Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Das Berufungsgericht hat als erhebliche Rechtsfrage angesehen, welche Nachforschungspflicht den Käufer beim Erwerb von gebrauchten (regelmäßig) unter Eigentumsvorbehalt gehandelten Baumaschinen, für die keine Typenscheine ausgestellt werden, trifft.
Diese Frage wurde allerdings bereits von der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0010904 mwN) dahingehend beantwortet, dass ein Kaufmann beim Erwerb von Gegenständen, die häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, zu besonders sorgfältiger Nachforschung verpflichtet ist und die Behauptung des Verkäufers, Eigentümer der Ware zu sein, durch Einsicht in die entsprechenden Urkunden überprüfen muss. Wenn - wie hier - gebrauchte Baumaschinen nicht nur häufig, sondern regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung auch dahin zu präzisieren, dass die Nachforschungspflicht auch einen Kaufmann beim Erwerb von gebrauchten Baumaschinen trifft. Im Übrigen wurde bereits ausgesprochen, dass Baumaschinen erfahrungsgemäß unter Zuhilfenahme von Fremdmitteln angeschafft werden und damit gerechnet werden muss, dass die Betriebsmittel meist in Fremdeigentum stehe, weil zur Besicherung regelmäßig vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht wird (RdW 1991, 41). Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde daher sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen bereits beantwortet.
Die Revision vermag auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. Eine aktenwidrige Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO); nach gesicherter Rechtsprechung bildet auch die Nichtvernehmung einer Prozesspartei als Partei zu Beweiszwecken begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (RIS-Justiz RS0042237). Wenn daher die Vorinstanzen bereits aufgrund des Vorbringens der beklagten Partei die Sache für spruchreif erachtet haben und sämtliche Feststellungen, die durch das Vorbringen gedeckt sind getroffen haben, kann darin schon begrifflich ein Verfahrensmangel bzw ein Feststellungsmangel nicht erblickt werden. Soweit daher die Vorinstanzen aus dem Vermerk "gebucht", der auf der Originalrechnung der klagenden Partei an den Zwischenhändler angebracht wurde, geschlossen haben, dass damit lediglich der Buchungsvorgang beim Zwischenhändler, nicht aber die vollständige Zahlung des Kaufpreises durch den Zwischenhändler an die klagende Partei dokumentiert wurde, betrifft dies ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sondern ist dies vielmehr durch den Akteninhalt gedeckt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Revision vermag auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage aufzugreifen. Eine aktenwidrige Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); nach gesicherter Rechtsprechung bildet auch die Nichtvernehmung einer Prozesspartei als Partei zu Beweiszwecken begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (RIS-Justiz RS0042237). Wenn daher die Vorinstanzen bereits aufgrund des Vorbringens der beklagten Partei die Sache für spruchreif erachtet haben und sämtliche Feststellungen, die durch das Vorbringen gedeckt sind getroffen haben, kann darin schon begrifflich ein Verfahrensmangel bzw ein Feststellungsmangel nicht erblickt werden. Soweit daher die Vorinstanzen aus dem Vermerk "gebucht", der auf der Originalrechnung der klagenden Partei an den Zwischenhändler angebracht wurde, geschlossen haben, dass damit lediglich der Buchungsvorgang beim Zwischenhändler, nicht aber die vollständige Zahlung des Kaufpreises durch den Zwischenhändler an die klagende Partei dokumentiert wurde, betrifft dies ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sondern ist dies vielmehr durch den Akteninhalt gedeckt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.