Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig bekämpft sie die Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach das Erstgericht zwar davon ausgegangen sei, dass sich die Klägerin beim Aussteigen pflichtgemäß an der Griffstange angehalten habe, das Ersturteil aber keine Feststellung enthalte, dass die Klägerin nach Beendigung des Aussteigens nicht gewillt gewesen sei, die Griffstange loszulassen oder dass sie diese länger als notwendig gehalten habe; mangels Anfechtung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststellungen seien diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Die Revision macht hiezu geltend, dass nach den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz der Unfall deshalb zustande gekommen sei, weil sich die Klägerin noch an der Griffstange angehalten habe. Aus dem Fehlen einer Feststellung, sie habe sich noch mit einem Fuß auf dem Trittbrett befunden, ergebe sich, dass sie schon mit beiden Füßen auf dem Boden gestanden, der Aussteigevorgang daher schon beendet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision das Wesen des Revisionsgrundes der Z 3 des § 503 ZPO. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und zur Grundlage einer Feststellung gemacht wird. Die vorangeführten Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aber durch den Akteninhalt gedeckt. Das Vorbringen in der Revision stellt nur den Versuch dar, in dritter Instanz zu einer Feststellung des Inhaltes zu gelangen, dass die Klägerin das Aussteigen bereits beendet habe, als die Erstbeklagte das Abfahrtssignal gab. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, erweist sich dieser Versuch von vornherein als vergeblich.Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision das Wesen des Revisionsgrundes der Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und zur Grundlage einer Feststellung gemacht wird. Die vorangeführten Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aber durch den Akteninhalt gedeckt. Das Vorbringen in der Revision stellt nur den Versuch dar, in dritter Instanz zu einer Feststellung des Inhaltes zu gelangen, dass die Klägerin das Aussteigen bereits beendet habe, als die Erstbeklagte das Abfahrtssignal gab. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, erweist sich dieser Versuch von vornherein als vergeblich.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst gegen die Ablehnung eines Mitverschuldens der Klägerin, das darin bestehe, dass sie sich, obwohl bereits mit beiden Füßen auf der Straße stehend, weiter an der Griffstange angehalten habe. Abgesehen davon, dass die Untergerichte eine Feststellung in diesem Sinne nicht getroffen haben, wäre auch bei Vorliegen einer solchen für die Revisionswerber nichts gewonnen. Selbst wenn die Klägerin bereits mit beiden Füßen den Boden erreicht gehabt hätte, ist damit nicht gesagt, dass sie dadurch schon jene Standfestigkeit erreicht hatte, die es ihr gestattete, eines weiteren Haltes mit Hilfe der Griffstange zu entraten. Dafür, dass sie aus einem anderen Grund als dem, dass sie eben noch nicht genügend festen Stand hatte, die Griffstange noch nicht losgelassen hatte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zu einem solchen Verhalten war sie aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Der Versuch, aus diesem Verhalten ein Verschulden der Klägerin abzuleiten, muss als abwegig bezeichnet werden. Einen Rechtsfehler erblickt die Revision weiterhin in der Bemessung des Schmerzengeldes mit einem 8.000 S übersteigenden Betrag. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat durch den Unfall eine Verrenkung des linken Schultergelenkes und einen Bruch des linken Sprunggelenkes erlitten. Während der stationären Behandlung im Krankenhaus stürzte sie neuerlich. Sie hatte unfallsbedingt 15 Tage starke, 25 Tage mittlere und 55 Tage leichte Schmerzen. Dass bei der Feststellung des Schmerzengeldes auf die baldige folgenlose Abheilung des Knochenbruches nicht Bedacht genommen wäre, kann den Vorurteilen nicht entnommen werden. Die Annahme eines Zusammenhanges der derzeit noch bestehenden schweren Veränderungen im linken Schultergelenk der Klägerin mit dem Unfall selbst oder mit dem nachfolgenden Sturz im Krankenhaus hat das Erstgericht ohnedies abgelehnt. Es ist daher nicht einzusehen, wenn die Revision aus diesem Gesichtspunkt eine weitere Minderung des Schmerzengeldes ableiten will. Bei Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Umstände, wie Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Schwere der Verletzungen, Heilungsdauer, und des Umstandes, dass bei der Klägerin zwei Schmerzquellen bestanden, liegt der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag nicht außerhalb des in ähnlichen Fällen üblichen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst gegen die Ablehnung eines Mitverschuldens der Klägerin, das darin bestehe, dass sie sich, obwohl bereits mit beiden Füßen auf der Straße stehend, weiter an der Griffstange angehalten habe. Abgesehen davon, dass die Untergerichte eine Feststellung in diesem Sinne nicht getroffen haben, wäre auch bei Vorliegen einer solchen für die Revisionswerber nichts gewonnen. Selbst wenn die Klägerin bereits mit beiden Füßen den Boden erreicht gehabt hätte, ist damit nicht gesagt, dass sie dadurch schon jene Standfestigkeit erreicht hatte, die es ihr gestattete, eines weiteren Haltes mit Hilfe der Griffstange zu entraten. Dafür, dass sie aus einem anderen Grund als dem, dass sie eben noch nicht genügend festen Stand hatte, die Griffstange noch nicht losgelassen hatte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zu einem solchen Verhalten war sie aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Der Versuch, aus diesem Verhalten ein Verschulden der Klägerin abzuleiten, muss als abwegig bezeichnet werden. Einen Rechtsfehler erblickt die Revision weiterhin in der Bemessung des Schmerzengeldes mit einem 8.000 S übersteigenden Betrag. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat durch den Unfall eine Verrenkung des linken Schultergelenkes und einen Bruch des linken Sprunggelenkes erlitten. Während der stationären Behandlung im Krankenhaus stürzte sie neuerlich. Sie hatte unfallsbedingt 15 Tage starke, 25 Tage mittlere und 55 Tage leichte Schmerzen. Dass bei der Feststellung des Schmerzengeldes auf die baldige folgenlose Abheilung des Knochenbruches nicht Bedacht genommen wäre, kann den Vorurteilen nicht entnommen werden. Die Annahme eines Zusammenhanges der derzeit noch bestehenden schweren Veränderungen im linken Schultergelenk der Klägerin mit dem Unfall selbst oder mit dem nachfolgenden Sturz im Krankenhaus hat das Erstgericht ohnedies abgelehnt. Es ist daher nicht einzusehen, wenn die Revision aus diesem Gesichtspunkt eine weitere Minderung des Schmerzengeldes ableiten will. Bei Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Umstände, wie Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Schwere der Verletzungen, Heilungsdauer, und des Umstandes, dass bei der Klägerin zwei Schmerzquellen bestanden, liegt der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag nicht außerhalb des in ähnlichen Fällen üblichen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.