Entscheidungsgründe:
Am 13.11.1982 gegen 23,45 Uhr wurde ein PKW Marke Opel Commodore, in welchem der Erstkläger mitfuhr, im Ortsgebiet von Feffernitz im Drautal fahrunfähig. Der Erstkläger und ein anderer Insasse schoben das Fahrzeug, in welchem sich der Lenker befand, an der rechten Seite der 8,5 m breiten Fahrbahn in Richtung einer Tankstelle, wo sie es abzustellen beabsichtigten. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet, die Sicht war durch starken Regen und leichten Nebel herabgemindert. Herbert G*** fuhr mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW von hinten auf das geschobene Fahrzeug auf. Dabei wurde der Erstkläger verletzt. Herbert G*** wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB verurteilt, weil er den Verkehrsunfall "durch Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und Einhalten einer dafür und die Sicht, Straßen- und Verkehrsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit fahrlässig verschuldete". Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen offenen Bruch des linken Unterschenkels, eine Prellung und Schürfung am linken Fuß und Schürfungen an der Unterschenkelstreckseite rechts. Es handelt sich dabei um schwere Verletzungen; die folgenden Behandlungen waren durch massive Eiterungen am linken Unterschenkel kompliziert und beträchtlich verlängert. Außer einer Operation am 13.11.1982 waren weitere Operationen am 8.2., 20.4., 29.4. und 29.8.1983 sowie am 2.8.1984 mit Krankenhausaufenthalten notwendig, der Marknagel wurde am 29.4.1983 entfernt. Der Kläger hatte bis 31.12.1985 42 Tage anhaltend starke Schmerzen, 60 Tage mittlere und 240 leichte Schmerzen zu ertragen. Die Entfernung einer Platte vom linken Unterschenkel steht noch bevor, das Ausmaß der auf Grund dieses operativen Eingriffes zu erwartenden Schmerzzustände ist noch nicht genau abzusehen. Als Folgen nach den Verletzungen bestehen eine Verkürzung von 1,5 cm und Verschmächtigung des linken Beines mit Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, mehrfache, durchwegs geschlossene und reizlose ausgedehnte Narben am linken Unterschenkel, an der Kniestreckseite, am linken Fuß sowie am linken Darmbeinkamm und eine mit der Muskulatur gering verwachsene, aber reizlose Narbe an der Unterschenkelbeugeseite links. Der Erstkläger begehrt die Feststellung der mit der Versicherungssumme beschränkten Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen, die Zweitklägerin fordert auf Grund einer Zession die Bezahlung eines Betrages von S 775.218,90 samt 8 % Zinsen seit 23.4.1983. In diesem Betrag sind S 500.000,-- Schmerzengeld enthalten.Am 13.11.1982 gegen 23,45 Uhr wurde ein PKW Marke Opel Commodore, in welchem der Erstkläger mitfuhr, im Ortsgebiet von Feffernitz im Drautal fahrunfähig. Der Erstkläger und ein anderer Insasse schoben das Fahrzeug, in welchem sich der Lenker befand, an der rechten Seite der 8,5 m breiten Fahrbahn in Richtung einer Tankstelle, wo sie es abzustellen beabsichtigten. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet, die Sicht war durch starken Regen und leichten Nebel herabgemindert. Herbert G*** fuhr mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW von hinten auf das geschobene Fahrzeug auf. Dabei wurde der Erstkläger verletzt. Herbert G*** wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB verurteilt, weil er den Verkehrsunfall "durch Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und Einhalten einer dafür und die Sicht, Straßen- und Verkehrsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit fahrlässig verschuldete". Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen offenen Bruch des linken Unterschenkels, eine Prellung und Schürfung am linken Fuß und Schürfungen an der Unterschenkelstreckseite rechts. Es handelt sich dabei um schwere Verletzungen; die folgenden Behandlungen waren durch massive Eiterungen am linken Unterschenkel kompliziert und beträchtlich verlängert. Außer einer Operation am 13.11.1982 waren weitere Operationen am 8.2., 20.4., 29.4. und 29.8.1983 sowie am 2.8.1984 mit Krankenhausaufenthalten notwendig, der Marknagel wurde am 29.4.1983 entfernt. Der Kläger hatte bis 31.12.1985 42 Tage anhaltend starke Schmerzen, 60 Tage mittlere und 240 leichte Schmerzen zu ertragen. Die Entfernung einer Platte vom linken Unterschenkel steht noch bevor, das Ausmaß der auf Grund dieses operativen Eingriffes zu erwartenden Schmerzzustände ist noch nicht genau abzusehen. Als Folgen nach den Verletzungen bestehen eine Verkürzung von 1,5 cm und Verschmächtigung des linken Beines mit Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, mehrfache, durchwegs geschlossene und reizlose ausgedehnte Narben am linken Unterschenkel, an der Kniestreckseite, am linken Fuß sowie am linken Darmbeinkamm und eine mit der Muskulatur gering verwachsene, aber reizlose Narbe an der Unterschenkelbeugeseite links. Der Erstkläger begehrt die Feststellung der mit der Versicherungssumme beschränkten Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsfolgen, die Zweitklägerin fordert auf Grund einer Zession die Bezahlung eines Betrages von S 775.218,90 samt 8 % Zinsen seit 23.4.1983. In diesem Betrag sind S 500.000,-- Schmerzengeld enthalten.
Die Beklagte wendete ein, Herbert G*** habe den PKW nicht rechtzeitig sehen können, weil die Beleuchtung durch den Kläger und eine andere Person verdeckt gewesen sei. Das Verschulden liege beim Kläger. Das Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten sei zu vernachlässigen, das begehrte Schmerzengeld sei überhöht. Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren sowie über die Schmerzengeldforderung. Es gab dem Feststellungsbegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Zweitklägerin einen Betrag von S 270.000,-- samt 4 % Zinsen seit 23.4.1983 zu bezahlen.
Das Erstgericht nahm zum Beweis für den Unfallshergang Einsicht in den Strafakt. Abgesehen von dem oben wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt führte es im Rahmen seiner Feststellungen aus, es könne nicht festgestellt werden, daß die gesamte Beleuchtung des vom Erstkläger und einem anderen Mann geschobenen Fahrzeuges durch deren Körper für Herbert G*** vollkommen verdeckt war.
Zu diesen Feststellungen erwog das Erstgericht bei der Beweiswürdigung, aus der Überlegung, daß es sich bei einem Opel Commodore um ein relativ breites Fahrzeug handle, das nicht nur rechts und links, sondern auch in der Mitte durch die Kennzeichenbeleuchtung beleuchtet sei, ergebe sich, daß eine vollständige Verdeckung durch die schiebenden Personen nicht feststellbar sei. Selbst wenn man annehme, daß beide schiebenden Personen während der Annäherung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges durch ihre Körper das rechte und das linke Positionslicht des Fahrzeuges völlig verdeckten, sei die Sichtbarkeit des geschobenen Fahrzeuges immer noch durch die Kennzeichenbeleuchtung und dadurch gewährleistet gewesen, daß die nach den Feststellungen eingeschaltete Warnblinkanlage nach allen Seiten des Fahrzeuges ausgestrahlt habe. Im Verein mit der Straßenbeleuchtung sei daher das geschobene Fahrzeug für den Lenker des nachfolgenden Kraftfahrzeuges keinesfalls unsichtbar gewesen. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, daß ein von der Beklagten behauptetes Mitverschulden des Erstklägers, das nach Ansicht der Beklagten wohl in der Tatsache des Schiebens des fahrunfähigen Autos erblickt werden solle, nicht vorliege. Das Gericht sei nicht nur an das festgestellte verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden, es könne darüberhinaus im Verhalten des Erstklägers, der geholfen habe, im Ortsgebiet bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung ein ordnungsgemäß beleuchtetes Kraftfahrzeug wegen Fahrunfähigkeit von der Verkehrsfläche zu schaffen, kein Verschulden erblicken. Daraus folge die Haftung der Beklagten für die festgestellten Verletzungen des Klägers. Ein Schmerzengeld von S 350.000,-- sei angemessen, sodaß nach Abzug der Teilzahlung von S 80.000,-- ein Betrag von S 270.000,-- zustehe.
Die Beklagte bekämpfte das Ersturteil mit Berufung. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, das Erstgericht habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, weil es die Feststellungen auf Grund des Strafaktes getroffen, die beantragten Zeugen aber nicht vernommen habe. Das Berufungsgericht gab dieser Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es bezüglich des Erstklägers entschieden habe, S 300.000,-- übersteige und daß die Revision auch bezüglich der Zweitklägerin zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz erwiderte auf die Mängelrüge, es sei unbestritten, daß zum Unfallszeitpunkt am PKW Opel Commodore die gesamte Licht- und Alarmblinkanlage eingeschaltet gewesen sei. Da zwei Personen den PKW am linken und rechten Heck schoben, könne zumindest die Kennzeichenbeleuchtung nicht dauernd verdeckt gewesen sein. Dies habe die Beklagte auch nicht konkret vorgebracht. Dem Klagebegehren sei daher auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes und des Vorbringens der Beklagten ohne Durchführung eines Beweisverfahrens stattzugeben, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob in der Verwertung der Beweisergebnisse des Strafaktes eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liege. Die Feststellungen des Erstgerichtes würden nicht übernommen. Das Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten stehe auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung bindend fest. Ein Mitverschulden des Erstklägers hätte die Beklagte beweisen müssen. Der Erstkläger sei beim Schieben des PKWs als Betriebsgehilfe des Lenkers tätig gewesen, die Bestimmungen über Fußgänger seien auf ihn nicht anwendbar. Es sei wohl unvermeidbar, daß beim Schieben eines PKWs die hintere Lichtanlage teilweise oder vorübergehend verdeckt werde. Selbst wenn darin ein Mitverschulden des Klägers läge, wäre es so gering, daß es vernachlässigt werden könnte. Das begehrte Schmerzengeld sei nicht überhöht.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.