Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. X. Er behauptet, mit dieser Liegenschaft sei seit unvordenklichen Zeiten das Holz- und Streubezugsrecht zu einem Drittel an der gesamten der Gemeinde A. gehörigen Grundparzelle 59 der EZ. Y. verbunden. Laut Grundbuchsmappe sei diese Parzelle in einen Teil "a" und einen Teil "b" untergeteilt. Laut Eintragungen im Grundbuch habe im Teil b Erich K. bzw. dessen Rechtsvorgänger das Holz- und Streubezugsrecht gehabt, K. habe aber davon nichts gewußt, sondern es sei dieses Recht an der ganzen Parzelle von den Rechtsvorgängern des Klägers und den Eigentümern anderer Liegenschaften R., P. und Z. ausgeübt worden. Der Kläger habe die Nutzungsrechte der anderen Liegenschaften R. und Z. erworben, so daß ihm jetzt da Nutzungsrecht zu 5/6 an der ganzen Parzelle 59 zustehe. Im Sommer 1963 habe Erich K. sein bloß im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht am Teil b der Parzelle 59 an den Beklagten verkauft. Der Beklagte habe bei Abschluß dieses Kaufvertrages gewußt, daß K, und dessen Rechtsvorgänger das Nutzungsrecht nie ausgeübt haben, daß dieses Recht vielmehr auf der ganzen Parzelle immer von den oben genannten Liegenschaftsbesitzern ausgeübt worden sei. Der Kläger begehrt daher, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Übertragung des Nutzungsrechtes zu 5/6 auch am Teil b der Grundparzelle 59 an ihn einzuwilligen, allenfalls die Feststellung, daß diese Dienstbarkeit zugunsten seiner Liegenschaft zu Recht bestehe. Im Zuge des Rechtsstreites stellte er auch den Zwischenantrag, festzustellen, daß die Unterteilung der Grundparzelle 59 in einen Teil a und b nicht zu Recht erfolgt sei.Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. römisch zehn. Er behauptet, mit dieser Liegenschaft sei seit unvordenklichen Zeiten das Holz- und Streubezugsrecht zu einem Drittel an der gesamten der Gemeinde A. gehörigen Grundparzelle 59 der EZ. Y. verbunden. Laut Grundbuchsmappe sei diese Parzelle in einen Teil "a" und einen Teil "b" untergeteilt. Laut Eintragungen im Grundbuch habe im Teil b Erich K. bzw. dessen Rechtsvorgänger das Holz- und Streubezugsrecht gehabt, K. habe aber davon nichts gewußt, sondern es sei dieses Recht an der ganzen Parzelle von den Rechtsvorgängern des Klägers und den Eigentümern anderer Liegenschaften R., P. und Z. ausgeübt worden. Der Kläger habe die Nutzungsrechte der anderen Liegenschaften R. und Z. erworben, so daß ihm jetzt da Nutzungsrecht zu 5/6 an der ganzen Parzelle 59 zustehe. Im Sommer 1963 habe Erich K. sein bloß im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht am Teil b der Parzelle 59 an den Beklagten verkauft. Der Beklagte habe bei Abschluß dieses Kaufvertrages gewußt, daß K, und dessen Rechtsvorgänger das Nutzungsrecht nie ausgeübt haben, daß dieses Recht vielmehr auf der ganzen Parzelle immer von den oben genannten Liegenschaftsbesitzern ausgeübt worden sei. Der Kläger begehrt daher, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Übertragung des Nutzungsrechtes zu 5/6 auch am Teil b der Grundparzelle 59 an ihn einzuwilligen, allenfalls die Feststellung, daß diese Dienstbarkeit zugunsten seiner Liegenschaft zu Recht bestehe. Im Zuge des Rechtsstreites stellte er auch den Zwischenantrag, festzustellen, daß die Unterteilung der Grundparzelle 59 in einen Teil a und b nicht zu Recht erfolgt sei.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es stellte fest, für die Gemeinde A. habe im Jahre 1908 die Grundbuchsanlegung begonnen und es sei am 1. Jänner 1911 das Grundbuch eröffnet worden. Auf Grund des Anlegungsverfahrens sei für die Liegenschaft "Z." und "P." das Holz- und Streubezugsrecht am Teil ä der Grundparzelle 59 zu je einem Sechstel, für die Liegenschaft "X." und "R." zu je zwei Sechsteln eingetragen worden, während diese Bezugsrechte für die Liegenschaft EZ. L. am Teil b der Grundparzelle 59 eingetragen worden seien. Die Nutzungsrechte seien ausdrücklich auf Grund der Ersitzung eingetragen worden. Dem Grundbuchsanlegungsprotokoll sei eine von einem Geometer im Maßstab 1 : 2880 angefertigte Planskizze angeschlossen und eine eigene Skizze für die Grundparzelle 59 angefertigt worden, worin die Unterteilung in a und b aufscheint. Das Protokoll sei vom Gemeindevorsteher und verschiedenen Vertrauensleuten, darunter den Rechtsvorgängern des Klägers und des Beklagten, unterfertigt worden. Nachträgliche Anmeldungen und Widersprüche seien innerhalb der Ediktalfrist nicht erhoben worden. Heute scheine in der Grundbuchsmappe eine solche Unterteilung nicht auf und sei in der Natur auch nicht genau erkennbar, es scheine überhaupt keine Grundparzelle 59 mehr auf, sondern nur noch eine Grundparzelle 59/1 Wald und eine Grundparzelle 59/2 Weide.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Grundbuchseintragungen auf Grund des Grundbuchsanlegungsprotokolles hätten rechtsbegrundend gewirkt, eine Dienstbarkeit des Klägers auf dem Teil b der Grundparzelle 59 habe damit zu bestehen aufgehört und sei spätestens gleichzeitig mit der Grundbuchseintragung (1. Jänner 1911) das Nutzungsrecht der Liegenschaftseigentümer K. entstanden. Gemäß § 2Rechtlich folgerte das Erstgericht, die Grundbuchseintragungen auf Grund des Grundbuchsanlegungsprotokolles hätten rechtsbegrundend gewirkt, eine Dienstbarkeit des Klägers auf dem Teil b der Grundparzelle 59 habe damit zu bestehen aufgehört und sei spätestens gleichzeitig mit der Grundbuchseintragung (1. Jänner 1911) das Nutzungsrecht der Liegenschaftseigentümer K. entstanden. Gemäß Paragraph 2
(1) des Tiroler Landesgesetzes vom 17. März 1952, LGBl. Nr. 21/52, könnten derartige Nutzungsrechte nicht mehr ersessen werden. Nur solche, die bereits vor dem 14. Juli 1853 ersessen waren, würden nicht berührt. Eine Verjährung von Nutzungsrechten durch Nichtausübung finde nicht statt. Der Kläger habe nicht nachweisen können, daß die Nutzungsrechte am Teil b der Grundparzelle 59 schon vor dem 14. Juli 1853 ersessen worden seien, nachher sei aber eine Ersitzung nicht mehr möglich gewesen. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil sich die Unterteilung der Grundparzelle 59 aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll eindeutig ergebe. Der Kläger begehre auch Feststellungen und Grundbuchseintragungen hinsichtlich einer Parzelle 59, die gar nicht mehr bestehe, weil sie bereits 1954 in die Grundparzellen 59/1 und 59/2 untergeteilt worden sei, sein Urteilsbegehren könnte daher exekutiv nicht durchgesetzt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteige. Es führte aus, der Kläger bekämpfe das Ersturteil nicht, soweit es seinen Feststellungsantrag abgewiesen habe, in diesem Punkt sei das Ersturteil daher rechtskräftig geworden. Die Grundparzelle 59 mit einem Teil a und b bestehe nicht mehr, sondern es bestunden nur noch die Grundparzellen 59/1 und 59/2. Das Begehren des Klägers, die Dienstbarkeit des Holz- und Streunutzungsrechtes an dem Teil b der Grundparzelle 59 einzuverleiben, sei daher exekutiv nicht durchsetzbar. Es sei aber auch deshalb zu unbestimmt und nicht exekutionsfähig, weil die Grenze zwischen den Teilen a und b der ehemaligen Grundparzelle 59 nicht feststehe und diese Teile nicht mit den jetzigen Grundparzellen 59/1 und 59/2 identisch seien. Das Ersturteil sei daher schon aus diesen Gründen zu bestätigen und erübrige es sich, auf die einzelnen Berufungsgrunde einzugehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge, hob die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurück.