Die Revision ist nicht begründet.
In der allein geltend gemachten Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) bringt die Revisionswerberin vor, dass ihr im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen im Verhalten des Kraftfahrers der beklagten Partei nicht der Grad äußerster Sorgfalt verwirklicht scheine, wodurch der Unfall als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren wäre. Dieser Auffassung der Revisionswerberin kann aber auf der Grundlage der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Dem Kraftfahrer der beklagten Partei Herbert K***** war doch nach diesen Feststellungen bekannt, dass der Landesstraße Nr. 134 durch Anbringung der negativen Vorrangstafel der Vorrang gegenüber der von ihm benützten Wechselbundesstraße genommen war (S 44 der Prozessakten). Er durfte daher darauf vertrauen, dass Fahrzeuglenker von dort nur unter Beobachtung besonderer Sorgfalt in die Bundesstraße einfahren würden. Aus diesem Grunde war es für K***** zunächst auch nicht geboten, die mit rund 40 bis 45 km/h eingehaltene Fahrgeschwindigkeit erheblich zu mäßigen. Erst als er an der Tankstelle vorbei war, nahm er den auf der rechten Straßenseite abgestellten Lastkraftwagen wahr, der durch die hohen Bordwände die Einsicht in die Landesstraße behinderte (S 44 f). Nun wandte K***** seine ganze Aufmerksamkeit der Landesstraße zu und bemerkte nach Einblick in diese den Motorradfahrer, der mit sehr schnellem Tempo in der Straßenmitte der Landesstraße gegen die Bundesstraße fuhr (S 45). K***** leitete darauf sofort die Notbremsung ein, behielt den Motorradfahrer weiter im Auge und verriß den Wagen nach links, als er wahrnahm, dass der Motorradlenker keinerlei wirksame Brems- oder Ablenkhandlung einleitete (S 45). Wenn die Revisionswerberin bei diesen Umständen die Beurteilung der Untergerichte hinsichtlich des Ausschlusses der Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin bekämpft, dann überspannt sie den Begriff der gebotenen Sorgfalt des Fahrzeugführers nach § 7 Abs 2 Satz 2 KraftfVerkG. Zutreffend macht die beklagte Partei als Revisionsgegnerin geltend, dass an den Kraftfahrer keine untragbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Umstand, dass die Wechselbundesstraße nicht "an sich" Vorrangstraße ist, ist für die Entscheidung bedeutungslos, weil festgestellt ist, dass dem Kraftfahrer der beklagten Partei bekannt war, dass der Landesstraße Nr. 134 an der kritischen Einmündung in die Bundesstraße der Vorrang durch konkrete Regelung (Anbringung der negativen Vorrangstafel) genommen war. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 11. 1959, 9 Os 259, 260/59, kann für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts entnommen werden, weil darin Fragen des Verhaltens beim Überqueren schienengleicher Eisenbahnübergänge behandelt worden sind, die vorliegendenfalls nicht zur Erörterung stehen. Der Rechtsrüge der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei nach dem Erkennen der Gefahr seinen Wagen nach rechts hätte ziehen sollen. Dieses Vorbringen lässt ja die Erwägungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, dass der Kraftwagenlenker K***** bei der Fahrweise des Motorradlenkers nicht ausschließen konnte, dass dieser unter Schneidung der Kurve rechts an ihm vorbeifahren wollte (S 50 f der Prozessakten). Der Hinweis der Revisionswerberin auf 9 Os 319/59 vom 19. 1. 1960 greift nicht durch, da im vorliegenden Rechtsstreite Probleme des Begegnungsverkehrs nicht gegeben sind. Die auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründete Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe, ist also zu billigen. Demgemäß ist die Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin nach § 7 Abs 2 KraftfVerkG auszuschließen und muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.In der allein geltend gemachten Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) bringt die Revisionswerberin vor, dass ihr im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen im Verhalten des Kraftfahrers der beklagten Partei nicht der Grad äußerster Sorgfalt verwirklicht scheine, wodurch der Unfall als unabwendbares Ereignis zu qualifizieren wäre. Dieser Auffassung der Revisionswerberin kann aber auf der Grundlage der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Dem Kraftfahrer der beklagten Partei Herbert K***** war doch nach diesen Feststellungen bekannt, dass der Landesstraße Nr. 134 durch Anbringung der negativen Vorrangstafel der Vorrang gegenüber der von ihm benützten Wechselbundesstraße genommen war (S 44 der Prozessakten). Er durfte daher darauf vertrauen, dass Fahrzeuglenker von dort nur unter Beobachtung besonderer Sorgfalt in die Bundesstraße einfahren würden. Aus diesem Grunde war es für K***** zunächst auch nicht geboten, die mit rund 40 bis 45 km/h eingehaltene Fahrgeschwindigkeit erheblich zu mäßigen. Erst als er an der Tankstelle vorbei war, nahm er den auf der rechten Straßenseite abgestellten Lastkraftwagen wahr, der durch die hohen Bordwände die Einsicht in die Landesstraße behinderte (S 44 f). Nun wandte K***** seine ganze Aufmerksamkeit der Landesstraße zu und bemerkte nach Einblick in diese den Motorradfahrer, der mit sehr schnellem Tempo in der Straßenmitte der Landesstraße gegen die Bundesstraße fuhr (S 45). K***** leitete darauf sofort die Notbremsung ein, behielt den Motorradfahrer weiter im Auge und verriß den Wagen nach links, als er wahrnahm, dass der Motorradlenker keinerlei wirksame Brems- oder Ablenkhandlung einleitete (S 45). Wenn die Revisionswerberin bei diesen Umständen die Beurteilung der Untergerichte hinsichtlich des Ausschlusses der Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin bekämpft, dann überspannt sie den Begriff der gebotenen Sorgfalt des Fahrzeugführers nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 KraftfVerkG. Zutreffend macht die beklagte Partei als Revisionsgegnerin geltend, dass an den Kraftfahrer keine untragbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Umstand, dass die Wechselbundesstraße nicht "an sich" Vorrangstraße ist, ist für die Entscheidung bedeutungslos, weil festgestellt ist, dass dem Kraftfahrer der beklagten Partei bekannt war, dass der Landesstraße Nr. 134 an der kritischen Einmündung in die Bundesstraße der Vorrang durch konkrete Regelung (Anbringung der negativen Vorrangstafel) genommen war. Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 11. 1959, 9 Os 259, 260/59, kann für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts entnommen werden, weil darin Fragen des Verhaltens beim Überqueren schienengleicher Eisenbahnübergänge behandelt worden sind, die vorliegendenfalls nicht zur Erörterung stehen. Der Rechtsrüge der Revisionswerberin kann aber auch darin nicht gefolgt werden, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei nach dem Erkennen der Gefahr seinen Wagen nach rechts hätte ziehen sollen. Dieses Vorbringen lässt ja die Erwägungen der Vorinstanzen unberücksichtigt, dass der Kraftwagenlenker K***** bei der Fahrweise des Motorradlenkers nicht ausschließen konnte, dass dieser unter Schneidung der Kurve rechts an ihm vorbeifahren wollte (S 50 f der Prozessakten). Der Hinweis der Revisionswerberin auf 9 Os 319/59 vom 19. 1. 1960 greift nicht durch, da im vorliegenden Rechtsstreite Probleme des Begegnungsverkehrs nicht gegeben sind. Die auf das Gutachten des Verkehrssachverständigen gegründete Auffassung der Vorinstanzen, dass der Kraftfahrer der beklagten Partei jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet habe, ist also zu billigen. Demgemäß ist die Ersatzpflicht der geklagten Kraftfahrzeughalterin nach Paragraph 7, Absatz 2, KraftfVerkG auszuschließen und muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.