Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Am 12. 1. 1995 kam Martina D* als Fahrgast einer Straßenbahngarnitur auf Grund einer stärkeren Betriebsbremsung mit einer Bremsverzögerung von 0,94 m/sec2 zu Sturz und wurde schwer verletzt. Die Betriebsbremsung war durch einen schleudernden PKW veranlasst worden.
Mit der Behauptung, die beklagte Partei sei zur Haftung nach § 5 EKHG als Betriebsunternehmer verpflichtet, begehrt die klagende Partei den Ersatz der gemäß § 332 ASVG auf sie übergegangenen Ansprüche sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Pflichtleistungen.Mit der Behauptung, die beklagte Partei sei zur Haftung nach Paragraph 5, EKHG als Betriebsunternehmer verpflichtet, begehrt die klagende Partei den Ersatz der gemäß Paragraph 332, ASVG auf sie übergegangenen Ansprüche sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Pflichtleistungen.
Die beklagte Partei wendete ein, Martina D* treffe das Alleinverschulden, weil sie es verabsäumt habe, sich im Zug ausreichend festen Halt zu verschaffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG vor, auch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr sei nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es liege ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vor, auch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr sei nicht gegeben.
Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass dem Leistungsbegehren im Wesentlichen Folge gegeben wurde; hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wurde die Entscheidung des Erstgerichtes mit Beschluss aufgehoben.
Das Berufungsgericht vertrat dabei die Ansicht, es liege eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vor.
Nachdem das Berufungsgericht zunächst ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, änderte es diesen Beschluss über Antrag der beklagten Partei dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde. Es begründete diesen Beschluss damit, dass der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 50/82 ein anderer Sachverhalt zugrundeliege. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darüber, ob eine über die Intensität von 0,8 m/sec2 hinausgehende Bremsung jedenfalls eine außergewöhnliche Betriebsgefahr darstelle, fehle jedoch.