Entscheidung 2 Ob 42/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Akbar ***** A*****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Friedrich S*****, wider die beklagte Partei Dr. Johann G*****, wegen EUR 27.063,36 sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2003, GZ 12 R 160/03t-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Anspruch der Klägerin nicht (nur) darauf gestützt wurde, dass der Beklagte das Geld "ausfolgte". Dennoch liegt die klagsabweisende Entscheidung im Rahmen des Beurteilungsspielraumes und sind wegen der Einzelfallbezogenheit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben. Es erfolgten - wie sich aus den Feststellungen ergibt - alle Informationen an den Beklagten durch die Zeugin B***** und faxte der Beklagte dem Nebenintervenienten auch eine Unterschriftsprobe des Klägers. Bei dieser konkreten Situation keine Fehlverhalten des Klägers anzunehmen stellt keine erhebliche Fehlbeurteilung dar und ist die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig.Richtig ist, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Anspruch der Klägerin nicht (nur) darauf gestützt wurde, dass der Beklagte das Geld "ausfolgte". Dennoch liegt die klagsabweisende Entscheidung im Rahmen des Beurteilungsspielraumes und sind wegen der Einzelfallbezogenheit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben. Es erfolgten - wie sich aus den Feststellungen ergibt - alle Informationen an den Beklagten durch die Zeugin B***** und faxte der Beklagte dem Nebenintervenienten auch eine Unterschriftsprobe des Klägers. Bei dieser konkreten Situation keine Fehlverhalten des Klägers anzunehmen stellt keine erhebliche Fehlbeurteilung dar und ist die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Anmerkung
E72839
2Ob42.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00042.04X.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_0020OB00042_04X0000_000