Aus den Entscheidungsgründen:
Die Haftung aus der Gastaufnahme ist als Vertragshaftung zu behandeln (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 385). Daraus folgt, daß der Gastwirt für die eingebrachten Sachen haftet, auch wenn sie nicht Eigentum des Gastes sind (vgl. Ehrenzweig a. a. O. S. 388). Subjekt des Anspruchs ist der Gast (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 663 f.). Umgekehrt ist zwischen einer dritten Person, die Eigentümerin der vom Gast eingebrachten Sache ist, und dem Unternehmer das gesetzliche Verpflichtungsverhältnis nach § 970 ABGB. überhaupt nicht entstanden (vgl. Gschnitzer a. a. O. 664), so daß der Eigentümer der Sache, der nicht Gast ist, keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Gastwirt aus der Gastaufnahme hat. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen auf die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes berufen. Denn wenn auch in SZ. V 120 die Frage im Vordergrund steht, wer als Gast im Sinne des § 1316 ABGB. anzusehen sei, ist doch die Frage der Aktivlegitimation im Sinn der Ansicht der Vorinstanzen schon in den Entscheidungen GerZ. 1921 S. 110 - hier unter Hinweis auf das römische Recht - und EvBl. 1959 Nr. 295 = ZVR. 1960 Nr. 15 vom Obersten Gerichtshof entschieden worden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal im Geltungsbereich des § 701 BGB., des Vorbildes der Regelung nach der III. Teilnovelle, anerkannt ist (vgl. Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung S. 696; ferner Gramm in Palandt, Kommentar zum BGB., 19. Aufl. S. 574), daß der Ersatzanspruch wegen der fremden vom Gast eingebrachten Sachen lediglich dem Gast und nicht dem Eigentümer der Sachen zusteht; der Eigentümer muß sich an den Gast halten und kann von ihm gegebenenfalls die Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber dem Gastwirt verlangen. Die Aktivlegitimation ist nach § 1316 ABGB. nicht anders als nach § 970 ABGB. zu beurteilen. Da somit das Klagebegehren schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin abzuweisen ist, sind auch die von der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht gegeben.Die Haftung aus der Gastaufnahme ist als Vertragshaftung zu behandeln vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 385). Daraus folgt, daß der Gastwirt für die eingebrachten Sachen haftet, auch wenn sie nicht Eigentum des Gastes sind vergleiche Ehrenzweig a. a. O. S. 388). Subjekt des Anspruchs ist der Gast vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 663 f.). Umgekehrt ist zwischen einer dritten Person, die Eigentümerin der vom Gast eingebrachten Sache ist, und dem Unternehmer das gesetzliche Verpflichtungsverhältnis nach Paragraph 970, ABGB. überhaupt nicht entstanden vergleiche Gschnitzer a. a. O. 664), so daß der Eigentümer der Sache, der nicht Gast ist, keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Gastwirt aus der Gastaufnahme hat. Zutreffend haben sich die Vorinstanzen auf die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes berufen. Denn wenn auch in SZ. römisch fünf 120 die Frage im Vordergrund steht, wer als Gast im Sinne des Paragraph 1316, ABGB. anzusehen sei, ist doch die Frage der Aktivlegitimation im Sinn der Ansicht der Vorinstanzen schon in den Entscheidungen GerZ. 1921 S. 110 - hier unter Hinweis auf das römische Recht - und EvBl. 1959 Nr. 295 = ZVR. 1960 Nr. 15 vom Obersten Gerichtshof entschieden worden. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal im Geltungsbereich des Paragraph 701, BGB., des Vorbildes der Regelung nach der römisch drei. Teilnovelle, anerkannt ist vergleiche Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearbeitung S. 696; ferner Gramm in Palandt, Kommentar zum BGB., 19. Aufl. S. 574), daß der Ersatzanspruch wegen der fremden vom Gast eingebrachten Sachen lediglich dem Gast und nicht dem Eigentümer der Sachen zusteht; der Eigentümer muß sich an den Gast halten und kann von ihm gegebenenfalls die Abtretung der Ersatzansprüche gegenüber dem Gastwirt verlangen. Die Aktivlegitimation ist nach Paragraph 1316, ABGB. nicht anders als nach Paragraph 970, ABGB. zu beurteilen. Da somit das Klagebegehren schon nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin abzuweisen ist, sind auch die von der Revision gerügten Feststellungsmängel nicht gegeben.