Die Revision ist nicht begründet.
Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Berufungsgericht die Interessenlage nicht geprüft habe.
Selbst wenn man das Erfordernis einer Interessenabwägung auch in dem Fall, in dem nur Unzeit und nicht auch ein drohender Nachteil eingewendet wird, gelten lässt, so ist darauf zu erwidern, dass die Kläger in ihrer Revision überhaupt keine Umstände angeführt haben, die wären sie beachtet worden - einen Aufschub für die Kläger unzumutbar hätten erscheinen lassen. Aber auch wenn man diesbezüglich auf das Klagsvorbringen zurückgeht, ist für die Kläger nichts gewonnen. Diese haben die Teilung im Wesentlichen deshalb begehrt, weil sie mit der Person des vom der beklagten Partei schon vor dem Erwerb von Hausanteilen durch die Kläger bestellten Verwalters der gemeinsamen Liegenschaft nicht einverstanden sind und weil ihrer Ansicht nach die beklagte Partei nicht jede Möglichkeit ausnützt, um die Erträgnisse des Hauses zu erhöhen. Dass beide Einwände nicht stichhältig sind, hat schon das Erstgericht zutreffend festgestellt. Beachtliche Nachteile im Sinn des § 830 ABGB im Falle eines angemessenen Aufschubes liegen somit auf Seite der Kläger überhaupt nicht vor.Selbst wenn man das Erfordernis einer Interessenabwägung auch in dem Fall, in dem nur Unzeit und nicht auch ein drohender Nachteil eingewendet wird, gelten lässt, so ist darauf zu erwidern, dass die Kläger in ihrer Revision überhaupt keine Umstände angeführt haben, die wären sie beachtet worden - einen Aufschub für die Kläger unzumutbar hätten erscheinen lassen. Aber auch wenn man diesbezüglich auf das Klagsvorbringen zurückgeht, ist für die Kläger nichts gewonnen. Diese haben die Teilung im Wesentlichen deshalb begehrt, weil sie mit der Person des vom der beklagten Partei schon vor dem Erwerb von Hausanteilen durch die Kläger bestellten Verwalters der gemeinsamen Liegenschaft nicht einverstanden sind und weil ihrer Ansicht nach die beklagte Partei nicht jede Möglichkeit ausnützt, um die Erträgnisse des Hauses zu erhöhen. Dass beide Einwände nicht stichhältig sind, hat schon das Erstgericht zutreffend festgestellt. Beachtliche Nachteile im Sinn des Paragraph 830, ABGB im Falle eines angemessenen Aufschubes liegen somit auf Seite der Kläger überhaupt nicht vor.
Als weiteren Verfahrensmangel rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in der Verlassenschaftssache nach Ing. Leo B***** gefassten Beschluss verwertete, den es - offenbar erst nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung - beigeschafft hatte. Dass dieser Vorgang des Berufungsgerichtes gröblich gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verstößt, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Gleichwohl begründet er keinen wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht diesen Beschluss lediglich zusätzlich für seine schon vorher ausreichend begründete Ansicht verwertete, es sei mit einer Beendigung des Rückstellungsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen. Mit der Rechtsrüge wenden sich die Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die der Teilung entgegenstehende Anhängigkeit des Rückstellungsverfahrens nur vorübergehend Natur sei; ein Zeitraum von mehr als drei Jahren seit Klagseinbringung könne als vorübergehend umso weniger angesehen werden, als das Rückstellungsverfahren schon seit 12 Jahren anhängig sei und mit der Möglichkeit einer gesetzlichen Verlängerung der Fristen des Auffangorganisationsgesetzes gerechnet werden müsse. Hiezu ist zunächst zu sagen, dass nicht der Zeitpunkt der Klagserhebung, sondern, wie allgemein, so auch hier, der des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz maßgeblich ist. Bei Beantwortung der Frage, ob ein Aufschub angemessen ist, kommt es aber entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann der nach dem eigenen Vorbringen der Kläger sehr erhebliche Wert des gemeinschaftlichen Gutes ebensowenig außer Betracht bleiben wie der Umstand, dass die Kläger ihre Eigentumsanteile erst 5 Monate vor Klagserhebung und 16 Monate vor Schluss des Verfahrens in erster Instanz erworben haben und dass ihnen die Anhängigkeit eines Rückstellungsverfahrens hinsichtlich der übrigen Eigentumsanteile bekannt war. Auf die völlig im Ungewissen liegende Möglichkeit einer künftigen Gesetzesänderung kann jedenfalls nicht Bedacht genommen werden. Einen Aufschub von 2-3 Jahren hält auch der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall für zumutbar.
Auch der Einwand, es handle sich bei der Tatsache der Anhängigkeit des Rückstellungsverfahrens nicht um ein objektives, alle Miteigentümer betreffendes Hindernis, trifft nicht zu. Denn es ist ausgeschlossen, diesen preisdrückenden Umstand im Fall einer Versteigerung auf die der beklagten Partei gehörigen 2/3 Anteile zu beschränken.
Die Revisionswerber wenden sich auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass bei der im Zuge einer Versteigerung der Liegenschaft stattfindenden Schätzung auch das bücherlich angemerkte Rückstellungsverfahren und die daraus folgende Minderung des Verkehrswertes berücksichtigt werden müsse, sodass die Feilbietung nicht zu einem dem Wert der Liegenschaft entsprechenden Anbot führen könnte. Nach Ansicht der Revisionswerber hätten die Bausacheverständigen nur den Sachwert zu schätzen, Rechtsmängel jedoch nicht zu berücksichtigen. Doch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 352 EO sind im Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruches auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung die Bestimmungen der §§ 272-280 AußStrG anzuwenden. Die Frage, ob auch die Realschätzordnung (RGBl Nr. 178/1897) bei Schätzung in außerstreitigen Verfahren zu beachten ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof folgt jedoch der bereits in der Entscheidung vom 24. 9. 1929, SZ IX 171, vertretenen Rechtsansicht, wonach im Verfahren Außerstreitsachen die Realschätzordnung zwar nicht als Ganzes anwendbar ist, aber die Vorschriften, die der Ermittlung des wahren Wertes dienen, auch in diesem Verfahren angewendet werden können. Aus § 21 RealSchO erhellt, dass bei der Schätzung nicht nur der reine Sachwert zu berücksichtigen, sondern auch auf den Wert beeinflussende Rechtsverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Dass die bücherlich angemerkte Einleitung des Rückstellungsverfahrens geeignet ist, den Schätzwert erheblich zu beeinträchtigen, bedarf keiner weiteren Begründung; eine solche Annahme ist vielmehr auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass nach Löschung dieser Anmerkung eine Versteigerung unter ungleich günstigeren Bedingungen erfolgen wird als derzeit.Gemäß Paragraph 352, EO sind im Fall der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruches auf gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zweck der Auseinandersetzung die Bestimmungen der Paragraphen 272 -, 280, AußStrG anzuwenden. Die Frage, ob auch die Realschätzordnung (RGBl Nr. 178 aus 1897,) bei Schätzung in außerstreitigen Verfahren zu beachten ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof folgt jedoch der bereits in der Entscheidung vom 24. 9. 1929, SZ römisch neun 171, vertretenen Rechtsansicht, wonach im Verfahren Außerstreitsachen die Realschätzordnung zwar nicht als Ganzes anwendbar ist, aber die Vorschriften, die der Ermittlung des wahren Wertes dienen, auch in diesem Verfahren angewendet werden können. Aus Paragraph 21, RealSchO erhellt, dass bei der Schätzung nicht nur der reine Sachwert zu berücksichtigen, sondern auch auf den Wert beeinflussende Rechtsverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Dass die bücherlich angemerkte Einleitung des Rückstellungsverfahrens geeignet ist, den Schätzwert erheblich zu beeinträchtigen, bedarf keiner weiteren Begründung; eine solche Annahme ist vielmehr auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gerechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass nach Löschung dieser Anmerkung eine Versteigerung unter ungleich günstigeren Bedingungen erfolgen wird als derzeit.
Der Oberste Gerichtshof vermag in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das Teilungsbegehren der Kläger zur Unzeit gestellt wurde und dass sich die Kläger den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden, als angemessen anzusehenden Aufschub gefallen lassen müssen, einen Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.