Entscheidung 2 Ob 41/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Schweinhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 130.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Jänner 2018, GZ 13 R 182/17f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Frage, wer die Anwendung des „Wiener Verfahrens“ initiiert habe, unvertretbar ausgelegt hat. Die Klägerin hat aber in erster Instanz kein Vorbringen erstattet, weshalb diese Frage für ihre dort behauptete Fehlvorstellung über den Wert des Unternehmens relevant gewesen sei. Soweit sich die Revision darauf stützt, dass die Beklagte die Klägerin über ihre Verkaufsabsicht getäuscht habe, fehlt ein erstinstanzliches Vorbringen zur Kausalität dieses Verhaltens für den Abschluss des Vergleichs. Auf eine listig herbeigeführte oder ausgenutzte Fehlvorstellung über den Wert des Unternehmens stützt sich die Revision nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00041.18W.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180425_OGH0002_0020OB00041_18W0000_000