Aus der Begründung:
In der auch vom Erstgericht bezogenen Entscheidung vom 30. November 1927, SprR. 26 neu, ist wohl ausgesprochen, daß im Falle des Konkurses der Masseverwalter die Löschung der untergegangenen Pfandrechte und die Übereinstimmung des Grundbuches mit den bestehenden Rechtsverhältnissen begehren kann und daran durch die Bestimmung des § 12 Abs. 1 KO. über das Wiederaufleben des Pfandrechtes im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO. nicht gehindert ist. Es kann dem Rekurswerber aber nicht gefolgt werden, wenn er meint, es wäre kein Grund einzusehen, warum nicht auch ein Ausgleichsverwalter einen Antrag auf Löschung der gemäß § 12 Abs. 1 AO. untergegangenen Absonderungsrechte stellen könne. Diese Ausführungen des Rekurswerbers verkennen seine Stellung als Ausgleichsverwalter völlig. Masseverwalter und Ausgleichsverwalter verwalten wohl jeder ein Amt; der Inhalt der beiden Ämter ist aber im einzelnen doch ein grundsätzlich verschiedener. Während der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über das Konkursvermögen verliert und ihn der Masseverwalter als sein gesetzlicher Stellvertreter soweit in allen Belangen vertritt, behält der Ausgleichsschuldner seine Verfügungsbefugnis und ist in seiner Verfügungsmacht nur soweit beschränkt, als Ausgleichsverwalter und Ausgleichsgericht ihm die Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder Geschäfte bestimmter Art oder aller Geschäfte verbietet oder an die Zustimmung knüpft oder die Vornahme aller Geschäfte unmittelbar dem Ausgleichsverwalter selbst vorbehält. Im übrigen findet eine gesetzliche Vertretung des Schuldners weder bei Vornahme von Geschäften noch bei gerichtlichen Handlungen statt. Vertreter des Ausgleichsschuldners ist der Ausgleichsverwalter somit nur in jenen Fällen, in welchen er solche Geschäfte besorgt, deren Vornahme er oder das Gericht dem Ausgleichsschuldner verboten haben. Es wäre möglich, daß der Ausgleichsschuldner den Ausgleichsverwalter zur Vornahme gewisser Handlungen, welche dem Ausgleichsschuldner freistehen, bevollmächtigt, so etwa zur Vertretung vor Gericht in geringfügigen Angelegenheiten; doch behauptet der Rekurswerber selbst eine solche Bevollmächtigung nicht; er will kraft eigenen Rechtes zum gegenwärtigen Antrage auf Löschung des Pfandrechtes berechtigt sein. Ein solches Recht steht ihm als Ausgleichsverwalter nach dem Gesetze nicht zu. Weder aus den Bestimmungen der §§ 31 und 31a AO. noch aus einer sonstigen Gesetzesstelle läßt sich eine solche Antragsberechtigung ableiten. Auch das gemeinsame Interesse der am Ausgleiche Beteiligten an der Klarstellung strittiger Rechtsverhältnisse vermag entgegen der Meinung des Rekurswerbers ein solches Recht nicht zu begrunden. Es kann auch nicht die Erwägung ausschlaggebend sein, daß, wie im gegenwärtigen Falle, die anfängliche Bestreitung des Stimmrechtes für die Forderung der betreibenden Partei nach Bewilligung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuche fallengelassen wurde: das Pfandrecht war aus dem Gründe des § 12 AO. erloschen und daher nicht mehr existent, sodaß es für die Beurteilung des Stimmrechtes einer Löschung im Grundbuche nicht bedurfte.In der auch vom Erstgericht bezogenen Entscheidung vom 30. November 1927, SprR. 26 neu, ist wohl ausgesprochen, daß im Falle des Konkurses der Masseverwalter die Löschung der untergegangenen Pfandrechte und die Übereinstimmung des Grundbuches mit den bestehenden Rechtsverhältnissen begehren kann und daran durch die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, KO. über das Wiederaufleben des Pfandrechtes im Falle der Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 166, KO. nicht gehindert ist. Es kann dem Rekurswerber aber nicht gefolgt werden, wenn er meint, es wäre kein Grund einzusehen, warum nicht auch ein Ausgleichsverwalter einen Antrag auf Löschung der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO. untergegangenen Absonderungsrechte stellen könne. Diese Ausführungen des Rekurswerbers verkennen seine Stellung als Ausgleichsverwalter völlig. Masseverwalter und Ausgleichsverwalter verwalten wohl jeder ein Amt; der Inhalt der beiden Ämter ist aber im einzelnen doch ein grundsätzlich verschiedener. Während der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung die Verfügungsbefugnis über das Konkursvermögen verliert und ihn der Masseverwalter als sein gesetzlicher Stellvertreter soweit in allen Belangen vertritt, behält der Ausgleichsschuldner seine Verfügungsbefugnis und ist in seiner Verfügungsmacht nur soweit beschränkt, als Ausgleichsverwalter und Ausgleichsgericht ihm die Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder Geschäfte bestimmter Art oder aller Geschäfte verbietet oder an die Zustimmung knüpft oder die Vornahme aller Geschäfte unmittelbar dem Ausgleichsverwalter selbst vorbehält. Im übrigen findet eine gesetzliche Vertretung des Schuldners weder bei Vornahme von Geschäften noch bei gerichtlichen Handlungen statt. Vertreter des Ausgleichsschuldners ist der Ausgleichsverwalter somit nur in jenen Fällen, in welchen er solche Geschäfte besorgt, deren Vornahme er oder das Gericht dem Ausgleichsschuldner verboten haben. Es wäre möglich, daß der Ausgleichsschuldner den Ausgleichsverwalter zur Vornahme gewisser Handlungen, welche dem Ausgleichsschuldner freistehen, bevollmächtigt, so etwa zur Vertretung vor Gericht in geringfügigen Angelegenheiten; doch behauptet der Rekurswerber selbst eine solche Bevollmächtigung nicht; er will kraft eigenen Rechtes zum gegenwärtigen Antrage auf Löschung des Pfandrechtes berechtigt sein. Ein solches Recht steht ihm als Ausgleichsverwalter nach dem Gesetze nicht zu. Weder aus den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 31 a AO. noch aus einer sonstigen Gesetzesstelle läßt sich eine solche Antragsberechtigung ableiten. Auch das gemeinsame Interesse der am Ausgleiche Beteiligten an der Klarstellung strittiger Rechtsverhältnisse vermag entgegen der Meinung des Rekurswerbers ein solches Recht nicht zu begrunden. Es kann auch nicht die Erwägung ausschlaggebend sein, daß, wie im gegenwärtigen Falle, die anfängliche Bestreitung des Stimmrechtes für die Forderung der betreibenden Partei nach Bewilligung der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuche fallengelassen wurde: das Pfandrecht war aus dem Gründe des Paragraph 12, AO. erloschen und daher nicht mehr existent, sodaß es für die Beurteilung des Stimmrechtes einer Löschung im Grundbuche nicht bedurfte.
Es war daher im Ergebnisse richtig, wenn das Rekursgericht die Antragsberechtigung des Ausgleichsverwalters zur Stellung des Antrages auf Löschung des gemäß § 12 AO. untergegangenen Absonderungsrechtes verneint und den Antrag zurückgewiesen hat.Es war daher im Ergebnisse richtig, wenn das Rekursgericht die Antragsberechtigung des Ausgleichsverwalters zur Stellung des Antrages auf Löschung des gemäß Paragraph 12, AO. untergegangenen Absonderungsrechtes verneint und den Antrag zurückgewiesen hat.