Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig wird das Unterbleiben von dem Revisionswerber wesentlich erscheinenden Feststellungen aus den Aussagen des Zeugen Alexander L***** und der Erstbeklagten als Partei gerügt. Da aber Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn ein Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und diese Unrichtigkeit zur Feststellung erhoben oder zur Grundlage einer Feststellung gemacht wird, ist durch das Vorbringen des Revisionswerbers der angerufene Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Diesem Vorbringen kommt aber auch unter dem Gesichtspunkt eines richtigerweise mit der Rechtsrüge geltend zu machenden Feststellungsmangels keine Berechtigung zu. Denn auch wenn festgestellt worden wäre, dass Alexander L***** der Erstbeklagten erklärt habe, sie solle sich mit dem Kläger die Sache ausmachen, und dass die Erstbeklagte von einem Untermietverhältnis sprach, das Alexander L***** mit dem Kläger hatte, hätten diese Feststellungen nicht die vom Revisionswerber offenbar damit angestrebte Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Untermietverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder, sei es ausdrücklich, sei es konkludent (§ 863 ABGB), aufgelöst worden sei, als dieser den Beklagten die Wohnung überließ.Diesem Vorbringen kommt aber auch unter dem Gesichtspunkt eines richtigerweise mit der Rechtsrüge geltend zu machenden Feststellungsmangels keine Berechtigung zu. Denn auch wenn festgestellt worden wäre, dass Alexander L***** der Erstbeklagten erklärt habe, sie solle sich mit dem Kläger die Sache ausmachen, und dass die Erstbeklagte von einem Untermietverhältnis sprach, das Alexander L***** mit dem Kläger hatte, hätten diese Feststellungen nicht die vom Revisionswerber offenbar damit angestrebte Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Untermietverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder, sei es ausdrücklich, sei es konkludent (Paragraph 863, ABGB), aufgelöst worden sei, als dieser den Beklagten die Wohnung überließ.
Die Revisionsausführungen zur Rechtsrüge lassen sich dahin zusammenfassen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers den vom Berufungsgericht angezogenen oberstgerichtlichen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt, als er vorliegend zu beurteilen ist, zugrunde lag. Die vom Revisionswerber aufgezeigten Unterschiede sind jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist nicht einzusehen, warum angesichts des nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung relativ dinglichen Charakters des Mietrechtes dem Kläger, der die von ihm gemietete Wohnung zur Gänze an seinen Bruder weitervermietet hat, eine andere rechtliche Stellung gegenüber den von diesem in die Wohnung aufgenommenen Personen zukommen soll wie einem Hauseigentümer gegen Dritte, denen der Hauptmieter die Benützung des Bestandobjektes gestattet hat. Zwar hat sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Kläger seinem Bruder gegenüber das Recht vorbehalten, fallweise in der Wohnung zu schlafen, es ist aber nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen worden, dass der Kläger von diesem Vorbehalt jemals Gebrauch gemacht, dass also eine Wohnungsgemeinschaft der beiden Brüder auch nur vorübergehend bestanden hätte. Da auch dem Umstande, ob es sich um eine Wohnung oder eine anderes Bestandobjekt handelt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, hat es auch im vorliegenden Falle bei der Regel zu bleiben, dass der Bestandgeber einen unmittelbaren Anspruch auf Entfernung der vom Bestandnehmer in den Bestandgegenstand aufgenommenen Personen nur gegenüber dem Bestandnehmer erheben kann, und zwar auch, wenn - wie vorliegend - die Aufnahme dieser Personen ohne seine Genehmigung erfolgt ist. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann leiten die Beklagten das Bewohnen des strittigen Bestandgegenstandes von dem Recht des Alexander L***** ab. Sie können daher die Räumungsklage des Klägers unter Berufung auf die Rechte des Alexander L***** abwehren, und zwar so lange als diese Rechte ihrem Auktor nicht rechtskräftig aberkannt worden sind (SZ XXII 207).Die Revisionsausführungen zur Rechtsrüge lassen sich dahin zusammenfassen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers den vom Berufungsgericht angezogenen oberstgerichtlichen Entscheidungen ein anderer Sachverhalt, als er vorliegend zu beurteilen ist, zugrunde lag. Die vom Revisionswerber aufgezeigten Unterschiede sind jedoch nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist nicht einzusehen, warum angesichts des nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung relativ dinglichen Charakters des Mietrechtes dem Kläger, der die von ihm gemietete Wohnung zur Gänze an seinen Bruder weitervermietet hat, eine andere rechtliche Stellung gegenüber den von diesem in die Wohnung aufgenommenen Personen zukommen soll wie einem Hauseigentümer gegen Dritte, denen der Hauptmieter die Benützung des Bestandobjektes gestattet hat. Zwar hat sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Kläger seinem Bruder gegenüber das Recht vorbehalten, fallweise in der Wohnung zu schlafen, es ist aber nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen worden, dass der Kläger von diesem Vorbehalt jemals Gebrauch gemacht, dass also eine Wohnungsgemeinschaft der beiden Brüder auch nur vorübergehend bestanden hätte. Da auch dem Umstande, ob es sich um eine Wohnung oder eine anderes Bestandobjekt handelt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann, hat es auch im vorliegenden Falle bei der Regel zu bleiben, dass der Bestandgeber einen unmittelbaren Anspruch auf Entfernung der vom Bestandnehmer in den Bestandgegenstand aufgenommenen Personen nur gegenüber dem Bestandnehmer erheben kann, und zwar auch, wenn - wie vorliegend - die Aufnahme dieser Personen ohne seine Genehmigung erfolgt ist. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann leiten die Beklagten das Bewohnen des strittigen Bestandgegenstandes von dem Recht des Alexander L***** ab. Sie können daher die Räumungsklage des Klägers unter Berufung auf die Rechte des Alexander L***** abwehren, und zwar so lange als diese Rechte ihrem Auktor nicht rechtskräftig aberkannt worden sind (SZ römisch 22 207).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.