Die Revision der Beklagten ist nicht, die der Klägerin nur teilweise begründet.
1.) Revision der Beklagten:
Diese rügt als aktenwidrig die Annahme des Berufungsgerichtes, dass die ärztlichen Sachverständigen das Auftreten weiterer Unfallsfolgen nicht ausschließen. Nach dem allein in Betracht kommenden Gutachten des vom Erstgericht vernommenen ärztlichen Sachverständigen seien die nach Angabe der Klägerin noch bestehenden Beschwerden nicht unfallsbedingt und es sei die Steißbeinprellung restlos abgeklungen. Eine aus dem Unfall abzuleitende Gesundheitsstörung der Klägerin könne daher nicht mehr auftreten. Rechtlich folgert die Beklagte daraus auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens mangels rechtlichen Interesses.
Nach der Aktenlage wurde der gerichtsärztliche Sachverständige weder gefragt, ob bei der Klägerin in Zukunft noch auf die Steißbeinprellung zurückzuführende Folgen auftreten könnten, noch hat er sich hiezu ausdrücklich geäußert. In der gerügten Annahme des Berufungsgerichtes kann schon aus diesem Grunde eine Aktenwidrigkeit, d. h. eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhaltes als Grundlage einer Feststellung nicht erblickt werden.
Auch die Rechtsrüge ist nicht gerechtfertigt.
Soweit sie sich über den Ausspruch über das Feststellungsbegehren wendet, baut sie lediglich auf der behaupteten, nach dem Vorgesagten jedoch nicht bestehenden Aktenwidrigkeit auf. Darüber hinaus ist aber auch der Oberste Gerichtshof der Meinung, dass angesichts der Art der Verletzung der Klägerin immerhin weitere Folgen in Betracht kommen können. Diese Möglichkeit genügt aber, um das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung im erkannten Umfang zu rechtfertigen. Dass besondere Umstände für die zwingende Notwendigkeit eines prozessökonomischen Feststellungsbegehrens dargetan werden, ist keine absolute Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Begehrens in Verbindung mit einem auf Grund eines Schadenersatzanspruches erhobenen Leistungsbegehren (JBl. 1958 S. 21).
Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet war, die Stiege in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie von jenen Personen, die sie benützen müssen, nach menschlichem Ermessen ohne Gefahr eines Körperschadens benützt werden kann. Dazu gehört aber auch die Pflicht, den Zugang bei Eisbildung entsprechend zu bestreuen. Denn die Rechte des Mieters einer Wohnung erschöpfen sich nicht in der Benützung der Wohnung selbst, zu ihnen gehört vielmehr auch das Recht, dass der Mieter und die seine Wohnung mitbenützenden Personen, also auch die Klägerin, den Zugang gefahrlos benützen können (vgl. SZ. XX 80). Die von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich erörterte Frage, ob die Klägerin, obwohl sie selbst nicht Mieterin ist, Ersatzansprüche aus der Vertragsverletzung erheben kann, muss aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Übereinstimmung mit der Lehre bejaht werden, wenn auch strenge Rechtslogik den Ersatzanspruch nur dem Bestandnehmer persönlich zuerkennen könnte (vgl. Klang, Komm.2, VI. Bd. S. 46). Wenn die Beklagte weiter ausführt, dass nach Ansicht des Erstgerichtes für sie die Möglichkeit, die Vereisung der Stiege zu erkennen, nur bei besonderer Aufmerksamkeit bestanden habe, so gibt sie den Inhalt des Ersturteils ungenau wieder. Nach der Ansicht des Erstgerichtes war nämlich nur die erst kurz vor dem Unfall tatsächlich eingetretene Vereisung nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrnehmbar. Mit der Möglichkeit einer Vereisung hätte hingegen die Beklagte mit Rücksicht auf den festgestellten Temperaturwechsel schon den ganzen Tag über rechnen und sich darauf einstellen müssen. Diese Sorgfalt liegt aber im Rahmen des der Beklagten durchaus Zumutbaren. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Ansprüche setzt keine auffallende Sorglosigkeit voraus, weil Ersatz nach § 1325 ABGB. ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens, also auch bei leichtem Versehen zu leisten ist (Ehrenzweig, System7, S. 629, Wolff bei Klang2, a.a.O., S. 140). Das Verschulden in dem von den Vorinstanzen der Beklagten angelasteten Ausmaß rechtfertigt aber entgegen der Ansicht der Beklagten keine ihr günstigere Schadensteilung, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die schuldhafte Unterlassung der Beklagten die primäre Ursache für den Unfall der Klägerin war.Der Oberste Gerichtshof billigt auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses verpflichtet war, die Stiege in einem solchen Zustand zu erhalten, dass sie von jenen Personen, die sie benützen müssen, nach menschlichem Ermessen ohne Gefahr eines Körperschadens benützt werden kann. Dazu gehört aber auch die Pflicht, den Zugang bei Eisbildung entsprechend zu bestreuen. Denn die Rechte des Mieters einer Wohnung erschöpfen sich nicht in der Benützung der Wohnung selbst, zu ihnen gehört vielmehr auch das Recht, dass der Mieter und die seine Wohnung mitbenützenden Personen, also auch die Klägerin, den Zugang gefahrlos benützen können vergleiche SZ. römisch zwanzig 80). Die von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich erörterte Frage, ob die Klägerin, obwohl sie selbst nicht Mieterin ist, Ersatzansprüche aus der Vertragsverletzung erheben kann, muss aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Übereinstimmung mit der Lehre bejaht werden, wenn auch strenge Rechtslogik den Ersatzanspruch nur dem Bestandnehmer persönlich zuerkennen könnte vergleiche Klang, Komm.2, römisch sechs. Bd. S. 46). Wenn die Beklagte weiter ausführt, dass nach Ansicht des Erstgerichtes für sie die Möglichkeit, die Vereisung der Stiege zu erkennen, nur bei besonderer Aufmerksamkeit bestanden habe, so gibt sie den Inhalt des Ersturteils ungenau wieder. Nach der Ansicht des Erstgerichtes war nämlich nur die erst kurz vor dem Unfall tatsächlich eingetretene Vereisung nur bei besonderer Aufmerksamkeit wahrnehmbar. Mit der Möglichkeit einer Vereisung hätte hingegen die Beklagte mit Rücksicht auf den festgestellten Temperaturwechsel schon den ganzen Tag über rechnen und sich darauf einstellen müssen. Diese Sorgfalt liegt aber im Rahmen des der Beklagten durchaus Zumutbaren. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin erhobenen Ansprüche setzt keine auffallende Sorglosigkeit voraus, weil Ersatz nach Paragraph 1325, ABGB. ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens, also auch bei leichtem Versehen zu leisten ist (Ehrenzweig, System7, S. 629, Wolff bei Klang2, a.a.O., S. 140). Das Verschulden in dem von den Vorinstanzen der Beklagten angelasteten Ausmaß rechtfertigt aber entgegen der Ansicht der Beklagten keine ihr günstigere Schadensteilung, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die schuldhafte Unterlassung der Beklagten die primäre Ursache für den Unfall der Klägerin war.
2.) Revision der Klägerin:
Diese erblickt die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keinen weiteren Sachverständigen über die Art der Verletzung der Klägerin vernommen hat. Mit diesem Vorwurf wiederholt die Revision jedoch nur die in ihrer Berufung vorgetragene Mängelrüge, obwohl das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat, dass und warum die von der Klägerin vermisste Beweisaufnahme durch Einholen eines "Übergutachtens" entbehrlich sei. Damit ist aber die Frage endgültig erledigt, weil die Beweiswürdigung nach der Regelung des § 503 ZPO. in letzter Instanz dem Berufungsgericht obliegt und die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, selbst in das Gebiet der Beweiswürdigung gehört.Diese erblickt die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin, dass das Berufungsgericht keinen weiteren Sachverständigen über die Art der Verletzung der Klägerin vernommen hat. Mit diesem Vorwurf wiederholt die Revision jedoch nur die in ihrer Berufung vorgetragene Mängelrüge, obwohl das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat, dass und warum die von der Klägerin vermisste Beweisaufnahme durch Einholen eines "Übergutachtens" entbehrlich sei. Damit ist aber die Frage endgültig erledigt, weil die Beweiswürdigung nach der Regelung des Paragraph 503, ZPO. in letzter Instanz dem Berufungsgericht obliegt und die Frage, ob Kontrollbeweise aufzunehmen seien, selbst in das Gebiet der Beweiswürdigung gehört.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass das Fehlen einer Handführung längs der Stiege der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden könne. Gegen die Feststellung, dass eine gesetzliche Pflicht, sei es auf Grund baupolizeilicher oder sonstiger Vorschriften, eine Handführung anzubringen, nicht bestand, vermag die Revision nichts vorzubringen. Was aber eine nach Ansicht der Klägerin in diesem Belang vorliegende Schuldverletzung der Beklagten anlangt, so erstreckt sich allerdings - wie schon ausgeführt - die in § 1096 ABGB. verankerte Pflicht des Bestandgebers, den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand zu erhalten, auch auf alle Zugänge, die zur ordnungsgemäßen Benützung des Mietobjektes erforderlich sind (JBl. 1954, S. 75). Im gegebenen Falle hat jedoch die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen das vor dem zweiten Weltkrieg von einem anderen Bauherrn errichtete Haus im Jahre 1953 käuflich erworben und an dem bestehenden Bauwerk nichts geändert. Weder die Klägerin und ihr Gatte, die die Stiege seit Ende 1956 täglich benützen, noch die sonstigen Personen die einen ebenfalls im Tiefparterre gelegenen und nur über diese Stiege erreichbaren Raum als Versammlungsort verwendeten, haben das Fehlen einer Handführung jemals bemängelt, geschweige denn die Beklagte aufgefordert, eine solche anzubringen. Dies berechtigt zu der Annahme, dass unter normalen Verhältnissen die Stiege auch ohne Handführung gefahrlos benützt werden konnte, zumal sie - wie festgestellt - ein durchaus normales Gefälle aufwies. Keinesfalls ist hervorgekommen, dass infolge des Fehlens der Handführung schon ein Benützer gefährdet worden sei. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht von sich aus eine Handführung anbringen ließ. Daraus folgt, dass sich aus dieser Tatsache nichts für eine der Klägerin günstigere Verschuldensteilung ableiten lässt. Es ist aber auch die Ansicht der Vorinstanzen zu billigen, dass auch die Klägerin selbst am Unfall nicht schuldlos ist. Gewiss konnte ihr nicht zugemutet werden, die vereiste Stiege überhaupt zu meiden. Da sie aber die bestehende Vereisung der Stufen wahrnahm, hätte sie, wenn sie es nicht für tunlich hielt, vor dem Betreten der Stiege die Beklagte zum Streuen aufzufordern, von Anfang an mit den Händen an der die Stiege rechts begrenzenden Hauswand oder an der links der Stiege befindlichen Betonmauer, allenfalls - angesichts der aus der vom Erstgericht angefertigten Skizze zu entnehmenden geringen Breite der Stiege von etwa 1 m - an beiden Wänden zugleich Halt suchen müssen. Dass sie dies getan hätte, hat sie selbst nicht behauptet. In dieser Unterlassung liegt ihr Versehen. Die Abwägung des Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhanges auf Seite der Klägerin einerseits und der Beklagten anderseits ergibt keine entscheidenden Anhaltspunkte, die für eine eine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung zu Gunsten der Klägerin sprächen.Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, dass das Fehlen einer Handführung längs der Stiege der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden könne. Gegen die Feststellung, dass eine gesetzliche Pflicht, sei es auf Grund baupolizeilicher oder sonstiger Vorschriften, eine Handführung anzubringen, nicht bestand, vermag die Revision nichts vorzubringen. Was aber eine nach Ansicht der Klägerin in diesem Belang vorliegende Schuldverletzung der Beklagten anlangt, so erstreckt sich allerdings - wie schon ausgeführt - die in Paragraph 1096, ABGB. verankerte Pflicht des Bestandgebers, den Bestandgegenstand in brauchbarem Zustand zu erhalten, auch auf alle Zugänge, die zur ordnungsgemäßen Benützung des Mietobjektes erforderlich sind (JBl. 1954, S. 75). Im gegebenen Falle hat jedoch die Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen das vor dem zweiten Weltkrieg von einem anderen Bauherrn errichtete Haus im Jahre 1953 käuflich erworben und an dem bestehenden Bauwerk nichts geändert. Weder die Klägerin und ihr Gatte, die die Stiege seit Ende 1956 täglich benützen, noch die sonstigen Personen die einen ebenfalls im Tiefparterre gelegenen und nur über diese Stiege erreichbaren Raum als Versammlungsort verwendeten, haben das Fehlen einer Handführung jemals bemängelt, geschweige denn die Beklagte aufgefordert, eine solche anzubringen. Dies berechtigt zu der Annahme, dass unter normalen Verhältnissen die Stiege auch ohne Handführung gefahrlos benützt werden konnte, zumal sie - wie festgestellt - ein durchaus normales Gefälle aufwies. Keinesfalls ist hervorgekommen, dass infolge des Fehlens der Handführung schon ein Benützer gefährdet worden sei. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie nicht von sich aus eine Handführung anbringen ließ. Daraus folgt, dass sich aus dieser Tatsache nichts für eine der Klägerin günstigere Verschuldensteilung ableiten lässt. Es ist aber auch die Ansicht der Vorinstanzen zu billigen, dass auch die Klägerin selbst am Unfall nicht schuldlos ist. Gewiss konnte ihr nicht zugemutet werden, die vereiste Stiege überhaupt zu meiden. Da sie aber die bestehende Vereisung der Stufen wahrnahm, hätte sie, wenn sie es nicht für tunlich hielt, vor dem Betreten der Stiege die Beklagte zum Streuen aufzufordern, von Anfang an mit den Händen an der die Stiege rechts begrenzenden Hauswand oder an der links der Stiege befindlichen Betonmauer, allenfalls - angesichts der aus der vom Erstgericht angefertigten Skizze zu entnehmenden geringen Breite der Stiege von etwa 1 m - an beiden Wänden zugleich Halt suchen müssen. Dass sie dies getan hätte, hat sie selbst nicht behauptet. In dieser Unterlassung liegt ihr Versehen. Die Abwägung des Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhanges auf Seite der Klägerin einerseits und der Beklagten anderseits ergibt keine entscheidenden Anhaltspunkte, die für eine eine andere als die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadensteilung zu Gunsten der Klägerin sprächen.
Hinsichtlich der Höhe der der Klägerin für Heilungskosten und Schmerzengeld zugesprochenen Beträge ist auch mit dem Hinweis darauf nichts gewonnen, dass die Klägerin in den vom Sturz betroffenen Körperteilen in der Folge Schmerzen hatte, die nach den Urteilsfeststellungen nicht unfallskausal waren. Denn wegen dieser Schmerzen kann sie die Beklagte auf keinen Fall in Anspruch nehmen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat weder das Erst- noch das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, die Klägerin könne den Ersatz von Heilungskosten nicht geltend machen, weil sie ihr Gatte bezahlt habe; beide Vorinstanzen haben ja auch Heilungskosten im unfallskausalen Umfang zuerkannt. Mit der angeführten Begründung hat das Erstgericht vielmehr den Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe abgelehnt. In ihrer Berufung hat die Klägerin die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht zwar nicht ausdrücklich bekämpft, doch ergibt sich aus der Anfechtungserklärung und dem Berufungsantrag, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Abweisung der in Rede stehenden Kosten richtete. Das Berufungsgericht hat hiezu nicht Stellung genommen. Mit Rücksicht auf den Revisionsantrag, das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass der klägerischen Berufung im vollen Umfang stattgegeben werde, kann der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Rechtsrüge die vom Berufungsgericht stillschweigend gebilligte Ansicht des Erstgerichtes überprüfen. Der vom Erstgericht ausgesprochenen Ansicht, es handle sich bei den Kosten für eine Haushaltshilfe um einen Drittschaden, den die Klägerin nicht geltend machen könne, kann nicht gefolgt werden. Wenn das Erstgericht zur Begründung seiner Ansicht auf die in JBl. 1959 S. 452 veröffentlichten Entscheidung verweist, so lässt bereits der dieser Veröffentlichung vorangestellte Rechtssatz erkennen, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Es handelte sich darum, dass die verletzte Ehefrau einen ihrem Mann gehörigen Betrieb führte, in dem während ihrer unfallsbedingten Abwesenheit Hilfskräfte eingestellt werden mussten. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist nichts hervorgekommen oder festgestellt worden, was die Annahme gerechtfertigt hätte, dass die Klägerin etwas anderes als ausschließlich Hausfrau war. In Fällen dieser Art entspricht es ständiger Rechtsprechung, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten der verletzten Ehefrau unmittelbar zuzuerkennen. So hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Vorentscheidungen bereits in der in SZ. XXII 77 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass, wenn die verheiratete Frau, die ohne sonstigen Beruf den Haushalt führt und von ihrem Gatten erhalten wird, infolge der erlittenen Verletzungen ihrer in § 92 ABGB. verankerten Pflicht nicht mehr oder nur im beschränkten Umfange nachkommen kann, diese Einbuße ihrer Erwerbsfähigkeit für sie einen Verdienstentgang bedeutet, für den ihr nach § 1325 ABGB. Ersatz gebührt und zwar für jene Mehrauslagen, die ihr durch Vorsorge für eine Beihilfe im Haushalt erwachsen. Der Ehefrau müssen die Mittel zur Hand gegeben werden, um durch Beiziehen einer Haushaltshilfe den Haushalt in derselben Weise weiter zu besorgen. Der Schade trifft beide Ehegatten zusammen, wenn durch das Halten einer Haushaltshilfe eine Minderung der Einkommensverhältnisse eintritt. Dass der Mann das Wirtschaftsgeld bezahlt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung (ZVR. 1958 Nr. 207, JBl. 59, S. 184, 2 Ob 251/60 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an dieser Rechtsmeinung fest. Daraus folgt, dass unter Bedachtnahme auf die Schadensteilung der Klägerin zusätzlich die Hälfte des vom Erstgericht errechneten, ziffernmäßig nicht bekämpften Betrages von 300 S, somit 150 S aus den angeführten Gründen zuzusprechen sind.Hinsichtlich der Höhe der der Klägerin für Heilungskosten und Schmerzengeld zugesprochenen Beträge ist auch mit dem Hinweis darauf nichts gewonnen, dass die Klägerin in den vom Sturz betroffenen Körperteilen in der Folge Schmerzen hatte, die nach den Urteilsfeststellungen nicht unfallskausal waren. Denn wegen dieser Schmerzen kann sie die Beklagte auf keinen Fall in Anspruch nehmen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat weder das Erst- noch das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, die Klägerin könne den Ersatz von Heilungskosten nicht geltend machen, weil sie ihr Gatte bezahlt habe; beide Vorinstanzen haben ja auch Heilungskosten im unfallskausalen Umfang zuerkannt. Mit der angeführten Begründung hat das Erstgericht vielmehr den Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Haushaltshilfe abgelehnt. In ihrer Berufung hat die Klägerin die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht zwar nicht ausdrücklich bekämpft, doch ergibt sich aus der Anfechtungserklärung und dem Berufungsantrag, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Abweisung der in Rede stehenden Kosten richtete. Das Berufungsgericht hat hiezu nicht Stellung genommen. Mit Rücksicht auf den Revisionsantrag, das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, dass der klägerischen Berufung im vollen Umfang stattgegeben werde, kann der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Rechtsrüge die vom Berufungsgericht stillschweigend gebilligte Ansicht des Erstgerichtes überprüfen. Der vom Erstgericht ausgesprochenen Ansicht, es handle sich bei den Kosten für eine Haushaltshilfe um einen Drittschaden, den die Klägerin nicht geltend machen könne, kann nicht gefolgt werden. Wenn das Erstgericht zur Begründung seiner Ansicht auf die in JBl. 1959 S. 452 veröffentlichten Entscheidung verweist, so lässt bereits der dieser Veröffentlichung vorangestellte Rechtssatz erkennen, dass dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Es handelte sich darum, dass die verletzte Ehefrau einen ihrem Mann gehörigen Betrieb führte, in dem während ihrer unfallsbedingten Abwesenheit Hilfskräfte eingestellt werden mussten. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist nichts hervorgekommen oder festgestellt worden, was die Annahme gerechtfertigt hätte, dass die Klägerin etwas anderes als ausschließlich Hausfrau war. In Fällen dieser Art entspricht es ständiger Rechtsprechung, den Anspruch auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten der verletzten Ehefrau unmittelbar zuzuerkennen. So hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Vorentscheidungen bereits in der in SZ. römisch 22 77 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass, wenn die verheiratete Frau, die ohne sonstigen Beruf den Haushalt führt und von ihrem Gatten erhalten wird, infolge der erlittenen Verletzungen ihrer in Paragraph 92, ABGB. verankerten Pflicht nicht mehr oder nur im beschränkten Umfange nachkommen kann, diese Einbuße ihrer Erwerbsfähigkeit für sie einen Verdienstentgang bedeutet, für den ihr nach Paragraph 1325, ABGB. Ersatz gebührt und zwar für jene Mehrauslagen, die ihr durch Vorsorge für eine Beihilfe im Haushalt erwachsen. Der Ehefrau müssen die Mittel zur Hand gegeben werden, um durch Beiziehen einer Haushaltshilfe den Haushalt in derselben Weise weiter zu besorgen. Der Schade trifft beide Ehegatten zusammen, wenn durch das Halten einer Haushaltshilfe eine Minderung der Einkommensverhältnisse eintritt. Dass der Mann das Wirtschaftsgeld bezahlt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung (ZVR. 1958 Nr. 207, JBl. 59, S. 184, 2 Ob 251/60 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hält auch im vorliegenden Fall an dieser Rechtsmeinung fest. Daraus folgt, dass unter Bedachtnahme auf die Schadensteilung der Klägerin zusätzlich die Hälfte des vom Erstgericht errechneten, ziffernmäßig nicht bekämpften Betrages von 300 S, somit 150 S aus den angeführten Gründen zuzusprechen sind.
Der Ausspruch über die Prozesskosten beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO., über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Prozesskosten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO., über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.