Entscheidung 2 Ob 43/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, gegen die beklagten Parteien 1. C* GmbH, *, vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 2. I* Limited, *, wegen 447.897,68 EUR sA (nur gegen die zweitbeklagte Partei) und Feststellung (gegen beide beklagten Parteien), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2022, GZ 3 R 12/22i-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen haben die Klage gegen die in einem Drittstaat ansässige Zweitbeklagte a limine zurückgewiesen, weil der Tatbestand des § 93 JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) nicht erfüllt sei. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf: [1] Die Vorinstanzen haben die Klage gegen die in einem Drittstaat ansässige Zweitbeklagte a limine zurückgewiesen, weil der Tatbestand des Paragraph 93, JN (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft) nicht erfüllt sei. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[2] Richtig ist, dass die schlüssige Behauptung einer Solidarhaftung den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründet (5 Ob 170/21t mwN). Auch der Revisionsrekurs legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die Zweitbeklagte überhaupt haften soll: Die Klägerin hat den strittigen Vertrag ausschließlich mit der Erstbeklagten geschlossen. Nach dem Vorbringen durfte die Erstbeklagte diesen Vertrag zwar nur mit Zustimmung der Zweitbeklagten kündigen. Warum aber die Zweitbeklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, diese Zustimmung nicht zu erteilen, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Damit fehlt ein schlüssiges Vorbringen zu einem rechtswidrigen und damit haftungsbegründenden Verhalten der Zweitbeklagten. Umso weniger lässt sich aus den Klagebehauptungen eine Solidarhaftung ableiten.
[3] Das gilt auch dann, wenn die Klägerin und die Erstbeklagte – wie vorgebracht – die Vereinbarung zwischen den Beklagten, die das Zustimmungserfordernis enthalten habe, zum „integrierenden“ Bestandteil ihres eigenen Vertrags gemacht hätten. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb die Vertragspartner dadurch eine Verpflichtung der Zweitbeklagten – also einer Dritten – begründen hätten können. Verträge zu Lasten Dritter sind dem österreichischen Recht fremd (RS0084880).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00043.22W.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220426_OGH0002_0020OB00043_22W0000_000