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Entscheidung 2 Ob 406/51×

Entscheidung 2 Ob 406/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob406/51

Entscheidungsdatum

18.07.1951

Norm

Außerstreitgesetz §9
Grundbuchsgesetz §126
Grundbuchsnovelle 1942 §1
Grundbuchsnovelle 1942 §2
Grundbuchsnovelle 1942 §3 Abs2

Kopf

SZ 24/193

Spruch

Wer die Löschung einer Grundbuchseintragung nach Paragraphen eins, oder 2 der GBNov. 1942 angeregt hat, kann gegen die Ablehnung der amtswegigen Grundbuchsbereinigung kein Rechtsmittel ergreifen.

Entscheidung vom 18. Juli 1951, 2 Ob 406/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Ried i. römisch eins.; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Ried i. römisch eins.

Text

In der Abhandlung nach der im Jahre 1927 verstorbenen Anna R. hat der überlebende Ehegatte Karl R. mit den Erben, den vier Kindern aus seiner Ehe mit der Verstorbenen, den damals mj. Johann, Karl, Anna und Franz R. ein pflegschaftsbehördlich genehmigtes Übereinkommen geschlossen, demzufolge er den gesamten Nachlaß übernahm, wogegen er sich unter anderem zur Auszahlung der Erbteile, bzw. deren Sicherstellung verpflichtete und endlich zustimmte, daß das Vorzugsrecht zur Gutsübernahme zugunsten der vorgenannten Kinder vor Kindern aus einer allfälligen weiteren Ehe unter anderem bei der Einlagezahl römisch zehn. Grundbuch Y einverleibt werde.

Das Erstgericht hat auf Antrag der Liegenschaftseigentümer Karl und Franziska R. die Löschung des im Lastenblatte der EZ. römisch zehn. Grundbuch

Y. einverleibten Vorzugsrechtes als einer gegenstandslos gewordenen Eintragung zwecks Bereinigung des Grundbuches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Vdg.

v. 19. Jänner 1942, DRGBl. römisch eins S. 37, bewilligt.

Das Rekursgericht hat das Löschungsbegehren abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat den von Franz und Franziska R. eingebrachten Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das im ersten Abschnitt der Verordnung vom 19. Jänner 1942, DRGBl. römisch eins S. 37, geregelte Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches durch Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen ist ein amtswegiges Verfahren (arg. Überschrift des Abschnittes und Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Litera c,), d. h. das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet und Anträge Beteiligter haben nur die Bedeutung einer Anregung (Pfundtner - Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich, II/30, S. 6 - 7, Anmerkung 1). Daher steht den Parteien gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung auch kein Rekursrecht zu. Das amtswegige Verfahren zur Bereinigung des Grundbuches von unzulässigen (unheilbar nichtigen und daher rechtlich wirkungslosen) sowie gegenstandslosen Eintragungen dient dem öffentlichen Interesse an klaren, übersichtlichen Grundbüchern und kann keinerlei private Interessen beeinträchtigen, solange nicht eine Löschung verfügt wird. Einem Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse. Wird die Anregung zu einer Grundbuchsbereinigung abgelehnt, wird über keinen Anspruch des Antragstellers entschieden, weil eben das Gesetz den Beteiligten keinen Löschungsanspruch gibt. Vollends die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar (Paragraph 3, Absatz 2, Litera c,). Lehnt das Grundbuchsgericht das Verfahren von vornherein oder später ab, so rechtfertigt schon diese Tatsache allein, den Weg der Löschung von Amts wegen nicht weiter zu verfolgen und die Bereinigung des Grundbuches den unmittelbar Beteiligten zu überlassen (Pfundtner - Neubert, a. a. O., S. 9, Anmerkung 2). Die formelle Ablehnung der Einleitung oder Durchführung des Verfahrens und der Löschung (welche formelle Ablehnung dann in Frage kommt, wenn ein Beteiligter das Verfahren angeregt hat), ist unanfechtbar (Pfundtner - Neubert, a. a. O.). Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt.

Anmerkung

Z24193

Schlagworte

Amtswegige Löschung einer Grundbuchseintragung, Rekurslegitimation, gegen die Ablehnung einer -, Anregung der amtswegigen Löschung einer Grundbuchseintragung„ Rekurslegitimation gegen die Ablehnung der -, Grundbuchsbereinigung Rekurslegitimation im Verfahren zur amtswegigen -, Grundbuchsnovelle Rekurslegitimation im Verfahren nach der -, Löschung von Grundbuchseintragungen, Rekurslegitimation im Verfahren, zur amtswegigen -, Rechtsmittelbefugnis gegen die Ablehnung der amtswegigen, Grundbuchsbereinigung, Rekurslegitimation gegen die Ablehnung der amtswegigen, Grundbuchsbereinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00406.51.0718.000

Dokumentnummer

JJT_19510718_OGH0002_0020OB00406_5100000_000