Aus der Begründung:
Das Feststellungsbegehren zu Punkt 2 des klägerischen Urteilsantrages meint das Berufungsgericht aus dem Gründe abweisen zu müssen, weil mit ihm geradezu die Rückstellungspflicht des Klägers, die den Kläger bei Rücktritt vom Vertrag treffe, abgewehrt werden solle. Das Berufungsgericht übersieht, daß bei Prüfung der Frage, ob ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung bestehe, die Frage, ob der Zweck, den der Kläger beabsichtigt, mit dem gestellten Klagebegehren erreicht wird, ohne Belang ist.
Das Feststellungsbegehren enthält außer dem auf Feststellung, es bestehe keine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Kreditforderung von 817.285 S, zwei Begehren, von denen aber nur eines berechtigt sein kann, nämlich das Begehren a) die genannten Verträge seien aufgehoben, b) sie seien nicht rechtswirksam geworden. Das auf Feststellung der Aufhebung gerichtete Begehren bezieht sich auf den erklärten Rücktritt vom Vertrag, der ex tunc wirkt. Die Feststellung, daß die Verträge nicht rechtswirksam geworden seien, hat hingegen die Behauptung zur Grundlage, daß die genannten, mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht rechtswirksam geworden seien, weil die durch Vorleistung der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag bedingt seien, diese Bedingung aber mangels Vorleistung der Verkäuferin nicht eingetreten sei. Ein nicht rechtswirksam gewordener Vertrag kann aber auch durch Rücktritt nicht aufgehoben werden. Diesbezüglich wäre auf Klärung zu dringen.
In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Nach § 10 RatG. vom 27. April 1896, RGBl. Nr. 70, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, also auch die Vorschrift des § 9, auf Ratengeschäfte, bei welchen das Geschäft auf Seite des Käufers ein Handelsgeschäft ist, keine Anwendung.Nach Paragraph 10, RatG. vom 27. April 1896, RGBl. Nr. 70, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, also auch die Vorschrift des Paragraph 9,, auf Ratengeschäfte, bei welchen das Geschäft auf Seite des Käufers ein Handelsgeschäft ist, keine Anwendung.
Damit rückt die Frage in den Vordergrund, ob der vom Kläger und seinen Mitgenossen als Käufer mit der MAF abgeschlossene Kaufvertrag und der seiner Finanzierung dienende mit der Beklagten vereinbarte Kredit- und Darlehensvertrag Handelsgeschäfte sind, auf die die Bestimmungen des Ratengesetzes keine Anwendung fänden.
Der Kläger war Landwirt, Gustav J. Arbeiter. Sie waren also im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und Kreditgeschäftes nicht Kaufleute. Dennoch lägen Handelsgeschäfte vor, wenn diese Geschäfte als sogenannte vorbereitende Handelsgeschäfte zu behandeln wären. Die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Absicht, mit dem angekauften Transportzug ein Transportunternehmen zu betreiben, genügt nicht, um den Kauf- und Darlehensvertrag als sogenannte vorbereitende Handelsgeschäfte zu werten.
Der hiefür eine Stütze liefernden Ansicht von Godin (2. Aufl. des Reichsgerichtsrätekommentars zum HGB., bei § 343, Anm. 10 und 13) vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB.). Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist daher die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes. Wird daher rückschauend festgestellt, daß zwar der Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigt war, diese Absicht aber nicht zur Ausführung gelangte, dann liegen im Sinne der herrschenden Meinung (vgl. Godin a. a. O., Gadow in der 1. Aufl. desselben Kommentars bei § 343, unter Anm. 10 b, Reichsgerichtsentscheidung vom 14. Jänner 1908 in Leipziger Zeitschrift für Handels-, Konkurs- und Versicherungsrecht 1908 S. 224) keine Handelsgeschäfte vor. Da der Kläger weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später ein Handelsgewerbe (Transportunternehmen) betrieb - er hat nicht ein Frachtgeschäft abgeschlossen (vgl. § 1 (2) Z. 5 HGB.) - sind die von ihm mit der MAF und der Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht als Handelsgeschäfte anzusehen.Der hiefür eine Stütze liefernden Ansicht von Godin (2. Aufl. des Reichsgerichtsrätekommentars zum HGB., bei Paragraph 343,, Anmerkung 10 und 13) vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizutreten. Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (Paragraph 343, HGB.). Voraussetzung für die Annahme eines sogenannten vorbereitenden Handelsgeschäftes ist daher die Kaufmannsqualität der Vertragspartei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder doch die spätere Betriebsaufnahme bezüglich des bei Vertragsabschluß in Aussicht genommenen Handelsgewerbes. Wird daher rückschauend festgestellt, daß zwar der Betrieb eines Handelsgewerbes beabsichtigt war, diese Absicht aber nicht zur Ausführung gelangte, dann liegen im Sinne der herrschenden Meinung vergleiche Godin a. a. O., Gadow in der 1. Aufl. desselben Kommentars bei Paragraph 343,, unter Anmerkung 10 b, Reichsgerichtsentscheidung vom 14. Jänner 1908 in Leipziger Zeitschrift für Handels-, Konkurs- und Versicherungsrecht 1908 S. 224) keine Handelsgeschäfte vor. Da der Kläger weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch später ein Handelsgewerbe (Transportunternehmen) betrieb - er hat nicht ein Frachtgeschäft abgeschlossen vergleiche Paragraph eins, (2) Ziffer 5, HGB.) - sind die von ihm mit der MAF und der Beklagten abgeschlossenen Verträge nicht als Handelsgeschäfte anzusehen.
Das Erstgericht wird, ausgehend von der oben dargelegten Ansicht des Obersten Gerichtshofes, bei seiner Entscheidung noch folgende Erwägungen anzustellen haben:
Nach § 9 des Ratengesetzes 1896 finden die Vorschriften des Ratengesetzes 1896 auch auf Verträge sinngemäß Anwendung, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf einem anderen Wege erreicht werden soll. Das trifft insbesondere bei der sogenannten Konsumfinanzierung zu, bei der das Kreditinstitut dem Käufer ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt, der Käufer das Kreditinstitut anweist, die Darlehenssumme an den Verkäufer zu leisten und sich das Kreditinstitut vom Verkäufer die Kaufpreisforderung und den Rückforderungsanspruch aus dem Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand abtreten läßt. Mangels Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen kann der abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Abzahlungsgeschäfte eingereiht werden, wirtschaftlich aber befindet sich der Käufer in der gleichen Lage wie ein Ratenkäufer (SZ. XXXII 55 u. a.). Die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des Ratengesetzes ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn die Darlehenssumme den Kaufpreis nicht wesentlich übersteigt. Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Falle gegebene enge Zusammenarbeit zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut im Sinne der Entscheidung SZ. XXXII 55 würde es den guten Sitten widerstreiten, wenn das Finanzierungsinstitut in Ausnützung des Auseinanderfalles von Verkäufer und Kreditgeber die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Einwendungen, als die Rechtsbeziehungen des Käufers zum Kreditgeber nicht berührend, ablehnen könnte.Nach Paragraph 9, des Ratengesetzes 1896 finden die Vorschriften des Ratengesetzes 1896 auch auf Verträge sinngemäß Anwendung, durch welche der Zweck des Ratengeschäftes auf einem anderen Wege erreicht werden soll. Das trifft insbesondere bei der sogenannten Konsumfinanzierung zu, bei der das Kreditinstitut dem Käufer ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises gewährt, der Käufer das Kreditinstitut anweist, die Darlehenssumme an den Verkäufer zu leisten und sich das Kreditinstitut vom Verkäufer die Kaufpreisforderung und den Rückforderungsanspruch aus dem Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand abtreten läßt. Mangels Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen kann der abgeschlossene Kaufvertrag nicht unter die Abzahlungsgeschäfte eingereiht werden, wirtschaftlich aber befindet sich der Käufer in der gleichen Lage wie ein Ratenkäufer (SZ. römisch 32 55 u. a.). Die sinngemäße Anwendung der Vorschrift des Ratengesetzes ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn die Darlehenssumme den Kaufpreis nicht wesentlich übersteigt. Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Falle gegebene enge Zusammenarbeit zwischen Käufer und Finanzierungsinstitut im Sinne der Entscheidung SZ. römisch 32 55 würde es den guten Sitten widerstreiten, wenn das Finanzierungsinstitut in Ausnützung des Auseinanderfalles von Verkäufer und Kreditgeber die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Einwendungen, als die Rechtsbeziehungen des Käufers zum Kreditgeber nicht berührend, ablehnen könnte.
Es ist zunächst zu erörtern (§ 182 ZPO.), ob die Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin durch die Beklagte zwischen den Streitteilen von der Vorleistung der Verkäuferin abhängig gemacht wurde. Trifft dies zu, dann ist für den Kläger keine Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag entstanden, wenn die Verkäuferin die Vorleistung nicht erbracht hat. Gegen die Vorleistungspflicht des Verkäufers und auch gegen die Verpflichtung der Beklagten, den Restkaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes - und zwar nicht nur des Tankwagens, sondern auch des dazugehörigen Anhängers - spricht der Inhalt des Kaufantrages, in dem es heißt: "Liefertermin: Nach Kredit-Auszahlung". Kommt auch nach Erörterung mit den Parteien und nach allfälliger Beweisergänzung das Erstgericht zur Feststellung, daß von einer Vorleistungspflicht der Verkäuferin als ausdrücklicher oder stillschweigender Vertragsvoraussetzung mit Rücksicht auf die oben erwähnte, im Rahmen des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung nicht die Rede sein kann, ist weiter zu untersuchen, ob der Kläger von dem bedingungsfrei zustandegekommenen Kaufvertrag mit Recht zurücktreten konnte. Nur im Falle des berechtigten Rücktrittes kann der Kläger seine Rechte aus der Aufhebung des Kaufvertrages im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 RatG. 1896 auch dem Finanzierungsinstitut gegenüber einredeweise geltend machen. Da bei berechtigtem Rücktritt des Käufers der Kaufvertrag ex tunc aufgehoben ist, sind damit auch alle einen aufrechten Kaufvertrag voraussetzenden Rechte der Beklagten aufgehoben. Kauf- und Kreditgeschäft sind durch den Zweck der Konsumfinanzierung miteinander in so enge Verbindung gebracht, daß dem das Geschäft anfechtenden Käufer gegenüber die Zahlung des Finanziers an den Verkäufer keinen Vermögensübergang darstellt.Es ist zunächst zu erörtern (Paragraph 182, ZPO.), ob die Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin durch die Beklagte zwischen den Streitteilen von der Vorleistung der Verkäuferin abhängig gemacht wurde. Trifft dies zu, dann ist für den Kläger keine Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag entstanden, wenn die Verkäuferin die Vorleistung nicht erbracht hat. Gegen die Vorleistungspflicht des Verkäufers und auch gegen die Verpflichtung der Beklagten, den Restkaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe des Kaufgegenstandes - und zwar nicht nur des Tankwagens, sondern auch des dazugehörigen Anhängers - spricht der Inhalt des Kaufantrages, in dem es heißt: "Liefertermin: Nach Kredit-Auszahlung". Kommt auch nach Erörterung mit den Parteien und nach allfälliger Beweisergänzung das Erstgericht zur Feststellung, daß von einer Vorleistungspflicht der Verkäuferin als ausdrücklicher oder stillschweigender Vertragsvoraussetzung mit Rücksicht auf die oben erwähnte, im Rahmen des Kaufvertrages getroffene Vereinbarung nicht die Rede sein kann, ist weiter zu untersuchen, ob der Kläger von dem bedingungsfrei zustandegekommenen Kaufvertrag mit Recht zurücktreten konnte. Nur im Falle des berechtigten Rücktrittes kann der Kläger seine Rechte aus der Aufhebung des Kaufvertrages im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 9, RatG. 1896 auch dem Finanzierungsinstitut gegenüber einredeweise geltend machen. Da bei berechtigtem Rücktritt des Käufers der Kaufvertrag ex tunc aufgehoben ist, sind damit auch alle einen aufrechten Kaufvertrag voraussetzenden Rechte der Beklagten aufgehoben. Kauf- und Kreditgeschäft sind durch den Zweck der Konsumfinanzierung miteinander in so enge Verbindung gebracht, daß dem das Geschäft anfechtenden Käufer gegenüber die Zahlung des Finanziers an den Verkäufer keinen Vermögensübergang darstellt.
Der Rücktritt des Klägers wäre dann nicht berechtigt, wenn er die Leistung oder eine Teilleistung bereits als Erfüllung angenommen hätte (etwa durch Übernahme des Tankwagens, obwohl der Anhänger nicht geliefert wurde und der Tankwagen selbst Mängel aufwies). In diesem Falle ist zu prüfen, ob die Beklagte auch im Fall, daß Vorleistung des Verkäufers oder zumindest Leistung Zug um Zug hinsichtlich des Kaufgegenstandes und Kaufpreises vereinbart war, befugt war, den ganzen Darlehensbetrag dem Verkäufer zu übermachen (s. auch in diesem Zusammenhang den Wortlaut des Kaufantrages bezüglich des Liefertermines).
Der Kläger kann eine vertragswidrige Darlehensauszahlung jedenfalls dann nicht beanständen, wenn er sie genehmigt oder sich einen Vorteil aus dem Darlehen zugewendet hat (§ 1016 ABGB.). In der Unterfertigung des Darlehensschuldscheines und der Pfandbestellungsurkunde läge allerdings keine Genehmigung der Darlehensauszahlungen an die Verkäuferin, wenn der Kläger, wie das Erstgericht feststellte, sich zur Unterfertigung der Urkunden nur verstanden hätte, weil ihm der Direktor der Beklagten S. ausdrücklich versichert hätte, er könne den Schuldschein ruhig unterschreiben, der Tankwagenzug werde nachgeliefert werden. Die Genehmigung der in der Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin bei Vorleistungspflicht derselben liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag oder Vollmachtsüberschreitung der Darlehensgeberin setzt voraus, daß eine solche stillschweigende Genehmigung nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen ist (§ 863 ABGB.). Freilich könnte in der Zuwendung des Vorteils selbst die Genehmigung liegen, also wenn etwa die Käufer im Bewußtsein der nicht erbrachten Verkäuferleistung einen Teil des vertragswidrig ausgezahlten Darlehens oder später den Kaufgegenstand oder einen Teil desselben als Erfüllung angenommen haben.Der Kläger kann eine vertragswidrige Darlehensauszahlung jedenfalls dann nicht beanständen, wenn er sie genehmigt oder sich einen Vorteil aus dem Darlehen zugewendet hat (Paragraph 1016, ABGB.). In der Unterfertigung des Darlehensschuldscheines und der Pfandbestellungsurkunde läge allerdings keine Genehmigung der Darlehensauszahlungen an die Verkäuferin, wenn der Kläger, wie das Erstgericht feststellte, sich zur Unterfertigung der Urkunden nur verstanden hätte, weil ihm der Direktor der Beklagten S. ausdrücklich versichert hätte, er könne den Schuldschein ruhig unterschreiben, der Tankwagenzug werde nachgeliefert werden. Die Genehmigung der in der Überweisung des Restkaufschillings an die Verkäuferin bei Vorleistungspflicht derselben liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag oder Vollmachtsüberschreitung der Darlehensgeberin setzt voraus, daß eine solche stillschweigende Genehmigung nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen ist (Paragraph 863, ABGB.). Freilich könnte in der Zuwendung des Vorteils selbst die Genehmigung liegen, also wenn etwa die Käufer im Bewußtsein der nicht erbrachten Verkäuferleistung einen Teil des vertragswidrig ausgezahlten Darlehens oder später den Kaufgegenstand oder einen Teil desselben als Erfüllung angenommen haben.
Ob der berechtigte Rücktritt überdies wirksam ist, bedarf im Hinblick darauf, daß mehrere Käufer vorhanden sind, noch nachstehender Klärung: Wie bereits ausgeführt, wird der Vertrag durch den Rücktritt ex tunc aufgehoben. Sind auf der Käuferseite mehrere Personen vorhanden, kann das Rücktrittsrecht als ein unteilbares Gestaltungsrecht nur von allen gemeinsam ausgeübt werden. Das folgt aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen über die Gesellschaft (§§ 1175 ff. ABGB.) und über die Gemeinschaft (§§ 825 ff. ABGB.). Insbesondere läßt sich aus den §§ 828, 1188 ABGB. ableiten, daß keiner der mehreren Berechtigten aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis eine Änderung hinsichtlich dieses Schuldverhältnisses vornehmen kann, wodurch über den Anteil eines der Mitgenossen verfügt würde (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV 280 ff.). Es wird daher noch zu erörtern und festzustellen sein, ob die Rücktrittserklärung des Klägers die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner Vertragsgenossen gefunden hat.Ob der berechtigte Rücktritt überdies wirksam ist, bedarf im Hinblick darauf, daß mehrere Käufer vorhanden sind, noch nachstehender Klärung: Wie bereits ausgeführt, wird der Vertrag durch den Rücktritt ex tunc aufgehoben. Sind auf der Käuferseite mehrere Personen vorhanden, kann das Rücktrittsrecht als ein unteilbares Gestaltungsrecht nur von allen gemeinsam ausgeübt werden. Das folgt aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen über die Gesellschaft (Paragraphen 1175, ff. ABGB.) und über die Gemeinschaft (Paragraphen 825, ff. ABGB.). Insbesondere läßt sich aus den Paragraphen 828, 1188, ABGB. ableiten, daß keiner der mehreren Berechtigten aus dem gemeinschaftlichen Schuldverhältnis eine Änderung hinsichtlich dieses Schuldverhältnisses vornehmen kann, wodurch über den Anteil eines der Mitgenossen verfügt würde vergleiche Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 280 ff.). Es wird daher noch zu erörtern und festzustellen sein, ob die Rücktrittserklärung des Klägers die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seiner Vertragsgenossen gefunden hat.
Das Eventualbegehren entspricht schon deshalb nicht der Bestimmung des § 228 ZPO., weil dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, wieso die begehrte Feststellung über einen aus dem Titel des Schadenersatzes bereits entstandenen Leistungsanspruch hinaus wirken könnte.Das Eventualbegehren entspricht schon deshalb nicht der Bestimmung des Paragraph 228, ZPO., weil dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen ist, wieso die begehrte Feststellung über einen aus dem Titel des Schadenersatzes bereits entstandenen Leistungsanspruch hinaus wirken könnte.