Begründung:
Am 14.6.1988 lenkte ein Angestellter der klagenden Partei deren LKW mit dem behördlichen Kennzeichen N***** durch die W*****straße in B*****. Die Sicht war gut, die Fahrbahn war trocken. Der LKW hatte eine Höhe von 3,2 m. Da dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei ein anderes Fahrzeug etwa in der Straßenmitte entgegenkam, lenkte er sein Fahrzeug so weit wie möglich nach rechts, wobei aber die Räder des Fahrzeuges die Fahrbahn der W*****straße nicht verließen. Dabei stieß die rechte obere Ecke des Aufbaues des LKWs gegen den unteren Teil eines in die Fahrbahn ragenden Astes, wodurch der Aufbau des LKWs in diesem Bereich beschädigt wurde. Bei der W*****straße handelt es sich um eine Landesstraße. Die Erhaltung der Ortsdurchfahrt wurde nie an die *****gemeinde B***** übertragen.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung des Schadens von S 137.320,80 sA. Die beklagte Partei sei verpflichtet, innerhalb von geschlossenen Ortschaften das Lichtraumprofil von Landesstraßen von Hindernissen freizuhalten. Ihr sei gemäß § 17 Abs 2 des Gesetzes NöLGBl 8500-o die Erhaltung dieser Ortsdurchfahrt übertragen worden. Als Eigentümerin des Baumes treffe sie auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sie hätte daher dafür sorgen müssen, daß der Ast nicht in das Lichtraumprofil des LKWs hineinragt. Gemäß § 82 StVO bedürfe es zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs einer Bewilligung. Da sich der Ast in einer Höhe von 3,20 m über der Fahrbahn befunden habe, habe die beklagte Partei durch seine Belassung auch gegen die Schutznorm des § 83 StVO verstoßen.Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei die Zahlung des Schadens von S 137.320,80 sA. Die beklagte Partei sei verpflichtet, innerhalb von geschlossenen Ortschaften das Lichtraumprofil von Landesstraßen von Hindernissen freizuhalten. Ihr sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Gesetzes NöLGBl 8500-o die Erhaltung dieser Ortsdurchfahrt übertragen worden. Als Eigentümerin des Baumes treffe sie auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Sie hätte daher dafür sorgen müssen, daß der Ast nicht in das Lichtraumprofil des LKWs hineinragt. Gemäß Paragraph 82, StVO bedürfe es zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs einer Bewilligung. Da sich der Ast in einer Höhe von 3,20 m über der Fahrbahn befunden habe, habe die beklagte Partei durch seine Belassung auch gegen die Schutznorm des Paragraph 83, StVO verstoßen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der den LKW des Klägers beschädigende Baum sei weithin sichtbar gewesen. Der Unfall sei daher allein dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei anzulasten. Bei der W*****straße handle es sich um eine Landesstraße. Straßenerhalter sei nicht die beklagte Partei, sondern das Land Niederösterreich. Die beklagte Partei sei zwar Eigentümerin des Baumes, doch habe sie niemals eine Aufforderung im Sinn des § 91 StVO erhalten. Der Baum habe nur geringfügig in einer Höhe von 3,20 m in das Lichtraumprofil der W*****straße hineingeragt und die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Der Schaden am Baum werde bis zur Höhe des eingeklagten Betrages aufrechnungsweise eingewendet.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Der den LKW des Klägers beschädigende Baum sei weithin sichtbar gewesen. Der Unfall sei daher allein dem Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei anzulasten. Bei der W*****straße handle es sich um eine Landesstraße. Straßenerhalter sei nicht die beklagte Partei, sondern das Land Niederösterreich. Die beklagte Partei sei zwar Eigentümerin des Baumes, doch habe sie niemals eine Aufforderung im Sinn des Paragraph 91, StVO erhalten. Der Baum habe nur geringfügig in einer Höhe von 3,20 m in das Lichtraumprofil der W*****straße hineingeragt und die Verkehrssicherheit in keiner Weise beeinträchtigt. Der Schaden am Baum werde bis zur Höhe des eingeklagten Betrages aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil Halter der Straße nicht die beklagte Partei, sondern das Land Niederösterreich sei und sich auch sonst kein Haftungsgrund für die beklagte Partei finde.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es übernahm dessen Feststellungen und berichtigte lediglich die Höhe des LKWs mit 3,45 m. Die Begründung des Erstgerichtes sei zutreffend. §§ 82 und 83 StVO seien auf den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar, weil Maßnahmen gegen die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Bäume, die neben der Fahrbahn stehen, in § 91 StVO geregelt sind, somit das "Wachsenlassen" von Bäumen, deren Äste in das nach § 83 StVO geschützte Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen, nicht als "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" im Sinn des § 82 StVO angesehen werden könne. Da die beklagte Partei auch nicht von der Behörde, das sei gemäß § 94 b StVO die Bezirkshauptmannschaft, aufgefordert worden war, den Ast zu entfernen, sei sie einer weiteren Prüfungspflicht, ob durch ihr gehörende Bäume die Verkehrssicherheit auf der W*****straße beeinträchtigt wird, enthoben. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß die hiezu berufene Behörde die notwendigen Prüfungen vornimmt. Da das gemäß § 83 StVO geschützte Lichtraumprofil der Fahrbahn nur ganz geringfügig von dem hier in Rede stehenden Ast beeinträchtigt wurde, was somit nicht deutlich in die Augen fiel, könne der beklagten Partei keinesfalls vorgeworfen werden, eine von ihr verursachte Gemeingefahr nicht beseitigt zu haben. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß der Schaden am LKW der klagenden Partei nicht durch die beklagte Partei verschuldet wurde; das Erstgericht habe das Klagebegehren daher mit Recht abgewiesen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es übernahm dessen Feststellungen und berichtigte lediglich die Höhe des LKWs mit 3,45 m. Die Begründung des Erstgerichtes sei zutreffend. Paragraphen 82 und 83 StVO seien auf den vorliegenden Sachverhalt unanwendbar, weil Maßnahmen gegen die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Bäume, die neben der Fahrbahn stehen, in Paragraph 91, StVO geregelt sind, somit das "Wachsenlassen" von Bäumen, deren Äste in das nach Paragraph 83, StVO geschützte Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen, nicht als "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken" im Sinn des Paragraph 82, StVO angesehen werden könne. Da die beklagte Partei auch nicht von der Behörde, das sei gemäß Paragraph 94, b StVO die Bezirkshauptmannschaft, aufgefordert worden war, den Ast zu entfernen, sei sie einer weiteren Prüfungspflicht, ob durch ihr gehörende Bäume die Verkehrssicherheit auf der W*****straße beeinträchtigt wird, enthoben. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, daß die hiezu berufene Behörde die notwendigen Prüfungen vornimmt. Da das gemäß Paragraph 83, StVO geschützte Lichtraumprofil der Fahrbahn nur ganz geringfügig von dem hier in Rede stehenden Ast beeinträchtigt wurde, was somit nicht deutlich in die Augen fiel, könne der beklagten Partei keinesfalls vorgeworfen werden, eine von ihr verursachte Gemeingefahr nicht beseitigt zu haben. Aus diesen Überlegungen ergebe sich, daß der Schaden am LKW der klagenden Partei nicht durch die beklagte Partei verschuldet wurde; das Erstgericht habe das Klagebegehren daher mit Recht abgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.