Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Auffassung, der Beklagte sei im bisherigen Verfahren ordnungsgemäß vertreten gewesen, nicht anzuschließen.
Das Berufungsgericht bezieht sich diesfalls auf die Lehrmeinung Stiefel - Wussow's (Kraftfahrversicherung[6] S. 357; ebenso S. 378 in der 7. Auflage des genannten Kommentars), wonach die Vollmacht aus § 10 (5) der (deutschen) Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung i. d. F. v. 1. Oktober 1965, Bundesanzeiger Nr. 172 vom 14. September 1965 (= § 10 (3) der hier anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung, Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherung vom 31. Juli 1940, Reichsanzeiger Nr. 1871 eine Vollmacht für die gesetzlichen Vertreter des Versicherers ist, die daraufhin auch Prozeßvollmachten für ihre Angestellten ausstellen können (vgl. hiezu auch die Ausführungen a. a. O. 6. Aufl. S. 258 bzw. 7. Aufl. S. 275, wonach der Versicherer im Außenverhältnis das Recht hat, auf Grund des § 10 (5) AKB. die Prozeßvollmacht zu erteilen). Diese Beurteilung ist zwar für den deutschen Rechtsbereich durch die analoge Anwendung des § 53 dZPO., betreffend die unterstellte Prozeßunfähigkeit, gedeckt (vgl. Stiefel - Wussow a. a. O.). Im österreichischen Recht fehlt es aber an einer entsprechenden Prozeßvorschrift. Die dem Versicherer eingeräumte Prozeßmuntschaft bedeutet nicht, daß er den Versicherten ohne Vollmacht im Prozeß vertreten könnte. Mangels einer Vollmacht - dieser Mangel wurde durch die (überdies verspätete) Vorlage der Vollmacht vom 3. April 1967 nicht saniert - konnte Rechtsanwalt Dr. R. im Verfahren nicht wirksam einschreiten. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht gemäß § 38 (2) ZPO. ohne Rücksicht auf dieses Einschreiten vorzugehen.Das Berufungsgericht bezieht sich diesfalls auf die Lehrmeinung Stiefel - Wussow's (Kraftfahrversicherung[6] S. 357; ebenso S. 378 in der 7. Auflage des genannten Kommentars), wonach die Vollmacht aus Paragraph 10, (5) der (deutschen) Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung i. d. F. v. 1. Oktober 1965, Bundesanzeiger Nr. 172 vom 14. September 1965 (= Paragraph 10, (3) der hier anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung, Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherung vom 31. Juli 1940, Reichsanzeiger Nr. 1871 eine Vollmacht für die gesetzlichen Vertreter des Versicherers ist, die daraufhin auch Prozeßvollmachten für ihre Angestellten ausstellen können vergleiche hiezu auch die Ausführungen a. a. O. 6. Aufl. S. 258 bzw. 7. Aufl. S. 275, wonach der Versicherer im Außenverhältnis das Recht hat, auf Grund des Paragraph 10, (5) AKB. die Prozeßvollmacht zu erteilen). Diese Beurteilung ist zwar für den deutschen Rechtsbereich durch die analoge Anwendung des Paragraph 53, dZPO., betreffend die unterstellte Prozeßunfähigkeit, gedeckt vergleiche Stiefel - Wussow a. a. O.). Im österreichischen Recht fehlt es aber an einer entsprechenden Prozeßvorschrift. Die dem Versicherer eingeräumte Prozeßmuntschaft bedeutet nicht, daß er den Versicherten ohne Vollmacht im Prozeß vertreten könnte. Mangels einer Vollmacht - dieser Mangel wurde durch die (überdies verspätete) Vorlage der Vollmacht vom 3. April 1967 nicht saniert - konnte Rechtsanwalt Dr. R. im Verfahren nicht wirksam einschreiten. Bei dieser Sachlage hatte das Gericht gemäß Paragraph 38, (2) ZPO. ohne Rücksicht auf dieses Einschreiten vorzugehen.
Die Durchführung des Verfahrens mit einem nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter begrundet die Nichtigkeit der vom Vertretungsmangel berührten Prozeßhandlungen. Diese Nichtigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Da der Nachweis der Zustellung der Klage samt Ladung an den Beklagten nicht erbracht war, konnte dem für den Fall der Fristversäumung vom Kläger gestellten Antrag, ein Versäumungsurteil zu erlassen, nicht entsprochen werden. Hingegen war gemäß § 121 ZPO. in Anwendung der §§ 6 ff. ZPO. dem Kläger der Auftrag zu erteilen, die Bestellung eines Prozeßkurators zu veranlassen (vgl. Fasching Komm, II. S. 635).Die Durchführung des Verfahrens mit einem nicht ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter begrundet die Nichtigkeit der vom Vertretungsmangel berührten Prozeßhandlungen. Diese Nichtigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Da der Nachweis der Zustellung der Klage samt Ladung an den Beklagten nicht erbracht war, konnte dem für den Fall der Fristversäumung vom Kläger gestellten Antrag, ein Versäumungsurteil zu erlassen, nicht entsprochen werden. Hingegen war gemäß Paragraph 121, ZPO. in Anwendung der Paragraphen 6, ff. ZPO. dem Kläger der Auftrag zu erteilen, die Bestellung eines Prozeßkurators zu veranlassen vergleiche Fasching Komm, römisch zwei. S. 635).