Entscheidung 2 Ob 41/23b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Christoph Gratl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer Dienstbarkeit, Entfernung sowie Unterlassung (Streitwert: 56.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2023, GZ 2 R 189/22s-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach den im fortgesetzten Verfahren getroffenen Feststellungen bestand zwischen dem Vater der Streitteile und der Beklagten bei Schenkung eines Teils der zuvor im Alleineigentum des Vaters stehenden Liegenschaft an die Beklagte Einigkeit darüber, dass der Grundstücksteil der Beklagten nicht mit Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung und Bearbeitung von Holz belastet sein sollte. Wenn die Vorinstanzen auf dieser Grundlage das im Kern auf Feststellung einer solchen Dienstbarkeit und Einwilligung in deren Einverleibung gerichtete Klagebegehren in Beachtung der vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht (2 Ob 156/20k) abgewiesen haben, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00041.23B.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230321_OGH0002_0020OB00041_23B0000_000