Die Revision ist zulässig, weil das Urteil des Berufungsgerichtes - entgegen dessen Ansicht - der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht entspricht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionswerber führen aus, dem Kläger sei eine Verletzung des Rechtsvorranges anzulasten, weshalb ein Schadensausgleich zwischen ihm und dem Erstbeklagten im Verhältnis 3 : 1 angemessen sei. Bei der Beurteilung einer allfälligen Mitverschuldenskomponente durch die Wahl der Abstellposition durch den Viertbeklagten komme eine quotenmäßige Haftung wegen Vernachlässigbarkeit nicht zum Tragen. Eine Sichtbehinderung habe durch das abgestellte Fahrzeug nicht bestanden, der Viertbeklagte habe die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet, eine Kausalität seines Fehlverhaltens liege nicht vor.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Wie auch das Berufungsgericht erkannte, ereignete sich der Unfall auf einer Kreuzung, der Erstbeklagte befand sich gegenüber dem Kläger im Rechtsvorrang. Richtig ist, daß die Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraussetzen (ZVR 1973/125 uva). Dies gilt aber nur für den Fall, daß es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich ist, das andere Fahrzeug wahrzunehmen (ZVR 1980/210, ZVR 1984/135 uva), nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (ZVR 1981/200, ZVR 1983/331, ZVR 1984/135 ua). Der Kläger hätte als Wartepflichtiger mit einem von rechts kommenden Verkehr rechnen müssen und wäre verpflichtet gewesen, seine Fahrweise darauf einzustellen, damit er einem von rechts kommenden Fahrzeuglenker den Vorrang einräumen kann. Er hat dies aber nicht getan, sondern fuhr mit einer Geschwindigkeit von 21 km/h in die Kreuzung ein, um dort nach rechts einzubiegen, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß von rechts ein Fahrzeug kommen kann. Wohl hat er bei Ansichtigwerden des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges sofort gebremst, doch war ihm die Wahrung des Vorranges zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Das Fehlverhalten des Klägers besteht daher darin, daß er mit einer Geschwindigkeit in die Kreuzung einfuhr, die es ihm nicht erlaubte, bei Ansichtigwerden eines von rechts kommenden Fahrzeuges seiner Wartepflicht nachzukommen. Dem Kläger ist somit eine Verletzung des Rechtsvorranges anzulasten.
Aber auch den Viertbeklagten trifft ein Verschulden. Er hat gegen § 24 Abs 1 lit d StVO verstoßen. Diese Norm dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs (ZVR 1971/73, ZVR 1981/115 und 118 ua). Die Sicherheit des Verkehrs wird durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereiches beeinträchtigt (ZVR 1981/115; 8 Ob 272/81). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Viertbeklagten gegen die Vorschrift des § 24 Abs 1 lit d StVO und dem Schadenseintritt ist daher zu bejahen, ebenso die Kausalität, weil die viert- und fünftbeklagten Parteien nicht nachgewiesen haben, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Viertbeklagte vorschriftsgemäß verhalten hätte. Das Verschulden des Viertbeklagten wiegt allerdings wesentlich geringer, als das des Klägers und des Erstbeklagten, es kann aber doch nicht vernachlässigt werden, zumal weil es sich um einen besonders krassen Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit d StVO handelte, da nicht etwa nur ein zu geringer Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder bestand, sondern das Fahrzeug direkt an diesem Schnittpunkt abgestellt war. Dem in einer Vorrangverletzung bestehenden Verschulden des Klägers kommt aber größeres Gewicht zu als jenem des Erstbeklagten, dem eine überhöhte Geschwindigkeit und eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes anzulasten ist.Aber auch den Viertbeklagten trifft ein Verschulden. Er hat gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO verstoßen. Diese Norm dient nicht nur der Flüssigkeit, sondern auch der Sicherheit des Verkehrs (ZVR 1971/73, ZVR 1981/115 und 118 ua). Die Sicherheit des Verkehrs wird durch jede Einschränkung der Verkehrsfläche des Kreuzungsbereiches beeinträchtigt (ZVR 1981/115; 8 Ob 272/81). Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Viertbeklagten gegen die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO und dem Schadenseintritt ist daher zu bejahen, ebenso die Kausalität, weil die viert- und fünftbeklagten Parteien nicht nachgewiesen haben, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sich der Viertbeklagte vorschriftsgemäß verhalten hätte. Das Verschulden des Viertbeklagten wiegt allerdings wesentlich geringer, als das des Klägers und des Erstbeklagten, es kann aber doch nicht vernachlässigt werden, zumal weil es sich um einen besonders krassen Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO handelte, da nicht etwa nur ein zu geringer Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnränder bestand, sondern das Fahrzeug direkt an diesem Schnittpunkt abgestellt war. Dem in einer Vorrangverletzung bestehenden Verschulden des Klägers kommt aber größeres Gewicht zu als jenem des Erstbeklagten, dem eine überhöhte Geschwindigkeit und eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes anzulasten ist.
Gegenüber den Erst- bis Drittbeklagten hat der Kläger zwar auf Grund der Rechtskraft des Ersturteils Anspruch auf vollen Schadenersatz, dies ist jedoch gegenüber den viert- und fünftbeklagten Parteien nicht bindend (ZVR 1978/207). Im Hinblick darauf, daß mehrere Haftpflichtige, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, in Anspruch genommen wurden, ist die Methode der Gesamtschau anzuwenden (ZVR 1978/207). Zwischen Kläger, Erstbeklagtem und Viertbeklagtem ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 2 : 1 gerechtfertigt. Der Kläger hat daher - wenn man den rechtskräftigen Teil des Ersturteiles außer Acht läßt - Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens, wobei gemäß § 1302 ABGB beide Schädiger solidarisch haften. Daher sind die viert- und die fünftbeklagte Partei verpflichtet, dem Kläger die Hälfte seines Schadens, allerdings zur ungeteilten Hand mit den übrigen Beklagten, zu ersetzen. Der Revision war daher dahin teilweise Folge zu geben, daß dem Kläger gegenüber viert- und fünftbeklagter Partei nur die Hälfte seines Schadens zugesprochen, die andere Hälfte aber abgewiesen wurde.Gegenüber den Erst- bis Drittbeklagten hat der Kläger zwar auf Grund der Rechtskraft des Ersturteils Anspruch auf vollen Schadenersatz, dies ist jedoch gegenüber den viert- und fünftbeklagten Parteien nicht bindend (ZVR 1978/207). Im Hinblick darauf, daß mehrere Haftpflichtige, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben, in Anspruch genommen wurden, ist die Methode der Gesamtschau anzuwenden (ZVR 1978/207). Zwischen Kläger, Erstbeklagtem und Viertbeklagtem ist eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 2 : 1 gerechtfertigt. Der Kläger hat daher - wenn man den rechtskräftigen Teil des Ersturteiles außer Acht läßt - Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens, wobei gemäß Paragraph 1302, ABGB beide Schädiger solidarisch haften. Daher sind die viert- und die fünftbeklagte Partei verpflichtet, dem Kläger die Hälfte seines Schadens, allerdings zur ungeteilten Hand mit den übrigen Beklagten, zu ersetzen. Der Revision war daher dahin teilweise Folge zu geben, daß dem Kläger gegenüber viert- und fünftbeklagter Partei nur die Hälfte seines Schadens zugesprochen, die andere Hälfte aber abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.
Oberster Gerichtshof
Wien, am 10. September 1985
Dr. S c h e i d e r b a u e r
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leiterin der Geschäftsabteilung:Oberster Gerichtshof, Wien, am 10. September 1985, Dr. S c h e i d e r b a u e r, Für die Richtigkeit der Ausfertigung, die Leiterin der Geschäftsabteilung: