Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1.) Zur Revision der Beklagten:
a) Zum Mitverschulden wegen Verletzung der Gurtenanlegungspflicht:
Die Beklagten vertreten die Ansicht, der Klägerin sei eine auffallende Sorglosigkeit anzulasten, da sie sich bei der Fahrt in einem relativ schnellen Fahrzeug auf einer engen Gebirgsstraße nicht angegurtet habe. Die erlittenen Verletzungen seien geradezu typische Folgen der Unterlassung der Anlegung des Sicherheitsgurtes. Die Mitverschuldensquote der Klägerin wäre daher mit einem Drittel anzunehmen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Höhe der Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Gurtenanlegungspflicht hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab; dabei ist davon auszugehen, dass die Gesetzesverfasser die Verletzung dieser Pflicht im Regelfalle offensichtlich als leichten Verstoß mit geringem Schuldgehalt werten (RiZ 1979/1, S 16; ZVR 1979/303, S 365 ua). Die von der Beklagten angeführten Umstände sind in keiner Weise geeignet, darzutun, dass der Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist, das ein Viertel übersteigt. Dass es sich bei der Wagrainer Bundesstraße um eine enge Gebirgsstraße handelt, ist dem Akt überdies nicht zu entnehmen, bei dieser Behauptung handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Die Tatsache, dass die Klägerin in einem BMW 2002 mitfuhr, hat auf das Ausmaß ihres Mitverschuldens keinerlei Einfluss. Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen von einem Mitverschulden der Klägerin wegen Verletzung der Gurtenanlegungspflicht von einem Viertel aus.
b) zur Höhe des Schmerzengeldes:
Die Beklagten führen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs an, mit welchen für die Verletzung oder den Verlust eines Auges Schmerzengeldbeträge von 80.000 S bis 100.000 S zugesprochen wurden. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Entscheidungen um solche handelt, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, können sie deshalb nicht als Maßstab für das der Klägerin zustehende Schmerzengeld herangezogen werden, weil bei diesen Entscheidungen außer einer Augenverletzung im allgemeinen keine besonders schwerwiegenden Verletzungen vorlagen. Lediglich in der von den Beklagten angeführten Entscheidung 2 Ob 77/77 (= Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld4 1376) waren noch weitere schwere Verletzungen zu berücksichtigen. Allerdings lag dort keine Erblindung eines Auges vor, sondern nur die Verminderung der Sehkraft. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber, abgesehen vom Verlust eines Auges, noch weitere schwere Verletzungen erlitten und zwar den Bruch von drei Rippen, einen Unterarmbruch und einen Bruch der Kniescheibe. Nimmt man weiters auf die Dauer und Intensität der Schmerzen Bedacht, dann kann die Meinung der Beklagten, ein Schmerzengeld von 200.000 S sei überhöht, nicht geteilt werden.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Zuspruch von weiteren 22.500 S begehrt, obwohl nur ein Teilbetrag von 22.000 S abgewiesen wurde. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Klägerin - wie oben dargelegt - statt eines Betrags von 92.500 S nur einen Betrag von 92.000 S begehrt hatte.
Wie zur Revision der Beklagten bereits ausgeführt wurde, ist es wohl richtig, dass die Klägerin außer dem Verlust eines Auges noch mehrere andere schwere Verletzungen erlitten hat und dass die Schmerzen, die sie zu erdulden hatte, beträchtlich waren. Die Knochenverletzungen heilten allerdings ohne Komplikationen und ohne besondere Dauerfolgen. Auch wenn man daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Art und Schwere aller Verletzungen, die Intensität und Dauer der Schmerzen und die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands berücksichtigt und insbesondere auch darauf Bedacht nimmt, dass die Unfallsverletzungen zum Verlust eines Auges führten, dann hat das Berufungsgericht das Schmerzengeld mit 200.000 S nicht zu niedrig bemessen.
Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat jeder Teil im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eigenen Revision dem anderen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Beiden Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraphen 41,, 50 ZPO hat jeder Teil im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eigenen Revision dem anderen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.