Die klagende Partei, die einen Großhandel mit Optikwaren betreibt und die Beklagte, die Eigentümerin mehrerer Einzelhandelsgeschäfte für Optikwaren, insbesondere auch Teilhaberin der X Ges. m. b. H. in Salzburg ist, haben am 31. Jänner 1961 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, wonach sich die Beklagte für die Dauer ihrer Beteiligung an der X Ges. m. b. H. verpflichtete, für diese und ihre sonstigen Betriebe jährlich Waren im Mindestfakturenwert von 1.500.000 S käuflich zu erwerben. Die Art der Warenlieferungen ist von Fall zu Fall festzulegen. Gegenstand der Liefervereinbarung sind nur diejenigen Erzeugnisse, die von der klagenden Partei geführt werden.Die klagende Partei, die einen Großhandel mit Optikwaren betreibt und die Beklagte, die Eigentümerin mehrerer Einzelhandelsgeschäfte für Optikwaren, insbesondere auch Teilhaberin der römisch zehn Ges. m. b. H. in Salzburg ist, haben am 31. Jänner 1961 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, wonach sich die Beklagte für die Dauer ihrer Beteiligung an der römisch zehn Ges. m. b. H. verpflichtete, für diese und ihre sonstigen Betriebe jährlich Waren im Mindestfakturenwert von 1.500.000 S käuflich zu erwerben. Die Art der Warenlieferungen ist von Fall zu Fall festzulegen. Gegenstand der Liefervereinbarung sind nur diejenigen Erzeugnisse, die von der klagenden Partei geführt werden.
Nachdem die klagende Partei die Beklagte zur Warenbestellung vergeblich aufgefordert hatte, verlangte sie Bezahlung eines Kaufpreisteilbetrages von 100.000 S, wobei sie sich bereit erklärte, der Beklagten den Gegenwert in Waren aus ihrem Sortiment nach Wahl der Beklagten zu Listenpreisen zur Verfügung zu stellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Die Beklagte stand schon vor dem Vertragsabschluß mit der klagenden Partei in Geschäftsbeziehung. Der Wert ihrer jährlichen Bestellungen belief sich auf zirka 30.000 S. Bei den Bestellungen wurde von Fall zu Fall eine bestimmte Rabattgewährung vereinbart, die nicht immer genau 10% betrug, und die Art der Rabattgewährung in Form eines Warenrabattes vereinbart. Die Beklagte bezog Brillenfassungen der S. Brillenfabrik, ferner japanische Feldstecher, Feldstecher der Firma P. und Barometer der Firma L. Die klagende Partei führte damals lediglich Waren der S. Brillenfabrik, deren Generalvertretung für Österreich sie besaß, ferner Waren der Firmen F., G., De L., P. und M. Bereits im Dezember 1960 erklärte Dipl.-Kfm. Theodor M., der Inhaber der klagenden Partei, der Beklagten, daß er die Vertretung der Firma Y. bekommen werde und die Vertretung der Firma L. innehabe, sodaß die Beklagte schon deshalb bei Vertragsabschluß annehmen mußte, daß sie auch Waren dieser Erzeugerfirmen bei der Klägerin bestellen könne. Die Vereinbarung wurde in einer Gaststätte in Innsbruck von den Parteien unterzeichnet, nachdem sie vorher in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. P. über den von Dipl.-Kfm. M. angeregten Eintritt der Beklagten in die neu gegrundete X. Ges. m. b. H. verhandelt hatten. Als die Beklagte vor der Unterfertigung wegen der vorgesehenen hohen Warenmenge Bedenken äußerte, bemerkte Dipl.-Kfm. M. auch bei dieser Verhandlung, daß er sein Verkaufsprogramm durch Waren der Firma Y. und anderer Firmen erweitern werde und daß er die Vertretung der Firma Y. auch tatsächlich bekommen werde. Über die abzunehmenden Waren und über die Preise wurde nicht gesprochen. Dipl.-Kfm. M. sagte der Beklagten aber zu, daß die Preise bei den einzelnen Bestellungen ausgehandelt werden sollten und die Beklagte 10% Rabatt erhalten könnte, was ebenfalls bei jeder Bestellung vereinbart werden sollte.Die Beklagte stand schon vor dem Vertragsabschluß mit der klagenden Partei in Geschäftsbeziehung. Der Wert ihrer jährlichen Bestellungen belief sich auf zirka 30.000 S. Bei den Bestellungen wurde von Fall zu Fall eine bestimmte Rabattgewährung vereinbart, die nicht immer genau 10% betrug, und die Art der Rabattgewährung in Form eines Warenrabattes vereinbart. Die Beklagte bezog Brillenfassungen der S. Brillenfabrik, ferner japanische Feldstecher, Feldstecher der Firma P. und Barometer der Firma L. Die klagende Partei führte damals lediglich Waren der S. Brillenfabrik, deren Generalvertretung für Österreich sie besaß, ferner Waren der Firmen F., G., De L., P. und M. Bereits im Dezember 1960 erklärte Dipl.-Kfm. Theodor M., der Inhaber der klagenden Partei, der Beklagten, daß er die Vertretung der Firma Y. bekommen werde und die Vertretung der Firma L. innehabe, sodaß die Beklagte schon deshalb bei Vertragsabschluß annehmen mußte, daß sie auch Waren dieser Erzeugerfirmen bei der Klägerin bestellen könne. Die Vereinbarung wurde in einer Gaststätte in Innsbruck von den Parteien unterzeichnet, nachdem sie vorher in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. P. über den von Dipl.-Kfm. M. angeregten Eintritt der Beklagten in die neu gegrundete römisch zehn. Ges. m. b. H. verhandelt hatten. Als die Beklagte vor der Unterfertigung wegen der vorgesehenen hohen Warenmenge Bedenken äußerte, bemerkte Dipl.-Kfm. M. auch bei dieser Verhandlung, daß er sein Verkaufsprogramm durch Waren der Firma Y. und anderer Firmen erweitern werde und daß er die Vertretung der Firma Y. auch tatsächlich bekommen werde. Über die abzunehmenden Waren und über die Preise wurde nicht gesprochen. Dipl.-Kfm. M. sagte der Beklagten aber zu, daß die Preise bei den einzelnen Bestellungen ausgehandelt werden sollten und die Beklagte 10% Rabatt erhalten könnte, was ebenfalls bei jeder Bestellung vereinbart werden sollte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß es sich bei der Vereinbarung um eine Wahlschuld nach § 906 ABGB. handle, der aber keine Rechtswirksamkeit zukomme, weil weder die zu verkaufende Ware noch deren Preis von den Parteien näher bestimmt wurden oder objektiv bestimmbar seien, wozu komme, daß infolge der fälschlichen Zusicherung des Inhabers der klagenden Partei, daß er auch die Vertretung anderer Firmen, insbesondere der Firma Y. bekommen werde, eine Irreführung der Beklagten über wesentliche Geschäftsumstände vorliege, die diese nach § 871 ABGB. zur Nichteinhaltung der geschlossenen Vereinbarung berechtige.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß es sich bei der Vereinbarung um eine Wahlschuld nach Paragraph 906, ABGB. handle, der aber keine Rechtswirksamkeit zukomme, weil weder die zu verkaufende Ware noch deren Preis von den Parteien näher bestimmt wurden oder objektiv bestimmbar seien, wozu komme, daß infolge der fälschlichen Zusicherung des Inhabers der klagenden Partei, daß er auch die Vertretung anderer Firmen, insbesondere der Firma Y. bekommen werde, eine Irreführung der Beklagten über wesentliche Geschäftsumstände vorliege, die diese nach Paragraph 871, ABGB. zur Nichteinhaltung der geschlossenen Vereinbarung berechtige.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne auf die Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, aus rechtlichen Erwägungen. Es trat der Meinung des Erstgerichtes bei, daß es sich um einen Wahlkauf handle, der als Wahlobligation nach § 906 ABGB. angesehen werden müsse. Für einen solchen Wahlkauf sei aber erforderlich, daß ebenso wie für jeden anderen Kauf Ware und Preis bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sind. Beides treffe aber nicht zu. Die Art der Warenlieferung sollte erst von Fall zu Fall festgelegt werden. Es seien mit keinem Wort die verschiedenen in Frage kommenden Warengruppen näher bezeichnet worden, und auch nicht ausgeführt worden, was bei einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsumstellung bzw. Übernahme neuer Vertretungen durch die Klägerin zu erfolgen hätte. Auch die Preisvereinbarung sei völlig offen. In der Bezugnahme auf den Fakturenwert könne ein Hinweis auf den sonst handelsüblichen oder angemessenen Preis nicht erblickt werden, weil die Preisfestsetzung in der Faktura allein vom Verkäufer erfolgt. Es liege auch keine Bezugnahme auf den Preis vor, der anderen Abnehmern gewährt wird oder auf Listenpreisen, von denen gar nicht feststunde, ob sie hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geführten Erzeugnisse bestehen. Es fehle auch jede Bezugnahme auf die bei derart großen Abnahmen allgemein üblichen, im Einzelfalle der Höhe nach aber jeweils verschiedenen der Vereinbarung vorbehaltenen Rabatte.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne auf die Berufungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, aus rechtlichen Erwägungen. Es trat der Meinung des Erstgerichtes bei, daß es sich um einen Wahlkauf handle, der als Wahlobligation nach Paragraph 906, ABGB. angesehen werden müsse. Für einen solchen Wahlkauf sei aber erforderlich, daß ebenso wie für jeden anderen Kauf Ware und Preis bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sind. Beides treffe aber nicht zu. Die Art der Warenlieferung sollte erst von Fall zu Fall festgelegt werden. Es seien mit keinem Wort die verschiedenen in Frage kommenden Warengruppen näher bezeichnet worden, und auch nicht ausgeführt worden, was bei einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsumstellung bzw. Übernahme neuer Vertretungen durch die Klägerin zu erfolgen hätte. Auch die Preisvereinbarung sei völlig offen. In der Bezugnahme auf den Fakturenwert könne ein Hinweis auf den sonst handelsüblichen oder angemessenen Preis nicht erblickt werden, weil die Preisfestsetzung in der Faktura allein vom Verkäufer erfolgt. Es liege auch keine Bezugnahme auf den Preis vor, der anderen Abnehmern gewährt wird oder auf Listenpreisen, von denen gar nicht feststunde, ob sie hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geführten Erzeugnisse bestehen. Es fehle auch jede Bezugnahme auf die bei derart großen Abnahmen allgemein üblichen, im Einzelfalle der Höhe nach aber jeweils verschiedenen der Vereinbarung vorbehaltenen Rabatte.
Die Klägerin sei aber auch nicht berechtigt, einen Kaufpreisteilbetrag zu verlangen. Erst wenn die Auswahl aus den verschiedenen zur Wahl stehenden Warensorten getroffen wurde, was allenfalls von der klagenden Partei geschehen müßte, wenn die Beklagte unbegrundet die Vornahme der Wahl verweigere und wenn feststunde, welche Menge von jeder einzelnen Warenart zu liefern sei, könne von einem auf diese Waren entfallenden Kaufpreis gesprochen werden. Die Einklagung des Kaufpreises setze voraus, daß das Kaufobjekt einwandfrei feststehe. Diesbezüglich seien die Bestimmungen für den Spezifikationskauf heranzuziehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.