Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen begründet. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Streupflicht einerseits nach den Verkehrsbedürfnissen und andererseits nach der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen richtet. Denn nur unter diesen Gesichtspunkten lässt sich die entscheidende Frage nach der grob fahrlässigen Vernachlässigung der Instandhaltung beantworten. Für die Lösung dieser Frage genügen aber die allgemeinen Erwägungen der Untergerichte nicht, zumal der Revisionswerber auch zutreffend gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der "gerichtsbekannten" Beschaffenheit des B***** Straßennetzes Stellung nimmt, weil diese Ausführungen keinen Überblick über die maßgeblichen konkreten Verhältnisse gestatten. Die Vorinstanz lehnt die Haftung der beklagten Partei schon deswegen ab (S 204 der Prozessakten), weil es sich bei der Elisabeth-Promenade um einen fast durchwegs ebenen Weg handle, wie solche in G***** in der Minderheit seien, so dass im Hinblick auf die Wetterlage zur kritischen Zeit und den ungeheuren Aufwand an Streuschotter infolge des gebirgigen Geländes die - festgestellte - einmalige Streuung in den Morgenstunden des Unfallstages (1. 3. 1957) als ausreichend anzusehen sei, um ein grobes Verschulden von Organen der beklagten Partei auszuschließen. Zutreffend hält der Revisionswerber diesen ganz allgemein angestellten Erwägungen den Umstand entgegen, dass die Kurgäste im Rahmen ihres Kurprogramms Spaziergänge oder Wanderungen auf den Promenaden unternehmen müssen. Unter diesem Gesichtspunkte muss beurteilt werden, ob die einmalige Bestreuung der Elisabeth-Promenade in der Zeit zwischen 7 und 9 Uhr vormittags des 1. 3. 1957 auch dann als genügend qualifiziert werden kann, wenn zugleich feststeht (S 145 in Verbindung mit S 203 der Prozessakten), dass die Benützer dieser Promenade (darunter der Kläger) zur Mittagszeit von der Bestreuung nichts mehr wahrnehmen konnten, wobei es nach den vorinstanzlichen Feststellungen "möglich und wahrscheinlich" ist, dass durch das Begehen des Weges seitens vieler Personen und durch eine gewisse Aufweichung der Schneeauflage über die Mittagszeit infolge Sonnenbestrahlung der verstreute Sand in den Schnee eingetreten wurde (daraus ist doch abzuleiten, dass die in den Morgenstunden des Unfallstages vorgenommene Bestreuung der Elisabeth-Promenade für die Zeit des Spazierganges des Klägers ihre Wirkung bereits verloren hatte). Der Hinweis der Vorinstanz auf den fast durchwegs ebenen Verlauf der Elisabeth-Promenade und auf die Minderzahl solcher ebener Wege in G***** könnte die bloß einmalige Vornahme der Bestreuung dieser Promenade bei den gegebenen Verhältnissen nur dann rechtfertigen, wenn alle Wege, die der Streudienst der beklagten Partei zu betreuen hatte, für den Verkehr gleich wichtig gewesen wären. Diese Voraussetzung ist aber bisher nicht geprüft worden, vielmehr ist die Frage nach dem Verkehrsbedürfnis, obwohl auf sie theoretisch hingewiesen wurde, für den konkreten Fall im bisherigen Verfahren unerörtert geblieben, abgesehen von der Feststellung (S 145 und 203), dass die Elisabeth-Promenade von zahlreichen Personen benützt werde und damals benützt worden sei. Um nun den wesentlichen Verkehr im Kurorte aufrecht zu erhalten, musste von den Organen der beklagten Partei bei den schwierigen Verhältnissen zur Winterzeit pflichtgemäß in der Dringlichkeit der Bestreuung zwischen den einzelnen Wegen eine Unterscheidung dahin getroffen werden, dass die erfahrungsgemäß am meisten frequentierten Wege insoferne bevozugt instandgehalten worden wären, dass jeweils nach Notwendigkeit dortselbst öfters gegen Glatteis gestreut worden wäre, unter bewusster Einschränkung der Bestreuung weniger wichtiger Wege. Die Zumutbarkeit der Straßeninstandhaltung darf nicht schematisch beurteilt werden, es muss vielmehr ein Plan erkennbar sein, nach dem vorzugehen war, um die wichtigsten Verkehrswege passierbar zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkte gewinnt auch das Vorbringen des Revisionswerbers Bedeutung, dass durch entsprechende Bekanntmachungen und Hinweise auf die Gefährlichkeit bestimmter Wege aufmerksam zu machen gewesen wäre. Denn, wenn es technisch unmöglich ist, das gesamte Wegenetz passierbar zu halten, dann muss wenigstens für die Verkehrssicherheit auf den wichtigsten Wegen vorgesorgt werden, während auf minder wichtigen Wegen, soweit dortselbst nicht jedesmal bestreut werden kann, wenn es erforderlich wäre, die Passanten entsprechend zu warnen sind.
Daraus ist für die Erledigung in dritter Instanz abzuleiten, dass derzeit nicht abschließend entschieden werden kann, weil die zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiteren Bestreuung der Elisabeth-Promenade vor dem Unfalle des Klägers am 1. 3. 1957 erforderlichen Feststellungen, die nach den konkreten Verkehrsbedürfnissen zu treffen sind, derzeit nicht vorliegen. Diese Festellungsmängel werden zufolge der oben angestellten Erwägungen nunmehr zu treffen sein, nachdem die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Zweckmäßigkeit in der Planung der beklagten Partei, erörtert sein werden. Die Frage nach einem etwaigen eigenen Verschulden des Klägers wird nur dann zu erörtern sein, wenn die Haftung der beklagten Partei wegen grob fahrlässiger Vernachlässigung der Instandhaltung des Weges seitens ihrer Organe zu bejahen ist. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.Daraus ist für die Erledigung in dritter Instanz abzuleiten, dass derzeit nicht abschließend entschieden werden kann, weil die zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiteren Bestreuung der Elisabeth-Promenade vor dem Unfalle des Klägers am 1. 3. 1957 erforderlichen Feststellungen, die nach den konkreten Verkehrsbedürfnissen zu treffen sind, derzeit nicht vorliegen. Diese Festellungsmängel werden zufolge der oben angestellten Erwägungen nunmehr zu treffen sein, nachdem die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Zweckmäßigkeit in der Planung der beklagten Partei, erörtert sein werden. Die Frage nach einem etwaigen eigenen Verschulden des Klägers wird nur dann zu erörtern sein, wenn die Haftung der beklagten Partei wegen grob fahrlässiger Vernachlässigung der Instandhaltung des Weges seitens ihrer Organe zu bejahen ist. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Streitsache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.