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Entscheidung 2 Ob 391/49×

Entscheidung 2 Ob 391/49

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob391/49

Entscheidungsdatum

12.04.1950

Norm

Mietengesetz §19 Abs2 Z10
Mietengesetz §19 Abs2 Z13
Mietengesetz §19 Abs4
Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939. DRGBl. I S. 2329 §30
Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939. DRGBl. I S. 2329 §31

Kopf

SZ 23/97

Spruch

Begriff des Weitervermietens nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG.; entscheidend ist nur die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn, wie immer auch das Übereinkommen benannt sein mag.

Entscheidung vom 12. April 1950, 2 Ob 391/49.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Wels.

Text

Die Klägerin kundigte dem Beklagten das von ihm in ihrem Haus gemietete Geschäftslokal (Friseursalon) samt angeschlossenem Magazin, Waschraum und Klosett für den Februartermin 1949 gerichtlich auf. Als Kündigungsgrund brachte sie vor, daß der Beklagte, der auf Grund des Vertrages vom 21. Juli 1931 ihr alleiniger Bestandnehmer sei, den Bestandgegenstand zur Gänze ohne ihre Einwilligung an Frau Mina H. weitervermietet habe und die gekundigten Räume offenbar in naher Zeit nicht für sich benötige (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG.). Die Klägerin berief sich ferner noch auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG., weil der Mietgegenstand nicht mehr zur Befriedigung einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung vom Beklagten verwendet werde.

Das Prozeßgericht erkannte, daß die Kündigung rechtsunwirksam sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Prozeßgerichtes. Beide Vorinstanzen erachteten den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. für nicht gegeben, weil es bei diesem Kündigungsgrund nicht darauf ankomme, ob gerade vom Gekundigten das Geschäftslokal zu regelmäßiger geschäftlicher Betätigung verwendet wird. Zu dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. stellten die Vorinstanzen fest, daß die Klägerin etwa seit den Jahren 1942 bis 1943 wahrgenommen haben muß, daß der Beklagte sich schließlich ganz aus dem ehedem von ihm geführten Friseurgeschäft zurückgezogen hat und Frau Mina H. an seine Stelle getreten ist. Die Klägerin könne aber mit Rücksicht auf den Ablauf der im Paragraph 19, Absatz 4, MietG. normierten dreimonatigen Frist den ihr bereits seit fünf Jahren bekannten Sachverhalt als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG. nicht mehr geltend machen. Zwar gelte grundsätzlich auch für die Frist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG. das sogenannte Fristengesetz (BG. vom 2. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Es müsse jedoch auch weiterhin der allgemein geltende Grundsatz, wonach wichtige Kündigungsgrunde ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen, berücksichtigt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision der Klägerin nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wohl ist es richtig, daß auch das Berufungsgericht eine ausdrückliche Feststellung nicht vorgenommen hat, ob und auf welche Weise und wann eine Untervermietung oder Überlassung der Bestandrechte stattgefunden hat. Allein hier handelt es sich um keinen Feststellungsmangel, der eine richtige rechtliche Beurteilung der Sache verhindern würde. Wenn das Mietengesetz im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, von "Weitervermieten" spricht, darf dieser Ausdruck nicht wörtlich und im engsten Sinn aufgefaßt werden. Unter Weitervermieten nach dieser Gesetzesstelle ist jede Weitergabe des Mietgegenstandes an einen Dritten zu verstehen, mag der bezügliche Vertrag wie immer benannt sein. Entscheidend ist nach Ansicht des Revisionsgerichtes die wirkliche Überlassung im verkehrsüblichen Sinn des Wortes (s. E. v. 18. März 1925, 2 Ob 239/33, SZ. VII/91 u. a.).

Nun hat die Klägerin von der tatsächlichen Überlassung des Geschäftslokales an Mina H. bereits seit den Jahren 1942 bis 1943 Kenntnis gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes wußte sie seit dieser Zeit, daß der Beklagte sich aus dem Friseurgeschäft ganz zurückgezogen hat und daß Mina H. an seine Stelle getreten ist. Auf welche Weise die Klägerin hievon Kenntnis erlangt hat, ist unerheblich.

Wird aber von dieser Feststellung ausgegangen, dann hat die der Klägerin nach Paragraph 19, Absatz 4, MietG. zur Verfügung stehende Frist ihren Lauf spätestens am 1. Jänner 1944 begonnen, die Frist selbst ist spätestens mit 31. März 1944 abgelaufen. War aber die Frist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG. mit dem 31. März 1944 bereits abgelaufen, dann ist für eine Anwendung der Bestimmungen des Fristengesetzes kein Raum mehr. Denn das Fristengesetz knüpft an die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 2, Ziffer 20, des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, aufrechterhaltene Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, DRGBl. römisch eins S. 229, an, bei deren Inkrafttreten der Klägerin die Frist des Paragraph 19, Absatz 4, MietG. gleichfalls nicht mehr offen stand. Daß aber die Klägerin oder der Beklagte zu jenen Personen gehörten, für und gegen welche auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 der Vertragshilfeverordnung vom 30. November 1939, DRGBl. römisch eins S. 2329, die Verjährungs- und sonstigen Fristen gehemmt waren, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Anmerkung

Z23097

Schlagworte

Abtretung der Mietrechte nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Kündigung wegen Weitervermietung, Überlassung der Mietrechte nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Untervermietung nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG., Weitervermietung nach § 19 Abs. 2 Z. 10 MietG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00391.49.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19500412_OGH0002_0020OB00391_4900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung