Aus der Begründung:
Das im ersten Abschnitt der Verordnung vom 19. Jänner 1942, DRGBl. I S. 37, geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches durch Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen ist ein amtswegiges Verfahren (arg. Überschrift des Abschnittes und §§ 1 und 2 Abs. 1 lit. c.), d. h. das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet und Anträge Beteiligter haben nur die Bedeutung einer Anregung (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, II/30, S. 6 - 7, Anm. 1). Daher steht den Parteien gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung auch kein Rekursrecht zu. Das amtswegige Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen (unheilbar nichtigen und daher rechtlich wirkungslosen) sowie gegenstandslosen Eintragungen dient dem öffentlichen Interesse an klaren, übersichtlichen Grundbüchern und kann keinerlei private Interessen beeinträchtigen, solange nicht eine Löschung verfügt wird. Einem Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse. Wird die Anregung zu einer Grundbuchsbereinigung abgelehnt, wird über keinen Anspruch des Antragstellers entschieden, weil eben das Gesetz den Beteiligten keinen Löschungsanspruch gibt. Vollends die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar (§ 3 Abs. 2 lit. c.). Lehnt das Grundbuchsgericht das Verfahren von vornherein oder später ab, so rechtfertigt schon diese Tatsache allein, den Weg der Löschung von Amts wegen nicht weiter zu verfolgen und die Bereinigung des Grundbuches den unmittelbar Beteiligten zu überlassen (Pfundtner - Neubert, a. a. O., S. 9, Anm. 2). Die formelle Ablehnung der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens und der Löschung (welche formelle Ablehnung dann in Frage kommt, wenn ein Beteiligter das Verfahren angeregt hat), ist unanfechtbar (Pfundtner - Neubert, a. a. O.). Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt.Das im ersten Abschnitt der Verordnung vom 19. Jänner 1942, DRGBl. römisch eins S. 37, geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches durch Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen ist ein amtswegiges Verfahren (arg. Überschrift des Abschnittes und Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Litera c,), d. h. das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet und Anträge Beteiligter haben nur die Bedeutung einer Anregung (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, II/30, S. 6 - 7, Anmerkung 1). Daher steht den Parteien gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung auch kein Rekursrecht zu. Das amtswegige Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen (unheilbar nichtigen und daher rechtlich wirkungslosen) sowie gegenstandslosen Eintragungen dient dem öffentlichen Interesse an klaren, übersichtlichen Grundbüchern und kann keinerlei private Interessen beeinträchtigen, solange nicht eine Löschung verfügt wird. Einem Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse. Wird die Anregung zu einer Grundbuchsbereinigung abgelehnt, wird über keinen Anspruch des Antragstellers entschieden, weil eben das Gesetz den Beteiligten keinen Löschungsanspruch gibt. Vollends die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c,). Lehnt das Grundbuchsgericht das Verfahren von vornherein oder später ab, so rechtfertigt schon diese Tatsache allein, den Weg der Löschung von Amts wegen nicht weiter zu verfolgen und die Bereinigung des Grundbuches den unmittelbar Beteiligten zu überlassen (Pfundtner - Neubert, a. a. O., S. 9, Anmerkung 2). Die formelle Ablehnung der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens und der Löschung (welche formelle Ablehnung dann in Frage kommt, wenn ein Beteiligter das Verfahren angeregt hat), ist unanfechtbar (Pfundtner - Neubert, a. a. O.). Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt.