Begründung:
Am 3. Mai 1974 ereignete sich in W* bei der Kreuzung der L*gasse - N*straße ein Zusammenstoß zwischen dem vom Zweitkläger gelenkten Personenkraftwagen Ford Escort und dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen (Invalidenfahrzeug), bei dem der der Erstklägerin gehörende Ford Escort beschädigt und der Zweitkläger verletzt wurde. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges. Die Kosten der Reparatur des Ford Escort stehen mit 17.101,90 S der Höhe nach außer Streit.
Das gegen den Zweitkläger und den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Freispruch des Zweitklägers und einer Verurteilung des Erstbeklagten wegen der Übertretung nach § 431 StG. Das Strafgericht legte dem Erstbeklagten zur Last, er sei mit seinem Kraftfahrzeug derart unvorsichtig, nämlich ohne genügende Beachtung des Rechtsvorranges, in die gegenständliche Kreuzung eingefahren, daß es zu einer Kollision mit dem von rechts kommenden und auf der Kreuzung nach links einbiegenden, vom Zweitkläger gelenkten Personenkraftwagen gekommen sei.Das gegen den Zweitkläger und den Erstbeklagten eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Freispruch des Zweitklägers und einer Verurteilung des Erstbeklagten wegen der Übertretung nach Paragraph 431, StG. Das Strafgericht legte dem Erstbeklagten zur Last, er sei mit seinem Kraftfahrzeug derart unvorsichtig, nämlich ohne genügende Beachtung des Rechtsvorranges, in die gegenständliche Kreuzung eingefahren, daß es zu einer Kollision mit dem von rechts kommenden und auf der Kreuzung nach links einbiegenden, vom Zweitkläger gelenkten Personenkraftwagen gekommen sei.
Die Erstklägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung der Reparaturkosten von 17.101,90 S samt Anhang. Der Zweitkläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand Zahlung eines Schmerzengeldes von (eingeschränkt auf) 6.000 S samt Anhang.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens beider Kläger. Sie wendeten ein, den Zweitkläger treffe an dem Unfall das überwiegende Mitverschulden, weil er beim Linkseinbiegen die Kurve geschnitten habe; der Zusammenstoßpunkt befinde sich außerhalb des Kreuzungsbereiches. Der Mitverschuldensanteil des Klägers betrage 75 % (siehe Seite 85).
Das Erstgericht sprach der Erstklägerin den begehrten Betrag von 17.101,90 S samt Anhang zu. Dem Zweitkläger sprach es an Schmerzengeld 4.000 S samt Anhang zu; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Schmerzengeldes von 2.000 S samt Anhang wies es ab. Die Abweisung dieses Mehrbegehrens wurde rechtskräftig.
Das Erstgericht ging davon aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung für das Zivilgericht bindend feststehe. Aber nicht nur das Verschulden des Erstbeklagten werde damit unüberprüfbar festgestellt, sondern auch die in dem Spruch des Urteiles enthaltene nähere Beschreibung der Tathandlung. Danach sei der Erstbeklagte in die Kreuzung eingefahren, sodaß es dort mit dem von rechts kommenden Personenkraftwagen der Erstklägerin zur Kollision gekommen sei. Es sei somit davon auszugehen, daß der Erstbeklagte den Rechtsvorrang des Zweitklägers verletzt habe. Da sich der Rechtsvorrang über die gesamte Fahrbahnbreite erstrecke, könne dahingestellt bleiben, ob der Zweitkläger tatsächlich auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei bzw. die Kurve geschnitten habe. Ein Mitverschulden des Zweitklägers könne daraus noch nicht abgeleitet werden. Daraus folge, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe und die Beklagten daher für den Schaden zu haften haben.
Die Berufung der Beklagten, in der die festgestellten Schadensbeträge der Höhe nach nicht mehr bekämpft wurden und mit der Abänderung des Ersturteiles auf der Grundlage einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu Lasten der Kläger angestrebt, hilfsweise aber auch ein Aufhebungsantrag gestellt wurde, hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil im Umfange der Anfechtung (hinsichtlich eines Zuspruches von 12.826,41 S samt Anhang an die Erstklägerin und eines Zuspruches von 3.000 S samt Anhang an den Zweitkläger) unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Die Bindungswirkung des Strafurteiles gehe nicht so weit, wie das Erstgericht angenommen habe. Sie bestehe zunächst nur hinsichtlich des verurteilenden Teiles. Der Zivilrichter könne daher auch einen für den Verurteilten ungünstigeren Tatbestand annehmen. Die Bindung bestehe nicht nur bezüglich des Spruches des Strafurteiles, sondern auch hinsichtlich der Begründung, soweit diese die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung enthalte. Nun sei zwar vom Strafgericht bindend festgestellt, daß der Erstbeklagte den Rechtsvorrang des Zweitklägers verletzt habe, bezüglich des im Strafverfahren freigesprochenen Zweitklägers bestehe aber keine Bindungswirkung. Es seien daher vom Strafurteil abweichende Feststellungen zu dieser Frage grundsätzlich zulässig, sie dürften bloß nicht zur Feststellung eines für den Erstbeklagten günstigeren als des vom Strafgericht festgestellten Sachverhaltes führen. Für ein allfälliges Mitverschulden des Zweitklägers wesentlich werde die genaue Unfallstelle sein. Daß sich diese auf der Kreuzung befunden habe, sei dem Strafurteil nicht zu entnehmen. Die Formulierung des Urteilsspruches erwecke zwar diesen Anschein, doch werde in der Begründung als Unfallspunkt auf die in der Skizze mit einem roten Kreuz versehene Stelle verwiesen, die aber eindeutig außerhalb des Kreuzungsbereiches liege. Es könne daher auch der Spruch nicht so verstanden werden, daß sich der Unfall auf der Kreuzung ereignet habe. Eine Feststellung, daß sich der Unfall außerhalb der Kreuzung ereignet habe, würde daher keinen Verstoß gegen § 268 ZPO darstellen. Um beurteilen zu können, ob auch den Zweitkläger ein Verschulden treffe, seien Feststellungen über die Fahrlinie des Zweitklägers und die genaue Kollisionsstelle erforderlich, worüber von den Parteien Beweise angeboten worden seien.Die Bindungswirkung des Strafurteiles gehe nicht so weit, wie das Erstgericht angenommen habe. Sie bestehe zunächst nur hinsichtlich des verurteilenden Teiles. Der Zivilrichter könne daher auch einen für den Verurteilten ungünstigeren Tatbestand annehmen. Die Bindung bestehe nicht nur bezüglich des Spruches des Strafurteiles, sondern auch hinsichtlich der Begründung, soweit diese die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung enthalte. Nun sei zwar vom Strafgericht bindend festgestellt, daß der Erstbeklagte den Rechtsvorrang des Zweitklägers verletzt habe, bezüglich des im Strafverfahren freigesprochenen Zweitklägers bestehe aber keine Bindungswirkung. Es seien daher vom Strafurteil abweichende Feststellungen zu dieser Frage grundsätzlich zulässig, sie dürften bloß nicht zur Feststellung eines für den Erstbeklagten günstigeren als des vom Strafgericht festgestellten Sachverhaltes führen. Für ein allfälliges Mitverschulden des Zweitklägers wesentlich werde die genaue Unfallstelle sein. Daß sich diese auf der Kreuzung befunden habe, sei dem Strafurteil nicht zu entnehmen. Die Formulierung des Urteilsspruches erwecke zwar diesen Anschein, doch werde in der Begründung als Unfallspunkt auf die in der Skizze mit einem roten Kreuz versehene Stelle verwiesen, die aber eindeutig außerhalb des Kreuzungsbereiches liege. Es könne daher auch der Spruch nicht so verstanden werden, daß sich der Unfall auf der Kreuzung ereignet habe. Eine Feststellung, daß sich der Unfall außerhalb der Kreuzung ereignet habe, würde daher keinen Verstoß gegen Paragraph 268, ZPO darstellen. Um beurteilen zu können, ob auch den Zweitkläger ein Verschulden treffe, seien Feststellungen über die Fahrlinie des Zweitklägers und die genaue Kollisionsstelle erforderlich, worüber von den Parteien Beweise angeboten worden seien.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beiden Kläger mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen. Die Kläger machen im wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, daß bei der Beurteilung der Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses nicht nur der Spruch, sondern auch die Gründe desselben zu berücksichtigen seien, doch dürfe dies in der Anwendung nicht dazu führen, daß der klare Wortlaut des Urteilstextes in sein Gegenteil verkehrt werde. Der zwischen Spruch und Begründung bestehende Widerspruch sei offenbar damit zu erklären, daß es nach Ansicht des Strafgerichtes auf den genauen Kollisionspunkt gar nicht angekommen sei, weil sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn, der Zweitkläger in weitem Bogen nach links eingebogen wäre; es hätte sich lediglich die beiderseitige Unfallsposition etwas verschoben. Die Tatsache, daß der Unfall durch die Verletzung des Rechtsvorranges verursacht wurde, wäre davon unberührt geblieben.