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Entscheidung 2 Ob 42/10f×

Entscheidung 2 Ob 42/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob42/10f

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Martin K*****, geboren am 30. Oktober 1998, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters DI Miroslav K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2009, GZ 42 R 453/09t-U-94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. August 2009, GZ 79 P 75/04t-U-86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 360 EUR auf 150 EUR ab 1. 5. 2008. Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Die Aktenvorlage ist verfehlt.

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung des Artikel 16, Absatz 4, BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der Herabsetzungsbetrag (RIS-Justiz RS0046543).

Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 7.560 EUR (210 EUR mal 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn der Revisisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E99947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00042.10F.0325.000

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20100325_OGH0002_0020OB00042_10F0000_000