Entscheidungsgründe:
Bei einem Verkehrsunfall am 17.8.1984 auf der Drautalbundesstraße 100 bei Km 87.650, an dem Klaus Z***, der Ehegatte der Klägerin, als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen DAH-LZ-7 (D) und Leo K*** als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen K 48.091 beteiligt waren, wurde der Ehegatte der Klägerin getötet. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs; ihre Ersatzpflicht für die Hälfte des der Klägerin entstandenen Schadens ist dem Grund nach nicht strittig. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Schillinggegenwerts "nach dem Umrechnungskurs der Österreichischen Nationalbank zum Zahlungstag" von DM 13.639,14 sA und einer monatlichen Rente von DM 1.763,75, "wertgesichert Basis Index der Verbraucherpreise 1976, Indexzahl Dezember 1986", ab 1.9.1984; überdies stellte sie ein Feststellungsbegehren. Das allein noch den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Rentenbegehren begründete die Klägerin im wesentlichen damit, daß ihr durch den Tod ihres Ehegatten ein Unterhaltsentgang in dieser Höhe entstanden sei.
Die Beklagte wendete zum Begehren der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsentgangs im wesentlichen ein, daß der Klägerin im Hinblick auf Höhe und Art der ihr durch ihren Ehegatten erbrachten Unterhaltsleistungen und die ihr aus Anlaß des Todes ihres Ehegatten zugekommenen Sozialversicherungsleistungen kein zu ersetzender Unterhaltsentgang entstanden sei.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von DM 21.872,07 sA und einer monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988, wobei es anordnete, daß alle DM-Beträge "zum amtlichen Kurs der Österreichischen Nationalbank am Zahlungstag" umzurechnen seien. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrags von DM 71.135,82, das Rentenbegehren von monatlich DM 1.142,76, ein Zinsenmehrbegehren und das Feststellungsbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren allein noch strittige Frage des Unterhaltsentgangs der Klägerin von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin beerbte ihren Ehegatten zur Hälfte; die beiden Söhne der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten, Bernd und Horst Z***, beide geboren am 20.9.1964, beerbten ihren Vater je zu einem Viertel.
Klaus Z*** hatte im Jahre 1984 aus unselbständiger Arbeit ein durchschnittliches Monatseinkommen von DM 3.516,-- netto. Sonstige Einkommen erzielte er nicht. Er war in seiner Familie Alleinverdiener; die Klägerin ist Hausfrau. Im Juni 1986 hatten ihre beiden Kinder ausgelernt. Sie sind ab Juli 1986 selbstserhaltungsfähig, wohnen aber immer noch im elterlichen Haus. Die Klägerin hat seit dem Tod ihres Mannes folgende fortlaufende jährliche Fixkosten zu tragen, deren Höhe sich durch den Tod ihres Ehegatten nicht wesentlich geändert hat:
KFZ-Steuer für Camping Bus DAH-ZA 87 DM 273,--
KFZ-Versicherung DM 534,80
private Haftpflichtversicherung DM 66,20
Hausratsversicherung DM 71,40
Feuerversicherung für das Wohnhaus
der Familie DM 93,30
Grundsteuer DM 43,79
Telefonkosten DM 720,--
Kaminfege- und Überprüfungsgebühr DM 108,--
Wasserkosten DM 180,--
Müllabfuhr DM 250,--
Strom DM 2.800,--
Kreditraten Landesbausparkasse DM 4.680,--
Kreditraten Hypo-Bank DM 9.120,--
DM 18.940,49.
Das ergibt eine monatliche Belastung mit Fixkosten von DM 1.578,37.
Die Kredite bei der Landesbausparkasse und der Frankfurter Hypothekenbank wurden von den Eheleuten Z*** aufgenommen, um das Eigenheim damit zu finanzieren. Am 17.August 1984 wies das Konto bei der Frankfurter Hypo-Bank einen Schuldenstand von DM 52.808,11 auf; bei der Bayerischen Landesbausparkasse hafteten zu zwei Bausparverträgen DM 16.282,83 und DM 5.266,68 aus.
Für das Fahrzeug DAH-ZA 87, welches früher einerseits für Familienurlaube und andererseits auch von Klaus Z*** allein benützt wurde und das jetzt die Klägerin in Verwendung hat, wurde im Jahr 1983 ein Kredit aufgenommen. Im Jahr 1983 wurden auf dieses Darlehen DM 7.600,-- zurückgezahlt, im Jahr 1984 DM 9.120,--. Zum Unfallszeitpunkt waren aus dem Kredit noch DM 12.480,-- offen. Die Klägerin bezahlte die gesamte Restschuld bis zum Herbst 1985 zurück, sodaß nachher keine Raten mehr anfielen.
In den Jahren 1984 und 1985 hatte die Klägerin daher zusätzlich zu den weiterlaufenden Fixkosten noch ca DM 780,-- monatlich für den Autokredit zu tragen, insgesamt daher Fixkosten von (DM 1.578,37 plus DM 780,-- =) DM 2.358,37 pro Monat.
Die Klägerin erhielt ein Sterbegeld von DM 2.514,40 und von der Landesversicherungsanstalt dann folgende Beträge an Witwenrente monatlich:
vom 17.8. bis 16.11.1984 DM 604,22
vom 17.11.1984 bis 30.5.1985 DM 362,58
vom 1.6. bis 31.6.1985 DM 723,52
vom 1.7.1985 bis 30.6.1986 DM 733,73
ab 1.7.1986 DM 749,49.
Von Jänner 1985 bis Juni 1986 bezog die Klägerin vom Landratsamt
Dachau Wohngeld in Höhe von monatlich DM 262,--.
Der Ehegatte der Klägerin hat beim Bau des Eigenheims immer wieder Eigenleistungen erbracht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Klägerin gebühre das, was ihr durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehemannes entgangen sei; die beklagte Partei treffe in jenem Ausmaß die Ersatzpflicht, in welchem der Verunglückte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht im Zeitpunkt seines Ablebens entsprochen habe. Für die Beurteilung des Entgangs seien die Verhältnisse im Unfallszeitpunkt maßgebend. Die Berechnung des Entgangs, der der hinterbliebenen Ehegattin mit zwei Kindern bei einem 50 %-igen Mitverschulden des Getöteten zustehe, habe folgendermaßen zu erfolgen.
Nettoeinkommen (brutto abzüglich Steuern)
- fixe Kosten
= zu verteilendes Familieneinkommen
- 40 % als Eigenverbrauch des Getöteten
- zweimal 15 % als Eigenverbrauch für die Kinder
= reiner Aufwand für den Unterhalt der Witwe
zuzüglich Fixkosten
= Entgang der Witwe nach § 1327 ABGB
- 50 % Kürzung wegen Mitverschuldens des Getöteten
= Bruttoanspruch
- Sozialleistungen, Witwenrente
= Ersatzanspruch der Witwe gegenüber dem Schädiger netto.
Die Ausgaben für das Fahrzeug, das die Klägerin nun nach dem Tod ihres Mannes weiter allein benütze, seien als gleichbleibende monatliche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Zu den fixen Haushaltskosten zählten grundsätzlich auch die Kosten eines Fahrzeugs, das allen Familienmitgliedern zur Verfügung gestanden und nicht ausschließlich vom Verstorbenen benützt worden sei.
Die Kreditraten bei der Landesbausparkasse und der Hypo-Bank hätten Rückzahlungen für das Haus der Familie Z*** zum Gegenstand. Sie seien deshalb in die Fixkosten einzurechnen, weil der Verstorbene mit dem Aufwand für Wohnbedürfnisse seiner Familie einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung erfüllt habe.
Die Rückzahlungsraten für den Camping-Bus seien ab 1986 weggefallen, sodaß diese Aufwendungen nur vom Todestag bis Herbst 1985 als Fixkosten zu berücksichtigen seien. Am Unfallstag seien davon noch DM 12.480,-- offen gewesen, die jedenfalls bis Ende 1985, also innerhalb von ca 16 Monaten, abgezahlt gewesen seien. Dies ergebe von September 1984 bis Dezember 1985 eine durchschnittliche monatliche Belastung von DM 780,--, die für diese Zeit als zusätzliche Fixkosten zu berücksichtigen seien. Für die Zeit vom 17.8.1984 bis 31.12.1985 errechne sich der monatliche Bruttoanspruch der Klägerin wie folgt:
Nettoeinkommen DM 3.516,--
- Fixkosten - DM 2.358,37
zu verteilendes Familieneinkommen DM 1.157,63
- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten - DM 463,05
- 30 % Eigenverbrauch der Kinder - DM 347,29
reiner Aufwand für die Witwe DM 347.29
+ Fixkosten + DM 2.358,37
Entgang der Witwe DM 2.705,66
- 50 % Mitverschulden - DM 1.352,83
Bruttoanspruch DM 1.352,83
Vom 17.8.1984 bis 16.11.1984 habe die Klägerin eine monatliche Witwenrente von DM 604,22 bezogen, die vom Bruttoanspruch abzuziehen sei. Daher ergebe sich für diesen Zeitraum ein Ersatzanspruch der Klägerin von DM 748,61.
Vom 17.11. bis 31.12.1984 habe die Klägerin eine monatliche Witwenrente von DM 362,58 bezogen, sodaß sich ihr Ersatzanspruch mit (DM 1.352,83 - DM 362,58 =) DM 990,25 errechne.
Ab 1.1.1985 ergebe sich infolge der geänderten Fixkosten nachstehende Rentenberechnung:
Nettoeinkommen DM 3.516,--
- Fixkosten - DM 1.578,37
Familieneinkommen DM 1.937,63
- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten - DM 775,05
- 30 % Eigenverbrauch der Kinder - DM 581,29
reiner Aufwand für die Witwe DM 581,29
+ Fixkosten + DM 1.578,37
Entgang der Witwe DM 2.159,66
- 50 % Mitverschulden - DM 1.079,83
Bruttoanspruch DM 1.079,83.
Die Klägerin habe ab 1.1.1985 ein Wohngeld von DM 262,-- bezogen. Ihr Ersatzanspruch betrage daher für die Zeit vom 1.1.1985 bis 30.5.1985 (DM 1.079,83 - Wohngeld DM 262,-- - Witwenrente DM 362,58 =) DM 455,25.
Vom 1.6. bis 31.6.1985 habe die Klägerin eine Witwenrente von DM 723,52 und das Wohngeld erhalten, sodaß sie für diese Zeit einen Ersatzanspruch von (DM 1.079,83 - Wohngeld DM 262,-- - Witwenrente DM 723,52 =) DM 94,31 habe.
Vom 1.7.1985 bis 30.6.1986 ergebe sich folgende Berechnung:
Bruttoanspruch DM 1.079,83
- Wohngeld - DM 262,--
- Witwenrente - DM 733,73
DM 84,10.
Ab 1.7.1986 habe sich wieder die Witwenrente geändert und außerdem seien die Kinder selbsterhaltungsfähig geworden; das Wohngeld sei weggefallen. Es ergebe sich daher folgende Rentenberechnung:
Nettoeinkommen DM 3.516,--
- Fixkosten - DM 1.578,37
Familieneinkommen DM 1.937,63
- 40 % Eigenverbrauch des Getöteten - DM 775,05
reiner Aufwand für die Witwe DM 1.162,58
+ Fixkosten + DM 1.578,37
DM 2.740,95
- 50 % Mitverschulden - DM 1.370,47
DM 1.370,48
- Witwenrente - DM 749,49
DM 620,99.
Die Beträge seien bis Mai 1988 (Schluß der mündlichen Streitverhandlung) kapitalisiert und für die Zukunft in Form der Rente zuzusprechen.
Der kapitalisierte Betrag errechne sich wie folgt:
17.8. bis 16.11.1984 (drei Monate)
DM 748,61 mal 3 DM 2.245,83
17.11. bis 31.12.1984
(eineinhalb Monate) DM 990,25 mal 1,5 DM 1.485,37
1.1. bis 31.5.1985 (fünf Monate)
DM 455,25 mal 5 DM 2.276,25
1.6. bis 31.6.1985 (ein Monat) DM 94,31
1.7.1985 bis 30.6.1986 (zwölf Monate)
DM 84,10 mal 12 DM 1.009,20
1.7.1986 bis 31.5.1988 (23 Monate)
DM 620,99 mal 23 DM 14.282,77
gesamter Unterhaltsentgang vom
1.9.1984 bis 31.5.1988 DM 21.393,73.
Ab 1.6.1988 gebühre der Klägerin eine monatliche Rente von DM 620.99.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde nur von der Beklagten in ihrem klagsstattgebenden Teil im Umfang des Zuspruchs des Schillinggegenwerts von DM 21.393,73 und der monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988 (Unterhaltsentgang) mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil diesem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, wenn sich die fixen Kosten der Haushaltsführung nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen nicht verringerten - wie hier -, seien sie bei der Berechnung des Unterhaltsentgangs dem Hinterbliebenen zur Gänze als Unterhaltsleistung anzurechnen. Mit dem Ableben des Unterhaltspflichtigen änderten sich fixe Kosten mit Unterhaltscharakter, insbesondere Haushaltskosten, entweder nicht oder nicht wesentlich. Dazu zählten auch die Kosten der Erhaltung und des Betriebs eines PKW - darunter Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsprämien -, wenn dieser uneingeschränkt zur Befriedigung der Bedürfnisse aller Haushaltsangehörigen und nicht nur für Betriebszwecke verwendet worden sei und sich die Betriebs- und Erhaltungskosten durch den Wegfall eines von ihnen nicht wesentlich geändert hätten. Das in Frage stehende Fahrzeug (Camping-Bus) sei von allen Familienmitgliedern benützt worden. Die Betriebs- und Erhaltungskosten hätten sich nach dem Tode des Ehegatten der Klägerin nicht geändert; sie zählten daher zu den Fixkosten und seien vom Erstgericht zu Recht in die Berechnung einbezogen worden. Daß das Fahrzeug vom Getöteten überwiegend für Geschäftszwecke verwendet worden sei, werde von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren behauptet; es sei daher darauf nicht näher einzugehen. Für die Anschaffung dieses Fahrzeugs sei vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen ein Kredit aufgenommen worden. Die angefallenen Rückzahlungsraten seien auch den fixen Kosten hinzuzurechnen; der Verletzte habe sie im selben Ausmaß wie der Unterhaltspflichtige zu tragen. Wenn das Fahrzeug, das für Familienurlaube gedient habe, vom Getöteten auch allein benützt worden sei, sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Ehegatte der Klägerin Alleinverdiener gewesen sei und einen von der Klägerin vor seinem Tod benützten anderen PKW ausschließlich finanziert habe. Diesen PKW benütze die Klägerin nicht mehr. Wenn sie daher den Camping-Bus, den sie vor dem Tod ihres Mannes nicht so oft benützt habe, nunmehr vermehrt benütze, sei sie dadurch nicht besser gestellt. Der Schädiger habe unter diesen Umständen einen vermehrten Aufwand der Klägerin nicht zu tragen.
Auch die Kreditraten bei der Landesbausparkasse und der Hypo-Bank seien den fixen Kosten zuzurechnen. Unterhaltsleistung sei auch die Zurverfügungstellung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses. Die Rückzahlungsraten für ein solches - es diene der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Familienmitglieder - seien ebenfalls Unterhaltsleistungen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens mit dem Schillinggegenwert von DM 21.393,73 und der monatlichen Rente von DM 620,99 ab 1.6.1988 (Unterhaltsentgang) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen (im Umfang der Anfechtung) im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.