Begründung:
Am 6.Mai 1990 fuhr der Kläger mit seinem Rennrad auf der 6,2 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße 115 A mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h von Leoben in Richtung St. Peter-Freienstein. Die Bundesstraße verläuft in diesem Bereich in flachen, nur teilweise übersichtlichen Kurven, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. Der Kläger hielt zum rechten Fahrbahnrand (weiße Randlinie) einen Abstand von 0,5 m ein. An den rechten Fahrbahnrand schließt ein 1,3 m breiter, mit Gras bewachsener Streifen an und neben diesem befindet sich ein 2,5 m breiter asphaltierter Radweg. Dieser beginnt etwa 400 m vor der Unfallstelle und hat eine Gesamtlänge von 3 km. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h in derselben Richtung und wollte den Kläger überholen. Als sich die linken Räder seines Fahrzeuges bereits im Bereich der Fahrbahnmitte befanden, bemerkte er ein entgegenkommendes Fahrzeug. Er bremste stark und lenkte nach rechts, wodurch es zu einer Kollision mit dem Radfahrer kam, der dabei schwere Verletzungen erlitt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall zu haften haben, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages. Der Kläger brachte vor, er habe den Radweg nicht benützt, weil dieser mit Glassplittern und Scherben übersät und mit Rollsplitt bedeckt gewesen sei, was besonders bei einem Rennrad mit einer erheblichen Gefährdung des Lenkers verbunden sei. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.
Die Beklagten wendeten ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 %. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der Vorwurf, der Kläger hätte den Radweg benützen müssen.
Im Schriftsatz vom 5.April 1991, ON 6, beantragte der Kläger die Vernehmung des Zeugen Josef G***** zum Beweis dafür, daß der Radweg am Unfallstag mit einem Rennrad nicht benützbar war. Dieser Zeuge erschien trotz Ladung nicht zur Verhandlung, worauf der Kläger erklärte, auf dessen Vernehmung nicht zu verzichten.
Das Erstgericht gab, ohne den genannten Zeugen vernommen zu haben, dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Kläger den Radweg deshalb nicht benützt hatte, weil er wußte, daß sich auf diesem, vor allem im Bereich des Ortsgebietes von St. Peter-Freienstein, wo sich überdies eine Baustelle befand, sehr viel Rollsplitt lag und aus diesem Grund an seiem Rad schon einmal ein Reifen geplatzt war. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, den Radweg nicht benützt zu haben.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Erstgerichtes mit Berufung. Der Kläger führte in seiner Berufungsbeantwortung aus, für den Fall daß die Abänderung bzw. Aufhebung und Zurückverweisung des angefochetenen Urteils in Erwägung gezogen werden sollte, möge darauf Bedacht genommen werden, daß der Kläger auf den (zum Beweis für die Unbenützbarkeit des Radweges) nahmhaft gemachten, jedoch nicht einvernommenen Zeugen Josef G***** nicht verzichten würde.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß die beklagten Parteien nur für 75 % der künftigen Unfallschäden des Klägers haften. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz ergänzte das Beweisverfahrens durch "Darstellung des Strafaktes, insbesondere der dort in den Beilagen 2 bis 6 zu ON 2 einliegenden Lichtbilder" und stellte daraus ergänzend fest, daß zur Unfallszeit der Radweg im Unfallbereich für Radfahrer ohne Behinderung benützbar war. Der dieses Thema betreffende Beweisantrag des Klägers wurde nicht erwähnt.
In rechtlicher Hinsicht lastete das Berufungsgericht dem Kläger einen Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 68 Abs 1 erster Satz StVO an, weshalb ihn ein Mitverschulden von einem Viertel treffe.In rechtlicher Hinsicht lastete das Berufungsgericht dem Kläger einen Verstoß gegen die Schutzvorschrift des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz StVO an, weshalb ihn ein Mitverschulden von einem Viertel treffe.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, macht die Anfechtsungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.