Die Revision ist nicht begründet.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt sie im Wesentlichen darin, dass das Berufungsgericht in der Frage, ob Markus E***** Kompagnon des Zweitbeklagten und ob dieser der Fahrzeughalter gewesen sei, keine Beweise aufgenommen und vorliegende Beweisergebnisse nicht verwertet habe.
Da das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich übernommen hat - das Vorliegen von Verfahrensmängeln in erster Instanz haben die Kläger in ihrer Berufung nicht behauptet -, ist die Entscheidung darüber, ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung erforderlich ist, ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Vorakt 30 Cg 68/56 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, in dem Erst- und Berufungsgericht die Haltereigenschaft des Beklagten angenommen haben, nicht gewürdigt, ist ebenso wie die sonstige Wiederholung der für die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten sprechenden Umstände ein Angriff auf die Beweiswürdigung. Wenn die Revision wiederholt geltend macht, dass die Unglücksfahrt im Rahmen des Holzgeschäftes lag und dass der Verunglückte hinsichtlich dieser Geschäftssparte Kompagnon des Zweitbeklagten war, dann ist ihr zu erwidern, dass sich das Erstgericht mit dem Ausdruck "Kompanieverhältnis", den der Zweitbeklagte als Zeuge im Vorprozess verwendete, ausführlich auseinander gesetzt hat, mit dem Ergebnis, dass Markus E***** an den Holzgeschäften lediglich gewinnbeteiligt war. Was schließlich die Ausführungen zur Mängelrüge in Bezug auf die vom Erstgericht bejahte, vom Berufungsgericht verneinte Haltereigenschaft des Zweitbeklagten anlangt, so greifen die Revisionsausführungen zur Mängelrüge auch in diesem Belang lediglich die Beweiswürdigung an.
In rechtlicher Beziehung kann der Ansicht des Berufungsgerichtes über die Bindung des Zivilgerichtes an den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 25. 2. 1959 nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung vom 25. 6. 1958, SZ XXX 53, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 901 Abs 1 RVO auf nach dem Wirksamkeitsbeginn des ASVG am 1. 1. 1956 ergehende Entscheidungen von Sozialversicherungsbehörden nicht angewendet werden kann, weil diese Behörden gemäß § 535 ASVG auf Verfahren, die am 1. 1. 1956 anhängig waren, die Bestimmungen des ASVG anzuwenden haben, diese Entscheidungen daher nicht mehr in einem Verfahren nach der RVO im Sinne des § 901 Abs 1 RVO ergangen sein können. Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung, an der auch in jüngster Zeit festgehalten wurde (zB 2 Ob 258/60), im vorliegenden Fall abzugehen. Lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen der RVO kommen hier zur Anwendung, weil sich der Unfall vor dem 1. 1. 1956 zugetragen hat.In rechtlicher Beziehung kann der Ansicht des Berufungsgerichtes über die Bindung des Zivilgerichtes an den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 25. 2. 1959 nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung vom 25. 6. 1958, SZ römisch 30 53, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 901, Absatz eins, RVO auf nach dem Wirksamkeitsbeginn des ASVG am 1. 1. 1956 ergehende Entscheidungen von Sozialversicherungsbehörden nicht angewendet werden kann, weil diese Behörden gemäß Paragraph 535, ASVG auf Verfahren, die am 1. 1. 1956 anhängig waren, die Bestimmungen des ASVG anzuwenden haben, diese Entscheidungen daher nicht mehr in einem Verfahren nach der RVO im Sinne des Paragraph 901, Absatz eins, RVO ergangen sein können. Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung, an der auch in jüngster Zeit festgehalten wurde (zB 2 Ob 258/60), im vorliegenden Fall abzugehen. Lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen der RVO kommen hier zur Anwendung, weil sich der Unfall vor dem 1. 1. 1956 zugetragen hat.
Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen muss auch deren Ansicht, Markus E***** sei Angestellter gewesen, gebilligt werden. Es ergibt sich weiter, dass eine Haftung des Zweitbeklagten nach der Vorschrift des § 898 RVO nicht in Frage kommt. Durch die Gründung der in Wahrheit dem Zweitbeklagten allein gehörige Firma A***** GesmbH wurde an Stelle des Zweitbeklagten als des wirklichen Unternehmers ein Strohmann vorgeschoben. Die daraus folgende Nichtigkeit hat die Wirkung, dass der wirkliche Unternehmer und nicht der Strohmann als Unternehmer gilt (Geigel, Der Haftpflichtprozess9, S 523). War der Zweitbeklagte Unternehmer, dass wäre er in dieser Eigenschaft zum Ersatz des Unfallsschadens nur verpflichtet, wenn strafgerichtlich festgestellt worden wäre, dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dies ist jedoch nicht einmal behauptet worden. Wird aber die Unternehmereigenschaft des Zweitbeklagten bejaht, dann erübrigt sich eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 899 RVO.Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen muss auch deren Ansicht, Markus E***** sei Angestellter gewesen, gebilligt werden. Es ergibt sich weiter, dass eine Haftung des Zweitbeklagten nach der Vorschrift des Paragraph 898, RVO nicht in Frage kommt. Durch die Gründung der in Wahrheit dem Zweitbeklagten allein gehörige Firma A***** GesmbH wurde an Stelle des Zweitbeklagten als des wirklichen Unternehmers ein Strohmann vorgeschoben. Die daraus folgende Nichtigkeit hat die Wirkung, dass der wirkliche Unternehmer und nicht der Strohmann als Unternehmer gilt (Geigel, Der Haftpflichtprozess9, S 523). War der Zweitbeklagte Unternehmer, dass wäre er in dieser Eigenschaft zum Ersatz des Unfallsschadens nur verpflichtet, wenn strafgerichtlich festgestellt worden wäre, dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Dies ist jedoch nicht einmal behauptet worden. Wird aber die Unternehmereigenschaft des Zweitbeklagten bejaht, dann erübrigt sich eine weitere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 899, RVO.
Was die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten anbelangt, so hat das Erstgericht festgestellt, dass der Zweitbeklagte nach dem Zulassungsschein als Halter geführt wurde. Dass der Wagen sein Eigentum war, hat er - zumindest ausdrücklich - nie bestritten (vgl das Vorbringen im Schriftsatz ON 31 und in der Revisionsbeantwortung). Gewiss kommt es für die Feststellung der Haltereigenschaft nicht entscheidend auf Rechtsbegriffe und daher auch nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Merkmale, nämlich wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Treffen aber Eigentum, Zulassung und Haftpflichtversicherung in einer Person zusammen, dann muss deren Haltereigenschaft gefolgert werde, wenn nicht erhebliche Gründe entgegenstehen (Mueller, Straßenverkehrsrecht 21, S 228). Als solche kommen vorliegend die Tatsachen in Betracht, dass die Betriebskosten von der Firma A***** getragen wurden und dass das Fahrzeug nach der Aktenlage nicht vom Zweitbeklagten, sondern vom Erstbeklagten (und von Markus E*****) benützt wurde. War die Gründung der A***** GesmbH eine Scheinkonstruktion und war in Wahrheit der Zweitbeklagte der alleinige Unternehmer, dann hat auch er und nicht die Firma A***** die Betriebskosten getragen. Da der Wagen für die Zwecke der Firma A***** benützt wurde, hat angesichts der festgestellten Scheingründung jedenfalls der Zweitbeklagte, der an dem Betrieb des Fahrzeuges ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, Nutzen aus diesem Betrieb gezogen. Was aber die Verfügungsgewalt, dh die rein wirtschaftliche Herrschaft über das Fahrzeug (2 Ob 391/58) anlangt, so muss dies nicht immer auch dauernd praktisch betätigt werden. Keinesfalls geht die Verfügungsgewalt dadurch verloren, dass man den Gebrauch des Fahrzeuges einen Dritten überlässt (Geigel, aaO, S 297). Der Oberste Gerichtshof kommt daher abweichend vom Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeklagte als Halter anzusehen ist. Für die Kläger ist aber auch damit nichts gewonnen. Denn die §§ 898 f RVO schließen die Haftung aus allen Haftungsgründen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts aus, also auch die Haftung nach den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 5. 3. 1900, DRGBl S 437 (SZ XXIII 30; Geigel, aaO S 525; Müller, aaO S 290).Was die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten anbelangt, so hat das Erstgericht festgestellt, dass der Zweitbeklagte nach dem Zulassungsschein als Halter geführt wurde. Dass der Wagen sein Eigentum war, hat er - zumindest ausdrücklich - nie bestritten vergleiche das Vorbringen im Schriftsatz ON 31 und in der Revisionsbeantwortung). Gewiss kommt es für die Feststellung der Haltereigenschaft nicht entscheidend auf Rechtsbegriffe und daher auch nicht darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Merkmale, nämlich wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Treffen aber Eigentum, Zulassung und Haftpflichtversicherung in einer Person zusammen, dann muss deren Haltereigenschaft gefolgert werde, wenn nicht erhebliche Gründe entgegenstehen (Mueller, Straßenverkehrsrecht 21, S 228). Als solche kommen vorliegend die Tatsachen in Betracht, dass die Betriebskosten von der Firma A***** getragen wurden und dass das Fahrzeug nach der Aktenlage nicht vom Zweitbeklagten, sondern vom Erstbeklagten (und von Markus E*****) benützt wurde. War die Gründung der A***** GesmbH eine Scheinkonstruktion und war in Wahrheit der Zweitbeklagte der alleinige Unternehmer, dann hat auch er und nicht die Firma A***** die Betriebskosten getragen. Da der Wagen für die Zwecke der Firma A***** benützt wurde, hat angesichts der festgestellten Scheingründung jedenfalls der Zweitbeklagte, der an dem Betrieb des Fahrzeuges ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, Nutzen aus diesem Betrieb gezogen. Was aber die Verfügungsgewalt, dh die rein wirtschaftliche Herrschaft über das Fahrzeug (2 Ob 391/58) anlangt, so muss dies nicht immer auch dauernd praktisch betätigt werden. Keinesfalls geht die Verfügungsgewalt dadurch verloren, dass man den Gebrauch des Fahrzeuges einen Dritten überlässt (Geigel, aaO, S 297). Der Oberste Gerichtshof kommt daher abweichend vom Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Zweitbeklagte als Halter anzusehen ist. Für die Kläger ist aber auch damit nichts gewonnen. Denn die Paragraphen 898, f RVO schließen die Haftung aus allen Haftungsgründen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts aus, also auch die Haftung nach den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 5. 3. 1900, DRGBl S 437 (SZ römisch 23 30; Geigel, aaO S 525; Müller, aaO S 290).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.