Die Revision ist, soweit sie vom Zweitkläger erhoben wurde, unzulässig, weil ihm die Rechtsmittellegitimation hinsichtlich des Klagsanspruches der erstklagenden Partei fehlt.
Die Revision der erstklagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerberin bringt vor, nach den Umständen dieses Falles könne nicht gesagt werden, daß der gegenständliche Schaden mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges ein mittelbarer sei. Der Schutzzweck der hier übertretenen Verkehrsvorschriften betreffe nämlich sowohl die Hintanhaltung von Sachschäden als auch von körperlichen Verletzungen. Bei den vom Berufungsgericht angeführten Entgeltfortzahlungsfällen müsse bedacht werden, daß diese lediglich von Verletzungen des Unfallgeschädigten ausgingen. Von einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht könne hier nicht gesprochen werden, weil hinter der erstklagenden Partei als juristische Person ein faktisches Rechtssubjekt stehe, sodaß das berufungsgerichtliche Urteil eher zu einer Einengung der Schadenersatzhaftung führe. Das Erstgericht habe zutreffend aufgezeigt, daß sich der Ersatz der Kosten der Aushilfskräfte aus der Verpflichtung der wegen des Sachschadens geschädigten erstklagenden Partei zur Schadensminderung ergebe. Wären ihr die Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen, so müßte auch der erforderliche Fahrer zur Verfügung gestellt werden, wolle man nicht zu einem absurden Ergebnis gelangen. Dies folge auch schon aus der gemäß § 1323 ABGB gegebenen Pflicht, den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten der Ersatzkraft stellten hier somit einen unmittelbaren Schaden der erstklagenden Partei dar, wie dies auch der Rechtsprechung über die Kosten der von einem selbständig Erwerbstätigen aufgenommenen Ersatzkräfte entspreche. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1984, 262 übersehe dieses, daß die klagende Partei nicht nur Eigentümerin des vom Zweitkläger beim Unfall gelenkten Kraftfahrzeuges sei, sondern durch den Unfall auch selbst den Sachschaden erlitten habe. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung den juristischen Personen das rechtswidrige schuldhafte Handeln ihrer Organe, insbesondere jenes von "leitenden Männern", zugerechnet werde. Demgemäß müsse juristischen Personen aber als "Vorteil" ein "deliktischer Schutz" für den Personenkreis gewährt werden, für welchen sie deliktisch einzustehen hätten. Der Zweitkläger sei "leitender Mann" der erstklagenden Partei und diese sei daher in Ansehung der Kosten der Aufhilfskräfte als unmittelbar Geschädigte anzusehen.Die Revision der erstklagenden Partei ist nicht gerechtfertigt. Die Revisionswerberin bringt vor, nach den Umständen dieses Falles könne nicht gesagt werden, daß der gegenständliche Schaden mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges ein mittelbarer sei. Der Schutzzweck der hier übertretenen Verkehrsvorschriften betreffe nämlich sowohl die Hintanhaltung von Sachschäden als auch von körperlichen Verletzungen. Bei den vom Berufungsgericht angeführten Entgeltfortzahlungsfällen müsse bedacht werden, daß diese lediglich von Verletzungen des Unfallgeschädigten ausgingen. Von einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht könne hier nicht gesprochen werden, weil hinter der erstklagenden Partei als juristische Person ein faktisches Rechtssubjekt stehe, sodaß das berufungsgerichtliche Urteil eher zu einer Einengung der Schadenersatzhaftung führe. Das Erstgericht habe zutreffend aufgezeigt, daß sich der Ersatz der Kosten der Aushilfskräfte aus der Verpflichtung der wegen des Sachschadens geschädigten erstklagenden Partei zur Schadensminderung ergebe. Wären ihr die Kosten eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen, so müßte auch der erforderliche Fahrer zur Verfügung gestellt werden, wolle man nicht zu einem absurden Ergebnis gelangen. Dies folge auch schon aus der gemäß Paragraph 1323, ABGB gegebenen Pflicht, den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Kosten der Ersatzkraft stellten hier somit einen unmittelbaren Schaden der erstklagenden Partei dar, wie dies auch der Rechtsprechung über die Kosten der von einem selbständig Erwerbstätigen aufgenommenen Ersatzkräfte entspreche. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1984, 262 übersehe dieses, daß die klagende Partei nicht nur Eigentümerin des vom Zweitkläger beim Unfall gelenkten Kraftfahrzeuges sei, sondern durch den Unfall auch selbst den Sachschaden erlitten habe. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß nach der Rechtsprechung den juristischen Personen das rechtswidrige schuldhafte Handeln ihrer Organe, insbesondere jenes von "leitenden Männern", zugerechnet werde. Demgemäß müsse juristischen Personen aber als "Vorteil" ein "deliktischer Schutz" für den Personenkreis gewährt werden, für welchen sie deliktisch einzustehen hätten. Der Zweitkläger sei "leitender Mann" der erstklagenden Partei und diese sei daher in Ansehung der Kosten der Aufhilfskräfte als unmittelbar Geschädigte anzusehen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich steht ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur demjenigen zu, in dessen absolute Rechte eingegriffen wurde oder dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll. Dritte müssen, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ihren Schaden selbst tragen (Grunsky in Münchner Kommentar zum BGB Vor § 249 Rz 113; vgl. Koziol2 I 274; Koziol-Welser8 I 430; ZVR 1977/295; EvBl 1979/86; 2 Ob 192/78 ua).Grundsätzlich steht ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nur demjenigen zu, in dessen absolute Rechte eingegriffen wurde oder dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll. Dritte müssen, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ihren Schaden selbst tragen (Grunsky in Münchner Kommentar zum BGB Vor Paragraph 249, Rz 113; vergleiche Koziol2 römisch eins 274; Koziol-Welser8 römisch eins 430; ZVR 1977/295; EvBl 1979/86; 2 Ob 192/78 ua).
Vorliegendenfalls wurde durch die beim Unfall erfolgte Beschädigung des der erstklagenden Partei gehörigen Kraftfahrzeuges in deren Eigentum als absolutes Recht eingegriffen und auch gegen Verkehrsnormen, deren Zweck die Verhinderung von Sachschäden ist, verstoßen. Die erstklagende Partei ist daher insoweit schadenersatzberechtigt.
Auf das absolute Recht auf körperliche Unversehrtheit und die diese ebenfalls schützenden Verkehrsvorschriften kann dagegen grundsätzlich - siehe gesetzliche Ausnahmeregelungen wie § 1327 ABGB - nur der am Körper Verletzte selbst, hier also der Zweitkläger, einen Schadenersatzanspruch stützen. Der Kostenaufwand dafür, daß wegen des unfallsbedingten Ausfalles des Zweitklägers von der erstklagenden Partei ein Aushilfsfahrer beschäftigt wurde, steht entgegen der Ansicht der Revision mit der Beschädigung des Fahrzeuges der erstklagenden Partei in keinem Zusammenhang, sondern stellt ausschließlich eine Folge der Körperbeschädigung des Zweitklägers dar. Hinsichtlich dieses Schadens ist die erstklagende Partei daher Dritte und nicht ersatzberechtigt. Das von der Revisionswerberin gegen die Annahme einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht ins Treffen geführte Argument, hinter der erstklagenden Partei als juristische Person stehe hier ohnehin "ein faktisches Rechtssubjekt", nämlich der Zweitkläger als geschäftsführender Alleingesellschafter der Gesellschaft m.b.H., ist nicht zielführend. Der Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und diese Gesellschaft sind rechtlich nicht identisch (siehe hiezu Berg NJW 1974, 933; Frank NJW 1974, 2313; 2 Ob 192/78). Der verletzte Alleingesellschafter kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung seinerseits einen Schaden aus der durch den Aufwand für Ersatzkräfte eingetretenen Verkürzung des Gesellschaftsgewinnes geltend machen (Grunsky aaO Rz 115; Harrer GesRZ 1985, 130, 136; JBl 1984, 262; in den vom Schrifttum (Grunsky aaO Rz 115; Mann, Roll in NJW 1974, 492; Berg in NJW 1974, 933; Frank in NJW 1974, 2313; Hüffer in NJW 1977, 1283) allerdings abgelehnten Entscheidungen des BGH VersR 1962, 622, NJW 1974, 134 (= VersR 1974, 335) und NJW 1977, 1283, wird dem verletzten geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. ganz allgemein ein Anspruch auf Ersatz des der Gesellschaft als seinem "Sondervermögen" entstandenen Schadens zuerkannt). Inwieweit durch den Aufwand für einen Aushilfsfahrer der Gesellschaftsgewinn vorliegendenfalls geschmälert und somit dem Zweitkläger ein zu ersetzender Gewinn entgangen ist, erscheint aber unerheblich, weil von ihm ein derartiger Klagsanspruch nicht erhoben wurde. Eine Ersatzberechtigung der erstklagenden Partei hinsichtlich des klagsgegenständlichen Aufwandes kommt auch unter dem im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmenden Gesichtspunkt der Schadensverlagerung nicht in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt werden in der Lehre zur Drittschadensliquidation mehrere Fallgruppen genannt, nämlich Schadensverlagerungen im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, mit Obhutspflichten, hinsichtlich Gefahrentlastung bei Eigentumsübertragung, bei Treuhandverhältnissen und auf Grund von Vereinbarungen (Palandt BGB 47 Vorb v § 249 Rz 6 b, c; Grunsky aaO Rz 117, 119 ff;Auf das absolute Recht auf körperliche Unversehrtheit und die diese ebenfalls schützenden Verkehrsvorschriften kann dagegen grundsätzlich - siehe gesetzliche Ausnahmeregelungen wie Paragraph 1327, ABGB - nur der am Körper Verletzte selbst, hier also der Zweitkläger, einen Schadenersatzanspruch stützen. Der Kostenaufwand dafür, daß wegen des unfallsbedingten Ausfalles des Zweitklägers von der erstklagenden Partei ein Aushilfsfahrer beschäftigt wurde, steht entgegen der Ansicht der Revision mit der Beschädigung des Fahrzeuges der erstklagenden Partei in keinem Zusammenhang, sondern stellt ausschließlich eine Folge der Körperbeschädigung des Zweitklägers dar. Hinsichtlich dieses Schadens ist die erstklagende Partei daher Dritte und nicht ersatzberechtigt. Das von der Revisionswerberin gegen die Annahme einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflicht ins Treffen geführte Argument, hinter der erstklagenden Partei als juristische Person stehe hier ohnehin "ein faktisches Rechtssubjekt", nämlich der Zweitkläger als geschäftsführender Alleingesellschafter der Gesellschaft m.b.H., ist nicht zielführend. Der Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und diese Gesellschaft sind rechtlich nicht identisch (siehe hiezu Berg NJW 1974, 933; Frank NJW 1974, 2313; 2 Ob 192/78). Der verletzte Alleingesellschafter kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung seinerseits einen Schaden aus der durch den Aufwand für Ersatzkräfte eingetretenen Verkürzung des Gesellschaftsgewinnes geltend machen (Grunsky aaO Rz 115; Harrer GesRZ 1985, 130, 136; JBl 1984, 262; in den vom Schrifttum (Grunsky aaO Rz 115; Mann, Roll in NJW 1974, 492; Berg in NJW 1974, 933; Frank in NJW 1974, 2313; Hüffer in NJW 1977, 1283) allerdings abgelehnten Entscheidungen des BGH VersR 1962, 622, NJW 1974, 134 (= VersR 1974, 335) und NJW 1977, 1283, wird dem verletzten geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. ganz allgemein ein Anspruch auf Ersatz des der Gesellschaft als seinem "Sondervermögen" entstandenen Schadens zuerkannt). Inwieweit durch den Aufwand für einen Aushilfsfahrer der Gesellschaftsgewinn vorliegendenfalls geschmälert und somit dem Zweitkläger ein zu ersetzender Gewinn entgangen ist, erscheint aber unerheblich, weil von ihm ein derartiger Klagsanspruch nicht erhoben wurde. Eine Ersatzberechtigung der erstklagenden Partei hinsichtlich des klagsgegenständlichen Aufwandes kommt auch unter dem im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmenden Gesichtspunkt der Schadensverlagerung nicht in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt werden in der Lehre zur Drittschadensliquidation mehrere Fallgruppen genannt, nämlich Schadensverlagerungen im Zusammenhang mit mittelbarer Stellvertretung, mit Obhutspflichten, hinsichtlich Gefahrentlastung bei Eigentumsübertragung, bei Treuhandverhältnissen und auf Grund von Vereinbarungen (Palandt BGB 47 Vorb v Paragraph 249, Rz 6 b, c; Grunsky aaO Rz 117, 119 ff;
Reischauer in Rummel ABGB Rz 27 zu § 1295; Koziol-Welser8 I 430;Reischauer in Rummel ABGB Rz 27 zu Paragraph 1295,; Koziol-Welser8 römisch eins 430;
vgl. Huber, JBl 1987, 613; Harrer, GesRZ 1985, 130, 134). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Nach dem § 4 des deutschen Lohnfortzahlungsgesetzes geht bei Lohnfortzahlung der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers insoweit auf den Dienstgeber über (Palandt aaO Rz 6 a; Grunsky aaO Rz 114). In der österreichischen Rechtsordnung (vgl. § 10 EFZG) ist eine derartige Legalzession nicht vorgesehen. Reischauer vertritt die Ansicht (aaO Rz 29; siehe auch die dort zitierte Lehre), daß es sich bei den Lohnfortzahlungsfällen ebenfalls um den klassischen Fall einer bloßen Schadensverlagerung handle und daß die Schadenersatzforderung in Analogie zu § 1358 ABGB ipso jure auf den Dienstgeber übergehe. Obschon der Oberste Gerichtshof mehrfach Schadensverlagerungen vom unmittelbar Geschädigten auf den mittelbar Geschädigten im Rahmen der eingangs genannten Fallgruppen angenommen hat (EvBl 1986/126;vergleiche Huber, JBl 1987, 613; Harrer, GesRZ 1985, 130, 134). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Nach dem Paragraph 4, des deutschen Lohnfortzahlungsgesetzes geht bei Lohnfortzahlung der Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers insoweit auf den Dienstgeber über (Palandt aaO Rz 6 a; Grunsky aaO Rz 114). In der österreichischen Rechtsordnung vergleiche Paragraph 10, EFZG) ist eine derartige Legalzession nicht vorgesehen. Reischauer vertritt die Ansicht (aaO Rz 29; siehe auch die dort zitierte Lehre), daß es sich bei den Lohnfortzahlungsfällen ebenfalls um den klassischen Fall einer bloßen Schadensverlagerung handle und daß die Schadenersatzforderung in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB ipso jure auf den Dienstgeber übergehe. Obschon der Oberste Gerichtshof mehrfach Schadensverlagerungen vom unmittelbar Geschädigten auf den mittelbar Geschädigten im Rahmen der eingangs genannten Fallgruppen angenommen hat (EvBl 1986/126;
Arb. 10.496 ua) lehnte er bisher entgegen der überwiegenden Ansicht der Lehre (vgl. hiezu auch Gamerith in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1358) einen Ersatzanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Schädiger für den an den Dienstnehmer weiter gezahlten Lohn ab. Auf die Frage einer Schadensverlagerung bei Lohnfortzahlung muß hier aber nicht näher eingegangen werden, weil die erstklagende Partei nicht den Ersatz des fortgezahlten Gehaltes des Zweitklägers - diesbezüglich wäre eine vertragliche Abtretung seines Schadenersatzanspruches an sie möglich gewesen - begehrt. Der Zweitkläger selbst hat als Alleingesellschafter und als von der Gesellschaft rechtlich verschieden nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinnes und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte, sodaß entgegen der Ansicht von Huber in JBl 1987, 613, 631, 633, ein solcher Anspruch selbst bei Anwendbarkeit des § 1358 ABGB nicht auf die Gesellschaft, also die erstklagende Partei, übergegangen sein könnte.Arb. 10.496 ua) lehnte er bisher entgegen der überwiegenden Ansicht der Lehre vergleiche hiezu auch Gamerith in Rummel ABGB Rz 3 zu Paragraph 1358,) einen Ersatzanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Schädiger für den an den Dienstnehmer weiter gezahlten Lohn ab. Auf die Frage einer Schadensverlagerung bei Lohnfortzahlung muß hier aber nicht näher eingegangen werden, weil die erstklagende Partei nicht den Ersatz des fortgezahlten Gehaltes des Zweitklägers - diesbezüglich wäre eine vertragliche Abtretung seines Schadenersatzanspruches an sie möglich gewesen - begehrt. Der Zweitkläger selbst hat als Alleingesellschafter und als von der Gesellschaft rechtlich verschieden nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinnes und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten für Ersatzkräfte, sodaß entgegen der Ansicht von Huber in JBl 1987, 613, 631, 633, ein solcher Anspruch selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 1358, ABGB nicht auf die Gesellschaft, also die erstklagende Partei, übergegangen sein könnte.
Den Ausführungen der Revisionswerberin über die Haftung juristischer Personen für das Handeln ihrer Vertretungsorgane und einen als Ausgleich hiefür zuzugestehenden Übergang von Schadenersatzansprüchen dieser auf die Gesellschaft schließlich ist zu entgegnen, daß die Haftung der Gesellschaft für ihre Vertretungsorgane im Rahmen besonderer Haftungsnormen geregelt ist, wogegen es für einen derartigen Übergang von Schadenersatzansprüchen an jeder gesetzlichen Grundlage fehlt.
Der Revision der erstklagenden Partei war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Zweitklägers nicht hingewiesen, sodaß ihnen für ihre Revisionsbeantwortung insoweit kein Kostenersatz gebührt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision des Zweitklägers nicht hingewiesen, sodaß ihnen für ihre Revisionsbeantwortung insoweit kein Kostenersatz gebührt.