Aus der Begründung:
Wenn § 33 Abs. 1 des Dentistengesetzes die selbständigen Dentisten verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, wird damit vom Gesetze nicht gesagt, daß, wenn ein Dentist in Mißachtung dieses Gebotes Klage bei Gericht überreicht, ohne vorher die Streitigkeit der Dentistenkammer vorzulegen, ein Verfahren über diese Klage unzulässig sei. Vielmehr knüpft § 35 des Dentistengesetzes an die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, und damit auch an die Übertretung des an die selbständigen Dentisten in § 33 Abs. 1 l. c. gerichteten Gesetzesbefehles, eine andere Sanktion, nämlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Es kann also nicht gesagt werden, daß bei Zulassung des Rechtsweges eine Übertretung dieses Gesetzesbefehles ohne Sanktion bliebe, dieser Gesetzesbefehl, was nicht Absicht des Gesetzes sein könne, eine sogenannte lex imperfecta wäre. Gegen die Annahme der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges spricht ferner auch, daß der Gesetzgeber eine so einschneidende Maßnahme in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnet, so daß eine solche Maßnahme im Zweifel nicht angenommen werden kann, sei es, daß eine Sache überhaupt den ordentlichen Gerichten entzogen werden soll (wie z. B. durch § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder durch § 15 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes), sei es, daß eine Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen wird (vgl. Hellwich - Preissecker. Das Verfahren außer Streitsachen, 1952, Anmerkung 2 zu § 1 AußstrG.), sei es, daß dem Zivilprozeß ein Güteverfahren vorausgeht (wie im Falle des § 132 Abs. 4 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, vgl. auch § 27 Abs. 1 und 6 des Mietengesetzes). Wenn das Gesetz den Rechtsweg nicht ausschließt, kann er auch nicht durch eine gemäß § 33 Abs. 2 des Dentistengesetzes von der Dentistenkammer erlassene Schlichtungsordnung ausgeschlossen werden.Wenn Paragraph 33, Absatz eins, des Dentistengesetzes die selbständigen Dentisten verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen, wird damit vom Gesetze nicht gesagt, daß, wenn ein Dentist in Mißachtung dieses Gebotes Klage bei Gericht überreicht, ohne vorher die Streitigkeit der Dentistenkammer vorzulegen, ein Verfahren über diese Klage unzulässig sei. Vielmehr knüpft Paragraph 35, des Dentistengesetzes an die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, und damit auch an die Übertretung des an die selbständigen Dentisten in Paragraph 33, Absatz eins, l. c. gerichteten Gesetzesbefehles, eine andere Sanktion, nämlich die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Es kann also nicht gesagt werden, daß bei Zulassung des Rechtsweges eine Übertretung dieses Gesetzesbefehles ohne Sanktion bliebe, dieser Gesetzesbefehl, was nicht Absicht des Gesetzes sein könne, eine sogenannte lex imperfecta wäre. Gegen die Annahme der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges spricht ferner auch, daß der Gesetzgeber eine so einschneidende Maßnahme in klarer, unmißverständlicher Weise ausdrücklich anordnet, so daß eine solche Maßnahme im Zweifel nicht angenommen werden kann, sei es, daß eine Sache überhaupt den ordentlichen Gerichten entzogen werden soll (wie z. B. durch Paragraph eins, des Arbeitsgerichtsgesetzes oder durch Paragraph 15, Absatz eins, des Dritten Rückstellungsgesetzes), sei es, daß eine Sache in das Außerstreitverfahren verwiesen wird vergleiche Hellwich - Preissecker. Das Verfahren außer Streitsachen, 1952, Anmerkung 2 zu Paragraph eins, AußstrG.), sei es, daß dem Zivilprozeß ein Güteverfahren vorausgeht (wie im Falle des Paragraph 132, Absatz 4, des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 140, vergleiche auch Paragraph 27, Absatz eins und 6 des Mietengesetzes). Wenn das Gesetz den Rechtsweg nicht ausschließt, kann er auch nicht durch eine gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des Dentistengesetzes von der Dentistenkammer erlassene Schlichtungsordnung ausgeschlossen werden.