Entscheidungsgründe:
Am 25. Juli 1987 wurde die Gattin des Erstklägers und Mutter der Zweit- und Drittkläger bei einem Verkehrsunfall getötet. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten. Sein Fahrzeug war bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversichert.
Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 19. März 1990 (6 Cg 487/87) wurde die Haftung der beklagten Parteien für den Ersatz aller Schäden, die die Kläger durch den Unfall erleiden, festgestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Erstkläger, die Zahlung von S 18.200,-- sowie eine monatliche Rente von S 2.600,--; der Zweit- und Drittkläger begehrten die Zahlung von je S 44.775,94 sowie eine monatliche Rente von je S 6.975,94. Sie brachten dazu vor, die verstorbene Ehefrau bzw. Mutter sei als Hausfrau tätig gewesen und habe sämtliche im Haushalt anfallenden Arbeiten allein verrichtet. Den Klägern stünde daher der Ersatz der Bruttolöhne einer Haushaltshilfe in der Höhe von S 19.931,26,-- im Verhältnis 30:35:35 zu. Hinsichtlich des Erstklägers sei von dem ihm zustehenden Betrag die monatliche Unterhaltsersparnis abzuziehen. Für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 31. Jänner 1991 wurde das Begehren kapitalisiert, ab 1. Februar 1991 ein Begehren auf Zahlung einer monatlichen Rente gestellt.
Die Beklagten gaben die monatliche Unterhaltsersparnis des Erstklägers in der von ihm behaupteten Höhe als richtig zu und anerkannten auch den Aufteilungsschlüssel. Vor allem wendeten sich die Beklagten gegen den Zuspruch fiktiver Bruttokosten einer Haushaltshilfe; bei der Berechnung der Ansprüche der Kläger seien zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abzuziehen, zumal fremde Hilfe nicht in Anspruch genommen werde. Die Kläger könnten daher nur allfällige Nettokosten für eine Haushaltshilfe begehren. Eine allfällige Rente sei mit dem Pensionsalter des Erstklägers bzw. der Lebenserwartung der Getöteten sowie der Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweit- und Drittkläger zu begrenzen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Mehrbegehrens von je S 303,-- hinsichtlich des Zweit- und Drittklägers statt.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
Die getötete Gattin bzw. Mutter der Kläger führte den Haushalt, erledigte sämtliche Reinigungsarbeiten ohne fremde Hilfe und widmete sich der Kinderziehung sowie der Pflege und Betreuung ihrer Familienangehörigen.
Seit ihrem Tode versorgt sich der Erstkläger teilweise selbst. Gröbere Reinigungsarbeiten, Waschen der Wäsche und teilweise auch das Kochen werden von seiner Mutter, seiner Schwiegermutter und zum Teil auch von seiner Schwägerin verrichtet.
Der am 18. März 1983 geborene Zweitkläger wohnt beim Bruder des Erstklägers und wird von dessen Schwägerin betreut. Der am 5. Februar 1987 geborene Drittkläger befindet sich während der Woche bei den Schwiegereltern des Erstklägers, er wird dort versorgt und beaufsichtigt. Der Erstkläger besucht seine Kinder regelmäßig und verbringt seine Freizeit mit ihnen. Die Unterbringung bei Verwandten erfolgte, weil dem Erstkläger die Erziehung, Betreuung und Pflege durch Familienangehörige für förderlicher hält als durch eine fremde Person. Seiner Schwägerin und seiner Schwiegermutter stellt der Erstkläger monatlich je S 3.000,-- zur Verfügung, zusätzlich übergibt er ihnen Lebensmittel und beschenkt sie gelegentlich. Um die von der Verstorbenen erbrachten Haushalts-, Pflege- und Erziehungsarbeiten durch eine Ersatzperson vornehmen zu lassen, wäre die Aufnahme einer Haushaltshilfe (Wirtschafterin) erforderlich. Für das Jahr 1990 wäre für eine solche Hilfe ein monatlicher Bruttolohn von S 17.855,70 und für das Jahr 1991 ein solcher von S 19.931,26 aufzuwenden.
Auf der Basis der Bruttokosten einer Ersatzkraft errechnete das Erstgericht für die Zeit vom 1. Juli 1990 - 31. Jänner 1990 einen Unterhaltsentgang des Erstklägers von S 18.519,64, für die Zweit und Drittkläger einen solchen von je S 44.472,94. Für diesen Zeitraum wurde ein Gesamtunterhaltsentgang der Kläger in der Höhe von S 107.465,52 ermittelt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehefrau in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch iSd § 1327 ABGB gleichzustellen. Die Berechtigung eines derartigen Schadenersatzanspruches sei davon unabhängig, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt werde oder nicht. Es komme allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag im bisherigen Ausmaß weiter leisten würde. Nach den Regeln über die Vorteilsausgleichung sei lediglich zu prüfen, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen sei. Der infolge Tötung der Ehefrau entstandene Mehraufwand für die Haushaltsführung und Betreuung der Familie sei nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzanspruches müsse unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden, Anhaltspunkte für die Bemessung seien in der vergleichsweisen Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zu finden. Es müsse auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht genommen werden, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der von der getöteten Ehefrau erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbundenen Auslagen sowie auch auf das, was der Ehemnann für seine Frau aufgewendet hat bzw. wäre sie am Leben geblieben, aufwenden müßte. Der Ersatzanspruch der Zweit- und Drittkläger nach Tötung ihrer Mutter umfasse neben den entgangenen Sach- und Barleistungen auch die durch den Tod der Mutter entgangenen Pflegeleistungen. Bei der fiktiven Schadensberechnung für eine Hausfrauenrente sei vom Bruttolohn einer Ersatzkraft auszugehen, weil es einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers gleichkäme, wenn er in diesen Fällen besser gestellt wäre als dort, wo tatsächlich Ersatzkräfte angestellt werden.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehefrau in der Haushaltsführung sei dem Unterhaltsanspruch iSd Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen. Die Berechtigung eines derartigen Schadenersatzanspruches sei davon unabhängig, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt werde oder nicht. Es komme allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag im bisherigen Ausmaß weiter leisten würde. Nach den Regeln über die Vorteilsausgleichung sei lediglich zu prüfen, inwieweit der Wegfall der eigenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zugunsten des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen sei. Der infolge Tötung der Ehefrau entstandene Mehraufwand für die Haushaltsführung und Betreuung der Familie sei nach Abzug des an Unterhaltsaufwand Ersparten zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzanspruches müsse unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO bestimmt werden, Anhaltspunkte für die Bemessung seien in der vergleichsweisen Heranziehung der für eine Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen zu finden. Es müsse auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht genommen werden, insbesondere auf das mit den Lebensverhältnissen der Familie zusammenhängende Ausmaß der von der getöteten Ehefrau erbrachten Leistungen und die mit der Beschaffung des notwendigen Ersatzes vernünftigerweise verbundenen Auslagen sowie auch auf das, was der Ehemnann für seine Frau aufgewendet hat bzw. wäre sie am Leben geblieben, aufwenden müßte. Der Ersatzanspruch der Zweit- und Drittkläger nach Tötung ihrer Mutter umfasse neben den entgangenen Sach- und Barleistungen auch die durch den Tod der Mutter entgangenen Pflegeleistungen. Bei der fiktiven Schadensberechnung für eine Hausfrauenrente sei vom Bruttolohn einer Ersatzkraft auszugehen, weil es einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schädigers gleichkäme, wenn er in diesen Fällen besser gestellt wäre als dort, wo tatsächlich Ersatzkräfte angestellt werden.
Eine zeitliche Beschränkung der Rente der Zweit- und Drittkläger habe nicht zu erfolgen, weil deren Beendigung von ungewissen Faktoren (Eintritt der Reife) abhänge. Hinsichtlich des Erstklägers könne die Bestimmung einer Rentendauer unterbleiben, da die Getötete bei gewöhnlichem Lauf der Dinge den Hinterbliebenen überlebt hätte.
Die Beklagten bekämpften das Urteil und beantragten, dem Erstkläger
an Kapital lediglich S 3.335,12 und eine monatliche Rente von nur S 788,37 zuzusprechen, den Zweit- und Drittkläger solle nur ein Kapital von je S 26.757,64 und eine Monatsrente von je S 4.177,09 zugesprochen werden. Weiters wurde beantragt, den Ausspruch über die begehrte Rente dahin zu ergänzen, daß eine zeitliche Begrenzung festgesetzt werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, nach der fundierten und überzeugenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien die Bruttokosten einer Haushaltshilfe zuzusprechen. Eine Begrenzung der den mj. Klägern zugesprochenen Rente mit deren Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht vorzunehmen, weil der Leistende im Falle der Selbsterhaltungsfähigkeit des Geschädigten mittels Oppositions- oder Feststellungsklage vorgehen könne. Da die Getötete nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Erstkläger überlebt hätte, habe das Erstgericht zu Recht auch eine zeitliche Begrenzung der dem Erstkläger zugesprochenen Rente nicht vorgenommen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine qualifizierte Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliege.Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes dahingehend abzuändern, daß der Berufung Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagenden Parteien haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.