "Weitervermieten" spricht, darf dieser Ausdruck nicht wörtlich und im engsten Sinn aufgefaßt werden. Unter Weitervermieten nach dieser Gesetzesstelle ist jede Weitergabe des Mietgegenstandes an einen Dritten zu verstehen, mag der bezügliche Vertrag wie immer benannt sein. Entscheidend ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn des Wortes (s. E. v. 18. März 1925, 2 Ob 239/33, SZ. VII/91 u. a.).
Nun hat die Klägerin von der tatsächlichen Überlassung des Geschäftslokales an Mina H. bereits seit den Jahren 1942 bis 1943 Kenntnis gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wußte sie seit dieser Zeit, daß der Beklagte sich aus dem Friseurgeschäft ganz zurückgezogen hat und daß Mina H. an seine Stelle getreten ist. Auf welche Weise die Klägerin hievon Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich.
Wird aber von dieser Feststellung ausgegangen, dann hat die der Klägerin nach § 19 Abs. 4 MietG. zur Verfügung stehende Frist ihren Lauf spätestens am 1. Jänner 1944 begonnen, die Frist selbst ist spätestens mit 31. März 1944 abgelaufen. War aber die Frist des § 19 Abs. 4 MietG. mit dem 31. März 1944 bereits abgelaufen, dann ist für eine Anwendung der Bestimmungen des Fristengesetzes kein Raum mehr. Denn das Fristengesetz knüpft an die gemäß Art. VIII Abs. 2 Z. 20 des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrechterhaltene Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. I S. 229, an, bei deren Inkrafttreten der Klägerin die Frist des § 19 Abs. 4 MietG. gleichfalls nicht mehr offen stand. Daß aber die Klägerin oder der Beklagte zu jenen Personen gehörten, für und gegen welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 30 und 31 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, DRGBl. I S. 2329, die Verjährungs- und sonstigen Fristen gehemmt waren, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.Wird aber von dieser Feststellung ausgegangen, dann hat die der Klägerin nach Paragraph 19, Absatz 4, MietG. zur Verfügung stehende Frist ihren Lauf spätestens am 1. Jänner 1944 begonnen, die Frist selbst ist spätestens mit 31. März 1944 abgelaufen. War aber die Frist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG. mit dem 31. März 1944 bereits abgelaufen, dann ist für eine Anwendung der Bestimmungen des Fristengesetzes kein Raum mehr. Denn das Fristengesetz knüpft an die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 2, Ziffer 20, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrechterhaltene Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. römisch eins S. 229, an, bei deren Inkrafttreten der Klägerin die Frist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG. gleichfalls nicht mehr offen stand. Daß aber die Klägerin oder der Beklagte zu jenen Personen gehörten, für und gegen welche auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, DRGBl. römisch eins S. 2329, die Verjährungs- und sonstigen Fristen gehemmt waren, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.