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Entscheidung 2 Ob 42/04x×

Entscheidung 2 Ob 42/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob42/04x

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Akbar ***** A*****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Friedrich S*****, wider die beklagte Partei Dr. Johann G*****, wegen EUR 27.063,36 sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2003, GZ 12 R 160/03t-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - der Anspruch der Klägerin nicht (nur) darauf gestützt wurde, dass der Beklagte das Geld "ausfolgte". Dennoch liegt die klagsabweisende Entscheidung im Rahmen des Beurteilungsspielraumes und sind wegen der Einzelfallbezogenheit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben. Es erfolgten - wie sich aus den Feststellungen ergibt - alle Informationen an den Beklagten durch die Zeugin B***** und faxte der Beklagte dem Nebenintervenienten auch eine Unterschriftsprobe des Klägers. Bei dieser konkreten Situation keine Fehlverhalten des Klägers anzunehmen stellt keine erhebliche Fehlbeurteilung dar und ist die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

Anmerkung

E72839 2Ob42.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00042.04X.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20040318_OGH0002_0020OB00042_04X0000_000